Erstens ist ein Urteil kein Gesetz.
Hat auch neimand behauptet, aber bezüglich Rückkaufsrecht gibt es meist positive Richternetscheidungen für den Züchter, Zumindest hab eich es bisher so erlebt un dkenne doch so einige Fälle.
Zweitens ist dies ein Fall von schlechter Haltung.
Nicht wirklich in D ist Kettenhaltung nach wie vor erlaubt. Nur in meienm Vertra ist sie ausdrücklich untersagt, sonst hätten wir in dem Fall nicht eingreifen können.
Ich hatte gechrieben, wenn nur von "Kaufrecht, Rückkauf- oder Vorkauf- die Rede ist, ist eine Weitergabe des Eigentümers ohne ein Kaufgeschehen möglich.
Beim Rückkaufsrecht nicht, hier ist laut mehreren anwalten immer zuerst das Recht des Rückkaufs bei einer Weitergabe beim Züchter. Auch wne der Besitzer den Hudn verschenken möchte. Trotzdem habe ich in meinem Vertrag noch zusätzlich den Pasus dass auch eine unentgetliche weitergabe an Dritte nicht gestattet ist.
Ergo nicht das, was Du beschrieben hast. Denn Du hattes eine Weitergabeklausel sowie schlechte Haltung.
Ihc hab ees noch zusätzlich verfasst, ist aber laut anwalt udn Notar nicht notwendig es explizit zu verfassen, ich fühl emich nur sicherer. un dnein es war kein eschlechte Haltung, da ich D die Kettenhaltung erlaubt ist und der Hund ansonsten sehr gepflegt udn ok war.
In dem Fall wo eine Weitergabeklausel drinnen ist und es weder um schlechte Haltung noch um einen Verkauf durch den Eigentümer des Hundes geht, sondern um eine Weitergabe aus ganz anderen Gründen, sieht das ev ganz anders aus.
Falsch auch den Fall hatte ich schon.
Ich kenne einen Fall, wo der Züchter den Hund trotz Weitergabeklausel nicht zurückbekam, der Eigentümer durfte den Hund weitergeben. Eben ein anderes Urteil.
Bzw ein falsch verfasster Vetrag. Viel lassen leider schlupflöche rzu, ein faclsches Wort-eben z.b statt Rückkaufs-Vorkaufsrecht und alle ssieht schon wieder ganz anders aus. Weshalb ich in solche Vertäge prinzipell die salvatorische Klausel mit einbingen würde.
Heißt, so genau ist das gesetzlich nämlich nicht festgelegt.
Das nicht wie meistens ist es vom Richterurteil abhängig. Aber da sehen die meisten urteile recht gut für den Züchter aus udn auf gut Glück kenn eich keinen der seinen Hund loswerden will der sikiert Gerichtskosten zu tragen plus Konevtionalstrafe.
Und genau das, habe ich auch geschrieben.
Korregiere mich, wenn ich falsch liege, ich mag jetzt nicht zurücklesen. Aber warst es nicht du die nicht einmal wusste das se s ein Rückkaufsrecht gibt? Ich kann nur von Erfahrungswerten sprechen und ich bin froh das sich es bisher erst 2 Mal brauchte. Aber ich habe es bei eingen Züchtenr erlebt In -und Ausland die meinen Vertrag nutzten und so den Hund zurück erhalten haben.