1. Objektive Notwehrsituation:
Wichtig für Notwehr ist das Vorliegen einer objektiven, also tatsächlichen Notwehrsituation. Dies bedeutet es findet ein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf eines der im StGB genannten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen) TATSÄCHLICH statt. Nur die in § 3 Abs 1 StGB genannten Rechtsgüter sind notwehrfähig; die Ehre (welche früher als ein sehr hohes Rechtsgut galt) ist in Österreich kein notwehrfähiges Rechtsgut. Beleidigungen dürfen jedoch unter Umständen mit Gegenbeleidigungen „abgewehrt“ werden (§ 115 Abs 3 StGB). Der Angriff geht stets von einem Menschen aus. Auch derjenige, der einen Hund auf einen anderen hetzt wird als „Angreifer“ gesehen, da er den Hund als Werkzeug für die Tat verwendet.
2. Subjektive Notwehrsituation:
Das Opfer, welches gedenkt in Notwehr zu handeln, muss wissen, dass es sich in einer tatsächlichen Notwehrsituation befindet (subjektive Notwehrsituation). Liegt objektiv keine Notwehrsituation vor, glaubt das Opfer aber sich in einer solchen zu befinden, kommt Putativnotwehr (putare= lat für glauben) nach § 8 StGB in Betracht.
3. Abwehrhandlung:
Die Abwehrhandlung, welche das Opfer setzt muss in Anbetracht der Umstände angemessen sein. Die Abwehrhandlung muss in Relation zum Angriff stehen. Grundsätzlich gilt, dass wenn jemand auf einen mit bloßen Fäusten losgeht, derjenige sich ebenso mit den Fäusten verteidigen muss, es sei denn, der Angreifer ist dem Opfer körperlich offensichtlich überlegen. In diesem Fall darf derAngegriffene zu einer Waffe greifen, aber auch diese muss er mit Maß und Ziel einsetzen.
Gegen eine im Sinne des § 3 Abs 1 StGB erfolgende Abwehrhandlung ist keine weitere Notwehr zulässig, da ein solcher "Angriff", der bloß der Verteidigung dient leg cit nicht rechtswirdig ist. § 3 spricht explizit von einem rechtswidrigen Angriff der vorliegen muss. Demnach muss sich der Erstangreifer damit abfinden, dass auch wenn er die Verteidigungshandlung seines Opfers bloß abwehren möchte um nicht verletzt zu werden, hier eher keine Notwehr bejaht werden wird. Wer also den Angriff zuerst startet muss damit klarkommen, dass sein Notwehrrecht stark eingeschränkt wird.
3.1. Notwehrexzess:
Der Exzess ist die Überschreitung der zulässigen Notwehr. Von Notwehrexzess sprechen wir nur, wenn objektiv eine Notwehrsituation vorliegt und in Anbetracht der Umstände der Täter das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschritten hat. Liegt der Angreifer am Boden ist die Notwehrsituation sowohl objektiv als auch subjektiv vorbei. Nachtreten oder Ähnliches, das zu einer weiteren Körperverletzung führt fällt nicht mehr unter Notwehr, also auch nicht unter einen in Notwehr begangenen Exzess. In diesem Fall haftet der Täter uneingeschränkt nach dem Delikt.
3.2. Exzess im asthenischen (kraftlosen) Affekt: (§ 3 Abs 2 StGB)
Überschreitet der Täter in einer Notwehrsituation das gerechtfertigte Maß aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken und hätte auch ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Mensch in dieser Situation so gehandelt, dann wird von (straflosem) Exzess im asthenischen Affekt gesprochen.War der asthenische Exzess nicht allgemein begreiflich, so haftet er wegen einer fahrlässigen Begehung der Tat.
3.3. Exzess im sthenischen (kraftvollen) Affekt:
Überstreitet der Täter jedoch in einer Notwehrsituation das Maß aus Wut, Zorn oder Rache, so handelt es sich um einen Exzess im sthenischen Affekt, dieser wird ihm voll zugerechnet, er haftet uneingeschränkt nach dem Vorsatzdelikt