Doberfrau
Profi Knochen
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§ 1a
Mitführen und Verwahren von Hunden
(1) Wer einen Hund hält oder in Obsorge nimmt, muss die dafür
erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu
führen oder zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet
oder unzumutbar belästigt werden können.
(2) Hunde dürfen ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder sonstigen
Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und
instandgehalten sind, dass die Tiere das Grundstück aus eigenem
Antrieb nicht verlassen können.
Dieses Gesetz besteht in Niederösterreich bereits seit der Novellierung 2002 und ist absolut nicht neu.
Ob das jetzt durch eine Skizze belegt wird oder nicht, ist ja wohl nicht das Problem,