Das RKI hat sich in seinen Aussagen tatsächlich nicht nur auf Deutschland beschränkt. Da Covid-19 eine weltumspannende Pandemie war, wurden auch weltweite Daten veröffentlicht, z.B. Risikogebiete. Diese Daten wurden laufend erhoben und ergänzt; Quelle dieser DAten war vor allem die WHO.
Z.B. Daten am 15.3.2020
Internationale Risikogebiete und besonders betroffene Gebiete in Deutschland sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch ("ongoing community transmission") vermutet werden kann. Um dies festzulegen, verwendet das Robert Koch-Institut verschiedene Kriterien (u.a...
web.archive.org
Stand: 15.3.2020
Internationale RisikogebieteItalien
Iran
In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan)
In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)
In Frankreich: Region Grand Est (diese Region enthält Elsass, Lothringen und Champagne-Ardenne)
In Österreich: Bundesland Tirol
In Spanien: Madrid
In USA: Bundesstaaten Kalifornien, Washington und New York |
Du wirst nun sicher nicht behaupten wollen, dass China oder USA sich nach den Daten des RKI gerichtet hätten. Jeder Staat hat seine eigenen medizinischen Einrichtungen und Forschungsinstitute. Alle bezogen ihre Daten von der WHO und speisten ihre eigenen Daten bei der WHO ein.
In Deutschland ist das RKI das maßgebende Forschungsinstitut.
In Ö ist es die Meduni Wien.
Natürlich tauschen alle Forschungsinstitutionen untereinander und mit der WHO Informationen aus. Sie empfehlen jeweils für ihre eigenen Staaten, welches Vorgehen sinnvoll wäre. Aber es liegt völlig im Ermessen der Regierung des jeweiligen Staates, welche politischen Maßnahmen gesetzt werden.
Die weltweit oberste Instanz bei Gesundheitsthemen war und ist die WHO, die soweit möglich, alle Informationen weltweit gesammelt und an alle weitergegeben hat. Rechtliche Befugnisse bei den Entscheidungen der einzelnen Staaten hat sie keine, sie kann nur empfehlen.
Maßnahmen zur Einschränkung der Infektionszahlen gab es überall, und fast überall gab es auch Lockdowns. Unterschiedlich war nur das Ausmaß. Deutschland und Österreich lagen da etwa im Mittelfeld, es gab viele Länder mit wesentlich strengeren Maßnahmen.
Also ja, wenn du vom RKI sprichst oder von rechtlichen Fragen, dann ist es schon wichtig zu trennen, wann von Ö gesprochen wird und wann von D.
Und übrigens: Begonnen hat diese spezielle Diskussion mit diesem Post von Cato
Nachdem dort ja auch viel Unsinn zu Corona verbreitet wurde, passt es gut in diesen Thread finde ich.
Vereine, die Fake News und Desinformation verbreiten, verlieren jetzt den gemeinnützigen Status.
Sehr gut

Davon betroffen unter anderem Auf1
Der Sender gilt als Plattform für Corona-Leugner und verbreitet faktenwidrige Verschwörungsmythen. Zu prominenten Interviewgästen zählten FPÖ-Chef Kickl und AfD-Chefin Weidel. Das Vereinskonstrukt...
www.diepresse.com
Und auch da ist es durchaus relevant, ob wir von Rechtsverhältnissen in Österreich reden (wie Cato) oder in Deutschland (wie du und Caro). Und das hat Cato auch klargestellt:
Hier wird immer wieder deutsche und österreichische Rechtslage vermischt.
Mein link bezieht sich auf Österreich.
Eine Steuerberatung (communitas.at) schreibt dazu folgendes:
Die Ansicht des österreichischen BMF – wiedergegeben in den Vereinsrichtlinien – ist mit der des BFH vergleichbar, denn die Verfolgung parteipolitischer Zwecke (Beeinflussung der politischen Meinungsbildung, Förderung politischer Parteien usw) oder von Einzelinteressen politischer Art ist nicht mit der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit vereinbar.
Eine gewisse Beeinflussung der politischen Meinungsbildung ist aber zulässig. Das Ausmaß, inwieweit eine politische Einflussnahme noch mit der Gemeinnützigkeit kombiniert werden kann, ist in der Praxis – außer in Fällen, in denen dabei klar gegen das Prinzip der „Unmittelbarkeit“ gem § 40 Abs 1 BAO verstoßen wird – nicht immer klar quantifizierbar. Eher eindeutig sind vermutlich folgende praxisnahe Beispiele (vgl Renner, SWK 2019):
- Der Zweck einer gemeinnützigen GmbH ist die Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen am Arbeitsmarkt durch den Betrieb von Werkstätten. Ein Verantwortlicher der GmbH reagiert auf die Streichung von bisher für diese Werkstatt gewährte öffentliche Mittel mit kritischen Äußerungen im Rahmen von medienwirksamen Interviews. Der ureigene Zweck der Körperschaft, uz der Betrieb von Behindertenwerkstätten zur Arbeitsmarktintegration von beeinträchtigten Menschen ist gem § 34 BAO gemeinnützig. Die getätigten Äußerungen beziehen sich zwar auf die Tagespolitik, aber auf Themen, die die überwiegend verfolgten, gemeinnützigen Zwecke der GmbH betreffen und wurden (nur) im Einzelfall abgegeben. Aufgrund derartiger Äußerungen wird der GmbH der Status der Gemeinnützigkeit wohl nicht aberkannt werden.
- Die Förderung des demokratischen Staatswesens ist vom Grundsatz her gemeinnützig. Verbreitet eine gemeinnützige Privatstiftung allerdings im Rahmen von Informationsveranstaltungen ausschließlich die eigene Auffassung, dass Österreich durch die EU-Mitgliedschaft in seiner Souveränität gefährdet sei, so wird nicht objektiv und neutral Bildung vermittelt. Die Privatstiftung verliert damit wohl ihre Gemeinnützigkeit, die geistige Offenheit ist von ihr nicht gewahrt.