Was ich aber überhaupt nicht verstehe, ist doch die Hundeausbildung od. wie auch immer es gesetzl. heißt ja doch ein freies Gewerbe. Wie ist das dann vom rechtlichen? Entzieht dann die BH die Gewerbeberechtigung oder wie machen die das dann mit den Firmen?
Die österreichische Gewerbeordnung regelt dies folgendermaßen:
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, dann liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, daß die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Derzeit ist das Gewerbe "Tiertrainer" ein freies Gewerbe, d.h. die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. der Magistrat überprüft nicht, ob es Ausbildung gibt oder nicht. Wenn allerdings eine Betriebsanlage vorhanden ist, so ist diese zu genehmigen. Gemäß § 8 GewO ist die Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ihre Eigenberechtigung.
§ 13. GewO (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Tierschutzrechtliche Verstöße werden nach dem Tierschutzgesetz belangt.
Zusammenfassend gilt daher folgendes:
Derzeit kann jeder, der die Voraussetzungen gemäß § 13 GewO erfüllt, das freie Gewerbe "Tiertrainer" ausüben.
Falls ein Verein mit Gewinnabsicht für Vereinsmitglieder gegründet wird, dann muss dieser ebenfalls ein Gewerbe anmelden.
Es gibt keine Zugangsvoraussetzungen für freie Gewerbe.
In Österreich gibt es derzeit nur 82 reglementierte Gewerbe, hier wird bei Anmeldung geprüft, ob die in den Zugangsvoraussetzungen festgesetzen Standards/Ausbildungen/fachlichen Tätigkeiten vorhanden sind.
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator: