Hier ein Auszug aus dem dt. TSchG:
§ 6
(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das
vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines
Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn
1. der Eingriff im Einzelfall
a) nach tierärztlicher Indikation geboten ist oder
b) bei jagdlich zu führenden Hunden für die vorgesehene Nutzung des Tieres
unerläßlich ist und tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen,
2. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a oder 7 vorliegt,
3. ein Fall des § 5 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 vorliegt und der Eingriff im Einzelfall für
die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere
unerläßlich ist,
4. das vollständige oder teilweise Entnehmen von Organen oder Geweben zum Zwecke der
Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter
Organe, Gewebe oder Zellen erforderlich ist,
5. zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche
Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine
Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.
@ Anliou + Chess:
Man muss schon zwischen RECHTSLAGE (und die ist eindeutig) und der Möglichkeit, Recht durchzusetzen, unterscheiden.
Vor diesem Hintergrund stimmen auch die Auskünfte der Rechtsanwälte: Die Aufgabe des Rechtsanwaltes ist es schlicht und ergreifend, die Chancen seines Mandanten auf Durchsetzung seiner SUBJEKTIVEN Rechtsauffassung zu erhöhen. Dazu muss er aber nicht nur das Zivilrecht, sondern vor allem die Zivilprozessordnung und Prozesstaktik beherrschen.
Der Prozessgegner "Tierheim" ist sehr leicht einzuschätzen, da diese ihr Geld bei weitem lieber in die Versorgung von Tieren als in einen kostenintensiven Prozess um die Fortpflanzungsorgane eines einzigen Hundes, stecken. Dann behilft man sich mit Berufung auf die "guten Sitten" - das Argument das immer herhalten muss, wenn einem sonst nichts Stichhaltiges einfällt - schon gibt der Prozessgegner nach und der Mandant ist glücklich mit seinem "vollständigen" Hund.
GÄNZLICH unabhängig davon ist jedoch die gesetzliche Regelung zu sehen:
Einer der Rechtsgrundsätze (in Dt wie in Ö) lautet:
Lex specialis derogat legi generali.
Auf Deutsch: Die expliziete vom Gesetzgeber angeführte Möglichkeit der Kastration zur Vermeidung von unkontrollierter Fortpflanzung steht
über dem allgemeinen Grundstatz des Kastrationsverbotes.
Deshalb werdet ihr kein einziges Urteil finden, in dem jemand wegen der Katration seines Hundes verurteilt wurde, noch eines wo ein kastrationsunwilliger TSHund-Besitzer mittels URTEIL (ganz wichtig
) von der vertraglich vereinbarten Verpflichtung zu Katration des Hundes entbunden wurde.
@ Tamino: Danke, deine Antworten beruhigen sehr.