Ein derartige Ausbildung hat
zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über
Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit,
Sitzen und Freifolgen zu enthalten
Äh..das heißt ich besorg mir zuerst einen "bösen" Hund, geh dann zur Gemeinde und schau dann erst ob ich überhaupt die Forderungen erfüllen kann damit ich berechtigt bin so einen Hund zu halten? Und wenn man dann bei diesen Auflagen durchfällt muß der Hund weg?? Warum wird wenn nicht schon im Vorfeld, bevor man einen "bösen Hund" sich besorgt, gewisse Mindestanforderungen verlangt und überprüft? Das ist doch völlig bescheuert.
Na ja, ganz ohne Hund kannst aber Leinenführigkeit auch nicht testen.
Aber im Prinzip könnte dir der Hund dann tatsächlich wieder weggenommen werden.
Wobei ich jetzt mal sag: wer es innerhalb von Jahresfrist nicht schafft, die Bereiche "Leinenführigkeit,Sitzen und Freifolgen" zu absolvieren, sollte sich ev. wirklich überlegen, ob er einen Hund haben soll.
Schlecht ist da Gesetz in meinen Augen aus vielen, eh schon genannten, anderen Gründen. Aber dieser Passus ist zumindest so vage gehalten, dass er zu schaffen sein müßte.
lg