...als Leiterin der MA 60 – Veterinärdienste und Tierschutz, die zukünftig das Verfahren zur Ausnahmegenehmigung der Maulkorbpflicht verwalten wird, ...
Die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung von der Maulkorbpflicht bedarf einer entsprechenden Verordnung gemäß § 5a (12c) des Wiener Tierhaltegesetzes.
... Der Magistrat hat durch Verordnung die Voraussetzungen zum Prüfungsantritt und nähere Vorschriften zur kommissionellen Prüfung ... zu erlassen, insbesondere über die Prüfungsmodalitäten und Prüfungsinhalte wie auch hinsichtlich der Bestellung der Kommission.
Derzeit wird diese Verordnung mit ExpertInnen vorbereitetet, die relevanten Details (Voraussetzungen, Antragsprozedere, Ablauf der Prüfung, Zusammensetzung der Kommission) müssen formuliert und im Rahmen dieser Verordnung verlautbart werden.
Mich erinnert das sehr an die Chipf- und Registrierungspflicht, wo es das zuständige Ministerium seeeeehr lange mit der dazugehörigen Datenbank säumig war, was AnimalData etc sehr gefreut hat. Nebenbei haben damals auch noch die BHs Registrierungen verweigert.
Erinnert mich auch an die TSG-Nov, wo sich die im BM Sitzenden mitsamt ihrer Gefolgschaft ausgemauschelt haben, wer künftig am Kartell derer, die Tiere in Verkehr bringen dürfen, mitbeteiligt sein darf. Das ist damals ruchbar geworden, weil plötzlich gar keine Tiere mehr vermittelt werden durften, weil die dazugehörige V der BMGF gefehlt hat.
Ich denke, backstage wird gerade ausgemacht unter den Expertinnen, wie sie den Kuchen in der per Gesetz neu geschaffenen Selbstbedienungskonditorei aufteilen und wer die besten Plätze direkt in der Kommission bekommt.
Danach kann über allfällige Ausnahmegenehmigungen entschieden werden.
Das wird sich nicht machen lassen. Das ist ein bloßes Beruhigungspulverl zum Stillmachen erzürnter Hundehalter, denn auch die Veterinärdirektorin darf nur soviel verordnen, wie ihr das Gesetz erlaubt, sonst kann diese Verordnung nämlich gleich wieder aufgehoben werden. Ausnahmen vom Hundeführschein gibt es auf menschlicher Seite für alle, die in Tierheimen, - spitälern oder -pensionen oder als DHF arbeiten. Auf hündischer Seite gibt es Ausnahmen von der Maulkorbpflicht für Assistenz-, Therapie-, Rettung- und Diensthunde, immer, auch wenn sie privat unterwegs sind.
Aus jetziger Sicht ist noch nicht abzuschätzen, wann diese Verordnung verlautbart werden wird.
Gerne halten wir Ihre Anfrage in Evidenz und werden Sie umgehend nach Verlautbarung der Verordnung über die Rahmenbedingungen informieren.
Dass bei dem vielen Geschäft, das da im Hintergrund verteilt wird, das Wann nicht absehbar ist, glaube ich sofort. Umgehend nach der Verlautbarung braucht kein Mensch mehr eine Information der Frau Vetereinärdirektorin, weil das Konvolut dann eh frei zugänglich ist.
Die Dame ist Veterinärdirektorin der MA 60 TierSCHUTZ, also jener MA, die für die Erlassung der V zuständig ist und zugleich auch für deren Exekution. Man macht sich also - unter Berücksichtigung bestimmter Experten, die zur Anordnung und Abnahme von Prüfungen autorisiert werden - die V möglichst so, wie man sie dann gern anwenden möchte.
Nächstens macht sich dann die Polizei auch selbst ihre Gesetze.