Behördliche Überwachung
§ 35.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht.
Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz,
BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36.
(1)
Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei der Kontrolle anwesend zu sein.
(2)
Die über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.