Die steirische Landesregierung hat ein Informationsschreiben an die Amtstierärzte etc gerichtet, da heißt es
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit dem Wort „Erwerb“ der Vorgang unter Strafe
steht, der dem Halten vorangeht (insbesondere Kauf, Schenkung).
Eine Unterbringung oder vorübergehende Überlassung von ausgesetzten, zurückgelassenen
und entlaufenen Tieren, die sich in einem – wohlgemerkt inländischen - Tierheim befinden
oder von der Behörde abgenommen oder beschlagnahmt wurden, kann nicht als Weitergabe
oder Vermittlung qualifiziert werden. Ebenso natürlich nicht die Übernahme eines Tieres im
Wege einer Erbschaft. Es soll das Kupieren verboten und bestraft werden. Die Bestrafung
eines betroffenen Hundes dadurch, dass ihm die Haltung an einem guten Platz versagt wird,
ist nicht Sinn dieser Regelung. Daher wird auch die Haltung selbst nicht unzulässig.
Das Wort „Import“ sowie das Wort „importiert“ in § 5 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes umfasst
auch das innergemeinschaftliche Verbringen von kupierten Hunden nach Österreich, nicht
jedoch die Mitnahme eines Tieres im Reiseverkehr.
D.h. österr. Tierheime dürfen vermitteln, ausländische nicht (ich denke mal um Schlupflöcher zu verhindern)
das mag vielleicht für die steiermark gelten, wobei ein schreiben an die amtstierärzte leider immer noch kein § im geltenden gesetz darstellt.
wie sieht es aber für das restliche österreich aus?
solange im geltenden gesetz keine änderung bzw. ausnahmeregelung eingetragen wird, gilt das gesetz so wie es dort steht. und das ist wirklich traurig. denn solche dinge sollte man bedenken und gegebenenfalls eintragen, bevor ein gesetz beschlossen wird.