Behördliche Überwachung
§ 35. 
 (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses  Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der  Behörde.
(2) Landwirtschaftliche  Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und  Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer  Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die  Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf  gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach  Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder  Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3)  Der Bundesminister für Gesundheit hat, in Bezug auf landwirtschaftliche  Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und  Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere  Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den  Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl  der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses  Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu  gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen  landwirtschaftlicher Nutztierhaltungen sind von der Behörde in das  elektronische Register gemäß § 8 TSG einzutragen.
(4)  Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von  Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu  kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung  von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen  Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder  verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis  weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. 
Ebenso hat  die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines  solchen Verstoßes besteht.
(5) Die  Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die  über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist  durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen.
(6)  Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere  nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten  Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem  Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die  Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen  innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen  Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden  kann.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, 
BGBl. I Nr. 65/2002,  ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit  anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen  Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar  mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die  Landesregierung zu treten hat.
                              
Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln, Mitwirkungspflicht
§ 36. 
 (1) 
Die Organe der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten  Behörden und die zugezogenen Sachverständigen sowie die  Veterinärsachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften  
haben unter Einhaltung der erforderlichen veterinärpolizeilichen  Vorkehrungen das Recht, Liegenschaften, Räume und Transportmittel zum  Zwecke der Kontrolle (§ 35) zu betreten und sich zu ihnen unter Wahrung  der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel Zutritt zu verschaffen,  wenn dieser nicht freiwillig gewährt wird. Dies gilt auch, wenn sich der  begründete Verdacht ergibt, dass eine Übertretung dieses Bundesgesetzes  erfolgt ist. Dem für die Tierhaltung Verantwortlichen ist, soweit die  Erhebungszwecke nicht beeinträchtigt werden, Gelegenheit zu geben, bei  der Kontrolle anwesend zu sein.
(2) 
Die  über die betroffenen Liegenschaften, Räume und Transportmittel  Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu  dulden.
(3) Die mit der Tierhaltung  befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu  erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht,  sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38  des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, genannten Personen der  Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind  glaubhaft zu machen.