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Teurer Widerstand gegen Transparenz: RKI zahlte 749.000 EUR, um Auskunftsansprüche abzuwehren

Das Robert Koch-Institut war während der Corona-Krise nicht nur damit beschäftigt, Begründungen für die politischen Maßnahmen zu finden. Es gab auch Hunderttausende Euro für externe Rechtsberatung aus, um die Offenlegung interner Dokumente zu verhindern.

Zahlreiche Bürger und Journalisten machten von ihren Auskunftsrechten gegenüber dem Robert Koch-Institut (RKI) Gebrauch, um die Grundlage für die weitreichenden Grundrechtseinschränkungen während der Coronapandemie nachzuvollziehen. Wie nun auf Anfrage des Tagesspiegels bekannt wurde, wendete die Behörde rund 749.000 EUR für juristische Beratung auf, um diese Ansprüche abzuwehren.

Für seine Transparenzpolitik geriet das RKI bereits während und nach der Coronapandemie in die Kritik. Im Fokus standen die sogenannten „RKI-Files“, die als wissenschaftliche Grundlage politischer Entscheidungen in der Pandemie dienen sollten. Kritisiert wurde, dass das Institut diese Dokumente nicht offenlegte, sondern allenfalls infolge presserechtlicher Auskunftsersuchen oder gerichtlicher Auseinandersetzungen veröffentlichte.

Der Tagesspiegel forderte vom RKI Auskunft über sämtliche Kosten für externe Rechtsberatung seit Beginn der Pandemie. Ziel dieser Anfrage war es, den finanziellen Aufwand offenzulegen, mit dem die Behörde versuchte, Auskunftsbegehren von Journalisten und Bürgern juristisch zu beschränken oder abzuwehren. Die Zeitung knüpfte damit direkt an die anhaltenden Konflikte um die mangelnde Transparenz der Institution an.

Das RKI lehnte die Offenlegung dieser Honorarkosten zunächst konsequent ab und berief sich dabei auf das Informationsfreiheitsgesetz. Die Behörde argumentierte, dass eine Preisgabe der gezahlten Summen die wirtschaftlichen Interessen der beauftragten Kanzleien beeinträchtigen könne. Laut RKI ließen die Beträge Rückschlüsse auf die Honorargestaltung zu. Als Geschäftsgeheimnisse seien sie daher nach § 6 S. 2 IFG geschützt. Diese Rechtsauffassung wurde im Dezember 2024 zunächst durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt.

Diese Praxis stieß jedoch an ihre Grenzen, als das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2025 in einer anderen Sache ein richtungsweisendes Urteil fällte. In jenem Verfahren hatte ebenfalls der Tagesspiegel gegen den Bundesnachrichtendienst eine vergleichbare Auskunft eingeklagt. Die Leipziger Richter stellten klar, dass Informationen über die Gesamthöhe von an Kanzleien gezahlten Honoraren den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht derart berühren, dass sie die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz eins Satz zwei Grundgesetz überwiegen würden. Damit wurde die bisherige Argumentation des RKI hinfällig, und das Institut war rechtlich verpflichtet, die entsprechenden Zahlen offenzulegen.

 
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