Kerstin187
Neuer Knochen
@ Lany
Was du über die gesetzliche Situation in NRW schreibst, stimmt nicht.
Anlage1, bzw laut LHG §3 Gefährliche Hunde
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Anlage 2, bzw laut LHG § 10 Hunde bestimmter Rassen
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Neapolitano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
Auflagen für alle gelisteten Hunderassen:
Haltungserlaubnis
Sachkundeprüfung bei amtlichen Tierarzt
Polizeiliches Führungszeugnis
Chip
Haftpflicht mit vorgegebender Haftungshöhe
Unterschied Anlage1 und Anlage2 Rassen:
Anlage 1 Rassen dürfen nicht privat übernommen werden, sondern Übernahmen werden nur bei Hunden aus dem Tierschutz erteilt. Ausserdem gilt für diese Hunde ein Zuchtverbot.
Für alle Hunde, ob Anlage 1 oder 2 gilt Anleinpflicht und ab einem Alter von 6 Monaten Maulkorbpflicht. Leinen- und Maulkorbbefreihungen können für alle Rassen erreicht werden, im normalfall bei Anlage 1 Rassen nur durch den AT, bei Anlage 2 Rassen auch durch einen Sachverständigen.
Deine Angaben scheinen sich auf die Landeshundeverordnung zu beziehen, wo unter Anlage 2 deutlich mehr Rassen gelistet wurden.
Diese Verordnung wurde allerdings Ende 2002 durch Einführung des Gesetzes ausserkraft gesetzt.
Zum genauer nachlesen:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php
LG Kerstin
Was du über die gesetzliche Situation in NRW schreibst, stimmt nicht.
Anlage1, bzw laut LHG §3 Gefährliche Hunde
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
Anlage 2, bzw laut LHG § 10 Hunde bestimmter Rassen
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Neapolitano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
Auflagen für alle gelisteten Hunderassen:
Haltungserlaubnis
Sachkundeprüfung bei amtlichen Tierarzt
Polizeiliches Führungszeugnis
Chip
Haftpflicht mit vorgegebender Haftungshöhe
Unterschied Anlage1 und Anlage2 Rassen:
Anlage 1 Rassen dürfen nicht privat übernommen werden, sondern Übernahmen werden nur bei Hunden aus dem Tierschutz erteilt. Ausserdem gilt für diese Hunde ein Zuchtverbot.
Für alle Hunde, ob Anlage 1 oder 2 gilt Anleinpflicht und ab einem Alter von 6 Monaten Maulkorbpflicht. Leinen- und Maulkorbbefreihungen können für alle Rassen erreicht werden, im normalfall bei Anlage 1 Rassen nur durch den AT, bei Anlage 2 Rassen auch durch einen Sachverständigen.
Deine Angaben scheinen sich auf die Landeshundeverordnung zu beziehen, wo unter Anlage 2 deutlich mehr Rassen gelistet wurden.
Diese Verordnung wurde allerdings Ende 2002 durch Einführung des Gesetzes ausserkraft gesetzt.
Zum genauer nachlesen:
http://www.umwelt.nrw.de/verbraucherschutz/tierhaltung/hunde/hundegesetz/index.php
LG Kerstin