Petition der NR Abgeorneten der FPÖ
Dr. Dagmar Belakowitsch – Jenewein
Werner Neubauer
ABGEORDNETE ZUM NATIONALRAT
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer, Parlament
1017 Wien, Dr Karl Renner-Ring 3 Wien, 11. Jänner 2011
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Gemäß § 100 Abs. 1 GOG-NR überreiche...n wir die Petition betreffend „„Für eine sinnvolle Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden“ mit dem Ersuchen um geschäftsordnungsmäßige Behandlung.
Dr. Dagmar Belakowitsch – Jenewein
Werner Neubauer
Alle Abgeordnete zum Nationalrat
Parlament, 1017 Wien, Dr Karl Renner-Ring 3
Petition
„Für eine sinnvolle Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden“
Wir, die Unterzeichner, fordern eine sinnvolle und gerechte Änderung der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden und begründen dies wie folgt:
Wir, die Unterzeichner sind der Ansicht, dass die vorgelegte Verordnung an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbeigeht, ungewöhnliche Vorgehensmaßnahmen zum Inhalt hat, die in sich unschlüssig sind und bei einer Realisierung hunderten engagierten Menschen den Arbeitsplatz kosten würde.
Wir haben uns deshalb erlaubt, eine
Stellungnahme zu Entwurf/Vorblatt und Erläuterungen
§2. (1) Ergänzung: Druck, Zwang und Strafreize bei der Ausbildung sind als nicht tierschutzkonform abzulehnen, ebenso wie Überforderung der Hunde oder das Versetzen in Stress oder Angst. Dazu gehört u.a., ein Tier nicht unnötig extremen Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung auszusetzen, die ihm psychische oder physische Schmerzen, Leiden oder Angst zufügen. Weiters ist zu beachten, dass die Tiere vor dem Training ihren natürlichen Bedürfnissen nachgehen können (Urinieren, Koten) und bei heißen Temperaturen ausreichend Wassernäpfe für alle Tiere zur Verfügung stehen.
Bei der Ausbildung, Spezialausbildung und dem Verhaltenstraining von Hunden ist darauf Wert zu lagen, dass die einzelnen Ausbildungsschritte artgerecht und altersgemäß erfolgen und dass die Hunde mit ausreichend Zeit und positiven Lernerfahrungen an ihre Aufgaben herangeführt werden.
§2. (2) „… eine Gewöhnung an möglichst viele Umweltreize erfolgen.“ Es gibt derzeit bereits Hundeschulen, die diese Gewöhnung so auslegen, dass völlig absurde Sozialisierungen durchgeführt werden (z.B. laufen Menschen völlig in Plastiksäcke gehüllt herum oder Junghunde werden in Schubkarren herumgeführt…). Eine Umformulierung in
„eine Gewöhnung an möglichst viele alltagsrelevante Umweltreize erfolgen“, würde den Punkt klarer und präziser darstellen. Umformulierung: Bei der Ausbildung von Welpen und Junghunden ist darauf Wert zu legen, dass eine artgerechte Sozialisation auf Hunde und Menschen (unterschiedlichen Aussehens und Alters) und eine Gewöhnung an verschiedene alltagsrelevante Umweltreize erfolgt. Hunde sollen angstfrei an die Umweltreize ihrer Lebensumgebung (bzw. in der Spezialausbildung an jene ihres Einsatzbereiches) gewöhnt werden.
§2. (3) „…Stresssituationen sind weitestgehend zu vermeiden.“ Ergänzung hier: „Dies ist u.a. nur gewährleistet, wenn die Gruppe eine Maximalgröße von 10 bis max. 15 Hunden pro Trainer nicht überschreitet (bei Welpen und Junghunden Maximalgröße 6 Hunde pro Trainer), eine Trennung von Welpen und Junghunden bei den Kursen eingehalten wird und Hunde während Pausen nicht sich selbst überlassen, oft auf engstem Raum, nebeneinander angebunden werden. Außerdem ist zu gewährleisten, dass die Hunde nicht zu großer Hitze oder Kälte ausgesetzt werden.
§4. 1. „Praxis von mindestens zwei Jahre bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer …“ Dies beinhaltet nicht die tatsächliche Quantität der Praxiszeiten. Wenn ein Welpenkurs einmal wöchentlich stattfindet und dieser eine Stunde dauert, ergibt dies in zwei Jahren ca. 100 tatsächliche absolvierte Praxisstunden. Hier wäre eine Umformulierung in „…und Begleithundekursen, bzw. Nachweis vergleichbarer Praxiseinheiten im Mindestausmaß von z.B. 100 Stunden.“ wünschenswert.
§4. 2. „Nachweis von Kursbesuchen…“ ist eine etwas undurchsichtige Aussage. Klarer und vor allem treffender wäre die Formulierung „Nachweis von theoretischer Wissensaneignung….“, denn darum geht es bei diesem Punkt.
§4. 3. Die Abnahme der Prüfung durch einen, „in der Verhaltensforschung tätigen Wissenschafter“ beschränkt die Anzahl der Personen auf einen kleinen, ausgesuchten Teil. Weiters wird dabei kein Bezug darauf genommen, ob es sich bei der Verhaltensforschung um den Human- oder Tierbereich bezieht. Eine Änderung der Formulierung auf „einen Wissenschafter mit Schwerpunkt Ethologie“ würde auch hier eine zu große Einschränkung aufheben und Klarheit schaffen.
Die Fachrichtung „Kleintierkunde“ ist uns nicht bekannt, wahrscheinlich war damit die Fachrichtung „Kleintiermedizin“ gemeint.
Weiters stellt sich die Frage, ob diese Einschränkung überhaupt nötig ist. Eine Änderung auf „Die Prüfung wird von drei Sachverständigen gemeinsam abgenommen: Ein tierschutzqualifizierter Hundeausbildner und zwei weiteren qualifizierte Personen (Wissenschafter mit Schwerpunkt Ethologie, Tierarzt, maximal ein weiterer tierschutzqualifizierter Hundeausbildner).“ Wäre wünschenswert.
„Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in mindestens vier unterschiedlichen Situationen vorzusehen.“ Was will man darunter verstehen? Aussagekräftiger wäre „Im praktischen Teil muss die Umsetzbarkeit des Erlernten in die Praxis, in mindestens vier unterschiedlichen Situationen gezeigt werden.“
§ 4. 4.Umformulierung/Ergänzung: Verpflichtende Fortbildungen alle zwei Jahre, einerseits zur Vertiefung des Basiswissens und andererseits zum Erwerb neuer Kenntnisse, im Umfang von mind. 10 Stunden.
Zusatz zu § 4.
Eine behördliche Anerkennung von Personen, die zur Hundeausbildung berechtigt sind, ist erwünscht. Zur Unterstützung der Behörden ist beim Bundesministerium eine Fachkommission einzurichten. Die Fachkommission wird vom Bundesministerium auf fünf Jahre bestellt. Die Fachkommission besteht aus sieben Personen und umfasst einen in der angewandten Verhaltensforschung tätigen Wissenschafter, zwei verbandsunabhängige Personen (HundetrainerInnen, VerhaltensberaterInnen) mit Erfahrung in der Hundetraineraus- und Fortbildung, zwei Vertretern der im § 7.1 der VO genannten Verbände mit Erfahrung in der Hundetraineraus- und Fortbildung, einem Tierarzt und einem Vertreter des Tierschutzrates.
Aufgaben der Kommission: Überprüfung und Festlegung, welche Ausbildungswege auf jeden Fall dieser Verordnung entsprechen. Veröffentlichung der Anbieter von anerkannten Ausbildungen. Unterstützung von Behörden I. Instanz im Zweifelsfall, durch Überprüfung vorgelegter Unterlagen.
Personen, die keine von der Fachkommission festgelegte Ausbildung nachweisen können, sind berechtigt, bei der Kommission um Überprüfung ihrer Qualifikation gemäß §2, 3 anzusuchen. Die Kommission hat die Prüfung abzunehmen, wobei mind. drei Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sein müssen. Die Prüfung hat aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zu bestehen. Im theoretischen Teil sind die Kenntnisse der in §5 festgelegten Ausbildungsinhalte nachzuweisen. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze für vier Trainingsaufgaben vorzusehen. Die Kosten für die Überprüfung hat zur Gänze der Antragssteller zu tragen. Die Kosten haben sich in einem angemessenen Rahmen zu bewegen.
Für die Durchführung von Spezialausbildungen ist eine Zusatzqualifikation für den jeweiligen Ausbildungsbereich nachzuweisen. Für die Durchführung von Verhaltenstraining ist eine Zusatzqualifikation als VerhaltensberaterIn nachzuweisen. Die Festlegung der anerkannten Zusatzqualifikationen ist ebenfalls von der Fachkommission festzulegen.
§5. (3) Hier kommt es meiner Meinung nach wieder zu einer Monopolisierung, durch die Aussage „….kann Vereine, die eine, dieser Verordnung entsprechende Ausbildung anbieten,…“. Eine Erweiterung auf „… kann Vereine und Schulen, die eine, dieser Verordnung entsprechende Ausbildung anbieten,…“ würde diese Monopolisierung verhindern.
§ 6 Ergänzung: Die Zuverlässigkeit ist von der Behörde zu prüfen und bei Wegfall der Voraussetzungen die Qualifikation zu entziehen.
Es wird angeregt, eine bundesweite Datenbank über qualifizierte HundetrainerInnen und VerhaltensberaterInnen zu erstellen.
§7. (1) Dies ist der Punkt, wo eine Monopolisierung für ÖKV, ÖHU und ÖJGV erfolgt. Ich denke nicht, dass alle derzeit tätigen TrainerInnen der o.a. Vereine über eine Ausbildung im Sinne §5. (1) verfügen. Daher wäre eine Änderung wünschenswert. Da qualifizierte Ausbildungen Zeit, Geld und Mühe kosten und Personen, die eine solche derzeit absolvieren berücksichtigt werden müssen, sollte es auch dies berücksichtigt werden. Weiters ist zu bedenken, dass sich das Wissen in den letzten 10 Jahren bedeutend geändert hat, was auch berücksichtigt werden solle.
Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in einem eingetragenen Verband bzw. Verein als HundetrainerInnen tätige Personen und Personen, die nachweisliche eine zumindest gleichwerte Ausbildung absolviert und abgeschlossen haben (In- oder Ausland) und als HundetrainerInnen bzw. VerhaltensberaterInnen tätig sind (Gewerbeschein) und deren Ausbildung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt, gelten die in § 3 geforderten Ausbildungskriterien als erfüllt.
Personen, die sich gerade in Ausbildung befinden und die Inhalte lt. § 5. (1) vermittelt bekommen, deren Kursbesuch §4. 2. entspricht und deren Abschlussprüfung adäquat § 4. 3. abgenommen wird, werden übergangsmäßig anerkannt und können nach Vorlage der erforderlichen Praxis lt. § 4. 1. die volle Anerkennung erhalten.
§7. (2) Änderung: Die Ausbildung von Diensthundeführern gilt gemäß § 4 – Diensthunde-Ausbildungsverordnung als erkannt.
Ergänzung: Wünschenswert wäre eine österreichweite gleiche Bezeichnung der Gewerbeberechtigungen. Diesbezüglich sollte mit der WKO Kontakt aufgenommen werden.
Die Gewerbeberechtigungen sollten lauten: „HundetrainerIn“ bzw. „HundeverhaltensberaterIn, Beratung von Tierhaltern bei Verhaltensproblemen und unerwünschtem Verhalten nicht organisch erkrankter Tiere“.
Alle anderen Gewerbebezeichnungen, wie z.B. Tierpfleger, (auf die manche Gewerbeberechtigungen dzt. lauten, weil keine andere Möglichkeit gegeben war) sind inkorrekt und sollten durch aktuelle Gewerbebezeichnungen (kostenlos) ersetzt werden.
Vielleicht ist es ganz gut diese Petition mal als Diskussionsgrundlage reinzustellen - auch wenns nicht die letzte Fassung ist ....