neues tierschutzgesetz !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Ich hatte es schon einmal eingestellt, dass neue TschG...

Wird b mir am handy leider inkorrekt angezeigt. Links d zahlen hupfen zsamm.
Aber da eh keiner was herkopiert, scheint es sich hier tatsächlich primär um einen rumsuderthread zu handeln.
Was allerdings z meinem lebensstil nicht wirklich dazu passt. Werd mich daher wr abzwicken.
 
Der Link vom Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes ist allerdings die offizielle Webseite, wo das Gesetz wortwörtlich direkt wiedergegeben wird. Wenn das am Handy nicht geht, sollte man sich vielleicht mal die Mühe machen, sich an einen PC oder Laptop zu setzen.


Und ja, das ist mir grade untergekommen, bin gespannt, was dabei rauskommt:
https://www.ots.at/presseaussendung...tzgesetz-wiener-tierschutzverein-ruft-vfgh-an

Ich soll mir jetzt deiner ansicht nach allen ernstes mehr mühe machen im umgang mit GERÄTEN?
Gib du dir etwas mehr mühe im umgang mit menschen.
 
Die argumente hast du das letzte mal schon verbraucht. Ich habe sie - im ggsatz zu deinen gutgläubigen freunden hier - auch damals schon nicht geglaubt.
Aber schauen wir mal wie oft du es nicht gewusst haben möchtest d ich gar per gesetz als männlich anerkannt gelte und daher auch so angesprochen werden muss...
Aber schon witzig für was alles man gesetze braucht, um fehlende moral der leut aus z bügeln.
Darunter leiden dann meist d korrekten leute.
Wie gesagt schade. U v allem total unnötig d ganze.

Ich soll mir jetzt deiner ansicht nach allen ernstes mehr mühe machen im umgang mit GERÄTEN?
Gib du dir etwas mehr mühe im umgang mit menschen.



Niemand hatte Dich gezwungen total private Angelegenheiten hier im Forum auszubreiten.....

ich z.B. konnte mich noch dunkel erinnern, dass da mal was war, hab das aber nicht wirklich verfolgt und wusste aber nicht mehr, um wen es ging....

daraus eine fehlende Moral und ungenügenden Umgang mit Mitmenschen zu schnitzen, finde ich etwas erstaunlich

und warum sollte sich jemand mehr Mühe mir dem Reinkopieren machen, weil Du Dir nicht die Mühe machen möchtest, den Text eines Gesetze, welches Du gut findest, zu lesen.
 
Niemand hatte Dich gezwungen total private Angelegenheiten hier im Forum auszubreiten.....

ich z.B. konnte mich noch dunkel erinnern, dass da mal was war, hab das aber nicht wirklich verfolgt und wusste aber nicht mehr, um wen es ging....

daraus eine fehlende Moral und ungenügenden Umgang mit Mitmenschen zu schnitzen, finde ich etwas erstaunlich

und warum sollte sich jemand mehr Mühe mir dem Reinkopieren machen, weil Du Dir nicht die Mühe machen möchtest, den Text eines Gesetze, welches Du gut findest, zu lesen.

Naja ich habs nur mitgeteilt weil man ausgiebig drüber sinniert hat ob newt denn nun weiblein oder männlein ist. Und die info nicht ausreichte dass ich männlich bin. Warum auch immer.

Aber wie damals ergreifst du auch jetzt partei f blue emotion. Ist alles ein radl...
Und natürlich weiss keiner nix. Auch im radl.
Eh kloar...

Du rätst mir also um angriffen aus dem weg zu gehen, dass ich meine transidentität verheimliche? Sind wir in russland?
 
Ich find das wirklich org.
In all den threads über flüchtlinge wart ihr immer die grossen menschenschützer und moralapostel und alles minderheitenversteher.
Aber dann im der praxis kackt d realität voll ab in sachen moral.
Ist das wirklich nicht zu peinlich?
 
Ich find das wirklich org.
In all den threads über flüchtlinge wart ihr immer die grossen menschenschützer und moralapostel und alles minderheitenversteher.
Aber dann im der praxis kackt d realität voll ab in sachen moral.
Ist das wirklich nicht zu peinlich?

bitte halte dich doch zurück mit deinen
privaten sachen, das geht doch niemanden was an, intressiert niemand - will auch keiner wissen...
du versucht -mal wieder- der nabel hier zu sein.
es geht nicht um DICH sondern um ein TschG -

es ist ja schon zum fremdschämen was du hier von dir gibst!
 
Danke Eva und Tamino, sie kapiert es einfach nicht. Es ist absolut sinnlos, darum schreib ich auch nix mehr hier. Es bringt einfach nix, mit jemandem diskutieren zu wollen, der den Gesetzestext nicht verstanden hat und schon gar nicht die Auswirkungen davon.


Habe ich mich zum thema gemacht? - nein
Soll ich mich reaktionslos mobben lassen, hätte man das gerne?
 
Denkt ihr ich bin so schwach und werde mich nicht wehren?
Die schwachen transidenten scheiden schon in der pubertät aus dem leben wegen solchen Leuten...
Drum euch schnupf ich auch noch. Mit links.
 
Meine empfehlung zur lösung des threadproblems wär d ihr einfach nur genauso gelungen d tierschutzgesetze missachtet wie jene zum schutz von Menschen.

Wozu die diskussion, ihr wisst eh sehr versiert wie es geht.
 
Das Wuff-Forum ist meiner Meinung nach nicht der geeignete Ort für deine persönlichen Probleme, aber wenn es dir wichtig ist eröffne doch bitte einen Thread z.B. unter "Mein Leben und ich" weil zum Tierschutzgesetz passt das nun wirklich nicht.
 
Das Wuff-Forum ist meiner Meinung nach nicht der geeignete Ort für deine persönlichen Probleme, aber wenn es dir wichtig ist eröffne doch bitte einen Thread z.B. unter "Mein Leben und ich" weil zum Tierschutzgesetz passt das nun wirklich nicht.

Wenn du eine sachliche diskussion über d tschg führen willst, dann führe eine sachliche diskussion über d tierschutzgesetz. Niemand zwingt dich dazu offdiskussionen auf z greifen, ausser du selbst.
 
Wird b mir am handy leider inkorrekt angezeigt. Links d zahlen hupfen zsamm.
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Das komplette TschG ist zu lang, um es komplett zu kopieren.. aber nachstehend die besagten Änderungen..

Verkaufsverbot von Tieren
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Ausgenommen davon ist die Vornahme solcher Tätigkeiten im Rahmen oder zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft.

Aufnahme, Weitergabe und Vermittlung von Tieren
§ 31a.
Wer Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder gemäß § 31 bewilligte Einrichtung zu sein, muss dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde melden. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.


Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe
§ 29. (1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.
(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn
1.
die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und
2.
bei Tierheimen und Tierpensionen mindestens eine Person mit einschlägiger Fachausbildung ständig bei der Leitung mitarbeitet.
(3) Die Leitung des Tierheimes oder einer Tierpension hat ein Vormerkbuch zu führen, in dem unter laufender Zahl der Tag der Aufnahme, wenn möglich Name und Wohnort des Eigentümers bzw. Überbringers, eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes sowie der Gesundheitszustand der aufgenommenen Tiere einzutragen sind. Beim Abgang der Tiere sind Datum und Art des Abganges sowie, im Fall der Vergabe, Name und Wohnort des Übernehmers festzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Mindestanforderungen für Tierheime, Tierpensionen, Tierasyle und Gnadenhöfe in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung sowie über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzulegen.

Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten oder zur Zucht oder zum Verkauf
§ 31.
(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.


Des Weiteren soll ein Tierschutzrat und Tierschutzkommission eingerichtet werden..

Das ganze Gesetz findest du nachstehend, falls mal die Möglichkeit besteht, am PC nachzuschauen..

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541
 
Das öffentliche Feilhalten, Feil- oder Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe (Inverkehrbringen) von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten Haltung oder durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, sofern sie nicht auf Grund einer Verordnung von dieser Verpflichtung ausgenommen sind, gestattet. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet

Das hier wäre für mich sehr wesentlich - und gälte auch für die Bekanntgabe im Tierschutzthread hier im Wuff. "Anbieten zur Abgabe" - auch im Internet.
Heißt, es darf kein Mucks mehr hinsichtlich zu vermittelnden oder abzugebenden Hund im Internet mehr stehen.
Aber... bitte... wo ist diese "Verordnung" - die die Ausnahme bildet? ("Von der Verpflichtung ausgenommen"....) WER ist hier "ausgenommen", bzw. unter welchen Umständen?
Ich habe nun im Mail Frau Dr. Damoser ersucht, mir mitzuteilen, was zu tun wäre, damit man weiterhin im Internet inserieren darf. Bisher noch keine Antwort, aber ich nehme an, es werden ja sehr viele Leute Anfragen stellen. Und wirklich geklärt ist gar nichts, irgendwo habe ich gelesen, dass geplant wird, es zu modifizieren und mit etlichen Zusätzen versehen. Sprich - die Ausnahmen von der Regel, von denen es sicher dann etliche geben wird - ich frage mich jedoch, weshalb man ein Gesetz durchdrückt, welches hint und vorn hatschert ist, nicht passend und durchdacht ist. Eigentlich hätte - bevor das Gesetz gemacht wurde, dieses doch ordentlich überarbeitet gehört! Nachträglich dann Zusätze anzubringen, weil vorher gepfutscht wurde - was soll das eigentlich?
 
Naja ich habs nur mitgeteilt weil man ausgiebig drüber sinniert hat ob newt denn nun weiblein oder männlein ist. Und die info nicht ausreichte dass ich männlich bin. Warum auch immer.

Aber wie damals ergreifst du auch jetzt partei f blue emotion. Ist alles ein radl...
Und natürlich weiss keiner nix. Auch im radl.
Eh kloar...

Du rätst mir also um angriffen aus dem weg zu gehen, dass ich meine transidentität verheimliche? Sind wir in russland
QUOTE]

Nein, das rate ich Dir defintiv nicht und habe ich Dir defintiv auch nicht geraten.

Und ich habe und würde nicht Partei ergreifen für Menschen, die andere wegen Transidentität angreifen, ganz im Gegenteil.
 
Nein, das rate ich Dir defintiv nicht und habe ich Dir defintiv auch nicht geraten.

Und ich habe und würde nicht Partei ergreifen für Menschen, die andere wegen Transidentität angreifen, ganz im Gegenteil.

machts euch das doch per pn aus ...
das geht ja wirklich schon zu weit - hat hier nix verloren...
 
Heißt, es darf kein Mucks mehr hinsichtlich zu vermittelnden oder abzugebenden Hund im Internet mehr stehen.
Aber... bitte... wo ist diese "Verordnung" - die die Ausnahme bildet? ("Von der Verpflichtung ausgenommen"....) WER ist hier "ausgenommen", bzw. unter welchen Umständen?

Das ist hier geregelt:

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Tierhaltungsverordnung

§ 24. (1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1.
von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2.
anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.


(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen
 
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