Im Spannungsfeld zwischen Lebensschutz und Ökonomie:
Tierschutzrechtliche und ethische Aspekte der Euthanasie in Tierheimen
R. Binder
1. Allgemeines: Der Mensch-Heimtier-Beziehung kommt in unserer Gesellschaft eine wichtige und vielschichtige Bedeutung zu.
Mit der steigenden Anzahl der in österreichischen Haushalten lebenden Heimtiere nimmt aber auch die Zahl jener Tiere zu, die vorübergehend oder auch für einen längeren Zeitraum in einem Tierheim beherbergt werden müssen. Räumliche, personelle und finanzielle Ressourcen in Tierheimen sind knapp und eine lange Verweildauer einzelner Tiere stellt einen weiteren limitierenden Faktor für die Aufnahmekapazität dar. Da die öffentliche Hand Tierheime (mit-)finanziert, drängen auch Politik und Verwaltung auf eine Senkung der Kosten und erheben in diesem Zusammenhang immer wieder die Forderung nach der routinemäßigen Tötung von Tieren, die nach einem bestimmten Zeitraum nicht vermittelt werden können. Tierheimbetreiber sind daher immer wieder mit der Frage konfrontiert, unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, Tierheiminsassen zu euthanasieren. Im
Folgenden soll diese Frage aus ethischer und tierschutzrechtlicher Perspektive beleuchtet werden.
2. Begriffsbestimmungen: Tierheim, Tierasyl, Gnadenhof: Der Gesetzgeber definiert „Tierheim“ als „eine nicht auf Gewinn gerichtete Einrichtung […], die die Verwahrung herrenloser oder fremder Tiere anbietet“ (§ 4 Z 9 TSchG 1), wobei keine Aussage über die Verwahrungsdauer getroffen wird. Während Tierheime nach allgemeiner Vorstellung die Aufgabe haben, die Insassen an neue Halter zu vermitteln, besteht die Tätigkeit von Tierasylen und Gnadenhöfen in erster Linie darin, die aufgenommenen Tiere bis zu
ihrem natürlichen Lebensende zu betreuen. Der Gesetzgeber stellt Tierasyle und Gnadenhöfe den Tierheimen gleich. Es ist daher durchaus möglich, dass Tierasyle und Gnadenhöfe Tiere an neue Halter vergeben; andererseits ist es aber auch keineswegs ausgeschlossen, dass Tierheime einzelne Tiere lebenslang beherbergen, sofern dies dem Wohl dieser Tiere dient.
Aus der Sicht der Öffentlichkeit sind Tierheime Anlaufstellen für den Tierschutz, die einen entsprechend hohen Tierschutzstandard aufweisen sollten. Da das TSchG nicht nur das Wohlbefinden, sondern auch das Leben der Tiere als geschütztes Rechtsgut anerkennt, betrifft dieser Anspruch nicht nur die Unterbringung und Betreuung der Tiere, sondern erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Erhaltung des Lebens der Heiminsassen.
Eine verantwortungsvolle und grundsätzlich restriktive Handhabung der Euthanasie ist daher nicht nur aus ethischer, sondern auch aus tierschutzrechtlicher Sicht geboten. 1 Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz – TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idF BGBl. I Nr. 80/2010 (
www.vetmeduni.ac.at).
3. Behandlungspflicht und Tötungsverbot: Die allgemeinen Bestimmungen des TSchG über die Verpflichtung zur tierärztlichen Behandlung (§ 15 TSchG) und das Tötungsverbot (§ 6 Abs. 1 TSchG) gelten auch für Tiere, die in Tierheimen untergebracht sind. Als Tierhalter ist das Tierheim verpflichtet, erkrankte oder verletzte Tiere erforderlichenfalls durch einen Tierarzt behandeln zu lassen (vgl. § 30 Abs. 1 TSchG). Gemäß § 6 Abs. 1 TSchG ist es verboten, ein Tier ohne „vernünftigen Grund“ zu töten. Während die Schlachtung von Nutztieren tierschutzrechtlich ausdrücklich zulässig ist,
darf ein Heimtier nur getötet werden, wenn im konkreten Einzelfall das Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ unter Berücksichtigung der besonderen Umstände geprüft und bejaht wurde (Binder, 2010).
Dabei sind die Interessen des Tierschutzes, d.h. das Tierwohl, gegen allfällige berechtigte Interessen an der Tötung des Tieres abzuwägen.
Die Euthanasie ist daher dann als zulässig anzusehen, wenn die Interessen an der Tötung des Tieres schwerer wiegen als die Interessen des Tieres bzw. des Tierschutzes am Lebenserhalt. Dies ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn ein Tier, z.B. auf Grund einer Erkrankung oder einer Verhaltensstörung, erheblichen Leiden ausgesetzt ist, die nach fachkundigem Urteil mit zumutbarem Aufwand nicht gelindert werden
können. Analog zur schadenersatzrechtlichen Regelung des § 1332a ABGB kann davon ausgegangen werden, dass Behandlungskosten dem Tierhalter insoweit zumutbar sind, als ein „verständiger und mit den Werten des TSchG verbundener Tierhalter in der Lage des Betroffenen“ bereit wäre, die Aufwendungen zu tätigen (Binder, 2011).
4. Kriterien der Güterabwägung: Bei der Gewichtung der Interessen an der Tötung von Tierheimtieren kann ökonomischen Überlegungen schon deshalb keine vorrangige Bedeutung zuerkannt werden, weil die einseitige Berücksichtigung des Kostenkalküls die „ethische Konzeption des TSchG aus den Angeln heben“ (Hirt et al, 2007) und zu einer mangelhaften Güterabwägung führen würde. Auch der Umstand, dass ein Tierheim von einer Gebietskörperschaft (z.B. Land, Gemeinde) betrieben wird, kann
nicht dazu führen, dass die Handhabung der Euthanasie aus Kostengründen liberalisiert wird. Wie bei privaten Tierhaltern werden ökonomische Überlegungen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Behandlungskosten berücksichtigt, wobei auch die Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf Tierheiminsassen grundsätzlich nicht niedriger angesetzt werden darf als bei Privattieren. Dies gilt schon deshalb, weil das Vertrauen, das die Bevölkerung Tierheimen entgegenbringt, hoch ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine öffentliche Einrichtung handelt.
Darüber hinaus wird auch gesetzlich vermutet, dass Tierheime „Gewähr für eine […] [dem TSchG] entsprechende Haltung“ bieten (vgl. § 12 Abs. 2 TSchG). Von einem aus der Sicht des Gesetzgebers besonders geeigneten Halter kann aber im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze des Tierschutzes nicht weniger gefordert werden als von jedem beliebigen
privaten Tierhalter.
Bei der Gewichtung der Interessen des Tierschutzes ist nicht auf die subjektive Wertehaltung einzelner Personen abzustellen; die Beurteilung hat vielmehr den Umstand zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber den Schutz der Tiere als bedeutsames öffentliches und damit gesamtgesellschaftliches Interesse anerkennt. – Schließlich gebietet es auch die Standesethik der Tierärzte, Tierheimtieren grundsätzlich
dieselbe medizinische Versorgung und Sorgfalt angedeihen zu lassen wie privat gehaltenen Tieren (Busch, 2010). 3
5. Fallgruppen:
Zur Beurteilung der Frage ob bzw. unter welchen
Voraussetzungen die Euthanasie in Tierheimen zulässig ist, sind daher grundsätzlich jene Kriterien heranzuziehen, die auch für private Halter gelten: dies soll an drei Fallgruppen dargelegt werden soll:
5.1. Schwer vermittelbare Tiere: Die turnusmäßige Tötung (weitgehend) gesunder Tiere, die sich bereits einen bestimmten Zeitraum im Tierheim aufgehalten haben, kann keinesfalls als gerechtfertigt gelten, da eine solche generalisierende Vorgangsweise sowohl den Anforderungen an eine Einzelfallbeurteilung als auch dem Grundsatz des Individualtierschutzes widerspricht. Daran vermag auch der Hinweis auf die Knappheit der (finanziellen) Ressourcen von Tierheimen nichts zu ändern: Da die Volkswirtschaft aus der Tierhaltung (Handel mit Tieren und Zubehör, Tiernahrungsmittelindustrie, zugehöriger Dienstleistungssektor) beträchtliche Umsätze erzielt und auch der ideelle Nutzen der Mensch-Heimtier-Beziehung stetig an Bedeutung gewinnt, ist die öffentliche
Hand verpflichtet, für jene Tiere Sorge zu tragen, für die (in absehbarer Zeit) kein geeigneter neuer Halter gefunden werden kann.
5.2. Kranke bzw. verletzte Tierheiminsassen dürfen – bzw. müssen aus
Tierschutzgründen! – euthanasiert werden, wenn sie erheblich leiden und nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand behandelt werden können (s.o., Abschnitt 3.). Im Gegensatz dazu stellen Behinderungen, welche die Lebensqualität der Tiere nicht wesentlich beeinträchtigen (z.B. Taubheit oder Ataxien), grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund für die Vornahme einer Euthanasie dar. Auch die Tötung klinisch gesunder, aber FeL-, FIV- oder Corona-positiver Katzen kann nicht als gerechtfertigt gelten, da diese Tiere bei entsprechender Beratung problemlos vermittelt werden können und bei geeigneten Haltungsbedingungen in der Regel eine normale
Lebenserwartung haben.
5.3. „Listenhunde“: Auch für die Euthanasie von potentiell gefährlichen Hunden in Tierheimen gelten dieselben Grundsätze wie für private Halter: Eine fachkundige Abklärung der Umstände des Einzelfalls (Beißvorfälle, mögliche organische Ursachen etc.) ist hier von besonderer Bedeutung. Sind Beißvorfälle die Folge menschlichen Fehlverhaltens, so ist ein „vernünftiger Grund“ für die Tötung zu verneinen, da davon ausgegangen werden kann, dass eine entsprechende Schulung der Hunde und des künftigen Halters eine wirksame Gefahrenprophylaxe darstellt (Schalomon, Ainoedhofer,
Singer et al., 2006). Beim Vorliegen organischer Ursachen (z.B. Schmerzgeschehen, Gehirntumor) und bei psychischen Erkrankungen (Verhaltensstörungen wie Angstbeißen oder Hyperaggression), ist – wie im Fall der medizinischen Indikation – die Tötung des Hundes dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Erfolg versprechende Behandlung (z.B.
Verhaltenstherapie, Operation) mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
5.4. Leiden durch institutionelle Haltungsbedingungen: Zeigt ein Tier trotz
rechtskonformer Unterbringung und fachkundiger Betreuung Anzeichen erheblicher Leiden, die offensichtlich auf die tierheimtypischen Haltungsbedingungen zurückzuführen sind, so kann dies die Euthanasie des betroffenen Tieres rechtfertigen, sofern in begründeter Weise davon ausgegangen werden kann, dass das Tier mittelfristig kaum erfolgreich vermittelt werden kann und auch eine vorübergehende Unterbringung im Haushalt eines Paten nicht möglich ist. 4
6. Fazit: Um den Ansprüchen eines wissensbasierten Tierschutzes gerecht zu werden, sollten Tierheime den Status von Tierschutzkompetenzzentren anstreben. Dies setzt voraus, dass alle Arbeitsabläufe in Tierheimen und insbesondere auch die Handhabung der Euthanasie professionalisiert werden. Die routinemäßige Tötung (weitgehend) gesunder, aber bereits seit längerer Zeit im Tierheim lebender Tiere ist weder mit dem Anspruch auf Professionalität zu vereinbaren, noch entspricht sie den Grundsätzen des
TSchG.
Die Bejahung eines „vernünftigen Grundes“ für die Tötung eines Tierheimtieres setzt eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls durch ein Team bzw. durch eine Ethikkommission voraus, wobei das Wohl des Tieres im Vordergrund stehen sollte. Procedere, Zusammensetzung des Teams, Dokumentation und Beurteilungskriterien sollten durch eine standardisierte Arbeitsanweisung (Standing Operating Procedure, SOP) festgelegt werden.
Da die Heimtierhaltung einen nicht unbeträchtlichen Beitrag zur volkswirtschaftlichen Wertschöpfung leistet und die Gesellschaft der Mensch-(Heim-)Tier-Beziehung immer größere ideelle Bedeutung beimisst, nehmen Tierheime eine wichtige kommunale Aufgabe wahr. Tierheime sind daher aus öffentlichen Mitteln so zu finanzieren, dass sie ihre Tätigkeit kompetent und im Einklang mit den einschlägigen tierschutzrechtlichen
Vorschriften erfüllen können.
Literatur:
Binder, R. (2010): Der vernünftige Grund für die Tötung von Tieren. In: Beiträge zu aktuellen
Fragen des Tierschutzrechts. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft. S. 98-116.
Binder, R. (2011): Euthanasie: Der verantwortungsvolle Umgang mit einem heiklen Thema. In:
vet journal 01/11, S. 12-14.
Busch, B. (2010): Der Tierheim-Leitfaden. Management und artgemäße Haltung. Stuttgart:
Schattauer.
Hirt, A, Maisack, C. und Moritz, J. (2007): Tierschutzgesetz. Kommentar. 2. Aufl. München:
Verlag Franz Vahlen, S. 17f., Rz 22.
Schalomon, J. Ainoedhofer, H., Singer, G., Petnehazy, T. Mayr, J., Kiss, K. Höllwarth, M.E.
(2006): Analysis of Dog Bites in Children Who Are Younger Than 17 Years. Pediatrics
2006 (117), S. 376-380.
DDr. Regina Binder
Tierschutz- & Veterinärrecht /
Veterinärmedizinische Universität Wien
Veterinärplatz 1
A-1210 Wien
regina.binder@vetmeduni.ac.at
Dr. med. vet. Dr. habil. Bodo Busch
Fachtierarzt für Tierschutz
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.V.
Euthanasie als ultima ratio
Das Wort Euthanasie ist von dem griechischen Wort thanatos für Tod und eu für gut oder leicht abgeleitet. Es kennzeichnet eine besondere Form des Tötens, die auch als Einschläfern bezeichnet wird und ohne körperliche Gewalt vonstatten gehen sollte. Die Euthanasie von Menschen wird aus ethischen Gründen abgelehnt. Anders ist die Position des Menschen zum Töten von Tieren. Der Mensch hat sich für diese das Recht zur Entscheidung über Leben und Tod genommen. Der Wille zum Leben ist jedoch bei Tieren wie beim Menschen ausgebildet, nur ist ihnen die Endlichkeit des Lebens nicht bewusst. Die Vorstellung einer angst- und schmerzfreien Tötung dient
vielfach zur Beruhigung des menschlichen Gewissens.
Eine Sonderstellung in den Mensch-Tier-Beziehungen nehmen die in engem Kontakt mit den Menschen lebenden Haustiere ein, wie Hunde, Katzen, Kleinsäuger und Pferde. Auch diese werden unter Umständen vor ihrem natürlichen Tod getötet. Es wird in dem Zusammenhang nicht von Tötung gesprochen, sondern von Euthanasie, welche durch die Injektion eines tödlichen Medikaments weitgehend gewalt- und schmerzfrei geschieht, häufig in Anwesenheit und im Kontakt mit einer vertrauten Person.
Doch die Entscheidung dazu trifft der Mensch, er führt dazu unterschiedliche
Gründe an:
- Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach einer 0rdnungsbehördlichen Anordnung
- Weiterleben nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden nach dem Urteil des behandelnden Tierarztes
Die Dezimierung freilebender Populationen von Katzen und Hunden durch Euthanasien ist abzulehnen.
Einschränkungen gelten auch für Tierheime, die als öffentliche Einrichtungen und Zentren des Tierschutzes alles tun sollten, um nicht in den Verdacht von leichtfertigen oder unbegründeten Euthanasien zu kommen.
Folgende Anforderungen sind zu erfüllen:
- gründliche tierärztliche Untersuchung nach guter veterinärmedizinischer Praxis (incl. Laboruntersuchungen, Ultraschall und Röntgen),
- Hinzuziehung von tierärztlichen Spezialisten, insbesondere bei Verhaltensstörungen,
- exakte Dokumentation aller Untersuchungsbefunde,
- Entscheidung durch eine Ethikkommission (Amtstierarzt, behandelnder Tierarzt, Vertreter des Tierheims), nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Einzelperson.
An konkreten Beispielen aus der Praxis werden aufgetretene Probleme dargestellt.