Wiener Hundeführschein-Kontrollen durch Polizei und MA 60


Wenn ich meinen Hund während meines Urlaubes oder eines hoffentlich nicht notwenigen Krankenhausaufenthaltes in eine offizielle Tierpension geben muss, wer muss von den Pensionsangestellten aller mit meinem Hund den HFS machen?
Tierpensionen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Da würde ich ja glatt nochmal nachhaken. Wieso? Soweit ich weiß kann jeder eine Tierpension aufmachen. Es gibt keine notwendigen Qualifikationen dafür. Wieso darf Mensch A (Hundehalter) nicht ohne "Qualifikation" Mensch B (Tierpensionsangestellter) ohne "Qualifikation" mit dem Hund gehen?

Edit: Und dann weiters: Wenn Person B mit fremden Hunden ohne Führschein gehen darf, darf sie das auch mit eigenen?
 
Zuletzt bearbeitet:
Jetzt durchblick ich´s nimmer...:(
Ich hab ja den freiwilligen HFS wo keine Chipnummer oben steht.
Wie soll ich da nachweisen, dass es sich um den Hund handelt?
Cicero kann jeder heissen..

naja... wennst pech hast, kannst dir den wisch aufs klo hängen. hoffe das es nicht so ist.

warum wurde nicht vorsorglich solche wichtigen daten einfach dazu eingetragen??? ist doch logisch das man dann irgendwie nachweisen muß das der hfs mit dem besagten "kampfhund" abgelegt wurde. :rolleyes:

wurde denn bei der abnahme der prüfung die chipnummer auch nicht überprüft??? dann halt ich diese ganzen aktionen soundso für hinfällig, wenn man dermaßen schlampig arbeitet.... da könnt ich mit einem hund der halbwegs ok ist ja bei 4 verschiedenen prüfern, für meine event. 3 anderen durchgeknallten hunden, den schein ablegen u. behaupten alle hätten ihn bestanden?? so gesehen fänd ichs nicht wirklich ok, wenn die so einen "schmierzettel" wirklich aktzeptieren u. blindlings umschreiben.

falls doch irgendwo die chipnummer abgelesen wurde, wurde sie ja event. vom prüfer auf einem prüfungsbogen/liste vermerkt - da könnte man dann nochmal nachfragen ob man eine "kopie" haben kann als nachweis.
 
Zuletzt bearbeitet:
naja... wennst pech hast, kannst dir den wisch aufs klo hängen. hoffe das es nicht so ist.

warum wurde nicht vorsorglich solche wichtigen daten einfach dazu eingetragen??? ist doch logisch das man dann irgendwie nachweisen muß das der hfs mit dem besagten "kampfhund" abgelegt wurde. :rolleyes:

so hab ich auch gedacht ;) und eben alles eingetragen!
aja, impfpass ist nicht notwendig, schadet aber nicht ihn dabeizuhaben (aussage fr. dr. Schlacher)

lg
 
für die Umschreibung ist der Hund nicht mitzubringen, sofern hervorgeht dass der HFS mit diesem Hund gemacht wurde...
Für eine Umschreibung muss auf dem freiwilligen Hundeführschein der Zusammenhang zwischen dem Hund und dem Hundeführschein klar sein (z.B. Chipnummer eingetragen)!

Halten sich wohl für ganz schlau...

Also ich habe mit einem x-beliebigen Hund, der zufällig den selben Rufnamen wie meiner hat, den freiwilligen Hundeführschein gemacht, geh jetzt mit meinem Hund zum Magistrat und lass mir einen Hundeführschein den ich mit keinem Listenhundgemacht habe auf den Listenhund umschreiben... toll

Irgendwie lächerlich oder?
 
Da würde ich ja glatt nochmal nachhaken. Wieso? Soweit ich weiß kann jeder eine Tierpension aufmachen. Es gibt keine notwendigen Qualifikationen dafür. Wieso darf Mensch A (Hundehalter) nicht ohne "Qualifikation" Mensch B (Tierpensionsangestellter) ohne "Qualifikation" mit dem Hund gehen?

Edit: Und dann weiters: Wenn Person B mit fremden Hunden ohne Führschein gehen darf, darf sie das auch mit eigenen?

was ich auch noch interessant finden würde: wenn ich jetzt angestellter einer tierpension bin, und somit nicht von dieser regelung betroffen, darf ich dann auch in der freizeit einen listenhund ohne schein führen? weil während der arbeitszeit bin ich ja offensichtlich dafür genug qualifiziert.

und das mit dem erscheinungsbild ist sowieso lachhaft. da werden jahre des fortschritts in richtung dont judge a book by it's cover einfach so zunichte gemacht.
 
Halten sich wohl für ganz schlau...

Also ich habe mit einem x-beliebigen Hund, der zufällig den selben Rufnamen wie meiner hat, den freiwilligen Hundeführschein gemacht, geh jetzt mit meinem Hund zum Magistrat und lass mir einen Hundeführschein den ich mit keinem Listenhundgemacht habe auf den Listenhund umschreiben... toll

Irgendwie lächerlich oder?

na dann sollens mir doch den 2. rotti in wien mit so einem ausgefallenen namen zeigen:D...gut wenn man keinen 0815/hundenamen hat;):rolleyes:
ist doch sowieso alles lachhaft, aber unsere frau ulli sima gibt ja laut medien auch gerne persönlich auskunft:eek:fragt sich nur worüber........
 
was ich auch noch interessant finden würde: wenn ich jetzt angestellter einer tierpension bin, und somit nicht von dieser regelung betroffen, darf ich dann auch in der freizeit einen listenhund ohne schein führen? weil während der arbeitszeit bin ich ja offensichtlich dafür genug qualifiziert.

......

mich würde ja auch interessieren, wie das mit hundetrainern ist???? dürfen die gehen oder brauchen die auch einen schein:confused:
 
Halten sich wohl für ganz schlau...

Also ich habe mit einem x-beliebigen Hund, der zufällig den selben Rufnamen wie meiner hat, den freiwilligen Hundeführschein gemacht, geh jetzt mit meinem Hund zum Magistrat und lass mir einen Hundeführschein den ich mit keinem Listenhundgemacht habe auf den Listenhund umschreiben... toll

Irgendwie lächerlich oder?

Ist nicht das ganze dam dam lächerlich?
 
mich würde ja auch interessieren, wie das mit hundetrainern ist???? dürfen die gehen oder brauchen die auch einen schein:confused:

..viele fragen würden sich sofort klären wenn man sich mal das gesetz ansehen würde !!!

„Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs. 2) hält bzw. verwahrt, hat einen Sach-kundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tier-heimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.

Zu Art. I Z 2 (§ 5a Abs. 1):
Der Sachkundenachweis ist nicht nur vom Halter bzw. von der Halterin (Eigentümer bzw. Eigentümerin) des Hundes zu erbringen, sondern auch vom Verwahrer bzw. von der Verwahrerin. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die einen solchen Hund an öffentlichen Orten führen, einen Hundeführschein vorweisen müssen.
Wenn z.B. in einer Familie der Mann Halter des Hundes ist, sind andere Familienmitglieder bloß Verwahrer, müssen aber auch Hundeführschein haben, wenn sie den Hund an öffentlichen Orten führen wollen.
Entscheidend ist, dass die Person, die den Hund hält oder verwahrt, einen Hundeführschein absolviert hat, und dass mit dem betreffenden Hund ebenfalls bereits die Hundeführscheinprüfung abgelegt wurde. Das bedeutet, dass beispielsweise im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub, etc.) hundeführscheinpflichtige Hunde auch von anderen Personen an öffentlichen Orten geführt werden können. Voraussetzung ist, dass diese Person selbst einen verpflichtenden Hundeführschein hat und auch für den „Fremdhund" eine zu diesem Hund gehörende Zusatzkarte (die diesbezügliche rechtliche Regelung wird in einer Novelle zur Hundeführscheinverordnung erfolgen) vorweisen kann.
Klarstellend ist festzuhalten, dass die Begriffe „halten" und „verwahren" beide auch das Element des „Führens" beinhalten.

..zu den Hundetrainern ; ... Training findet auf einem Privatgelände statt und ist somit nicht davon betroffen , spazieren gehen wirst aber selber müssen :)
Nochdazu mussten sich ja eh alle "offiziellen" trainer einer prüfung unterziehen um das überhaupt werden zu können , sprich bringen die notwendige Sachkunde schon mit !
 
..viele fragen würden sich sofort klären wenn man sich mal das gesetz ansehen würde !!!



..zu den Hundetrainern ; ... Training findet auf einem Privatgelände statt und ist somit nicht davon betroffen , spazieren gehen wirst aber selber müssen :)
Nochdazu mussten sich ja eh alle "offiziellen" trainer einer prüfung unterziehen um das überhaupt werden zu können , sprich bringen die notwendige Sachkunde schon mit !

ok, habs zwar schon ganz gelesen, aber mir nicht gemerkt und auswendig wollt ichs auch nicht lernen:eek:;)
ABER, es gibt ja auch trainer, die nach hause kommen und vor ort trainieren, na und ich hab meinem trainer auch schon mal den hund in die hand gedrückt (bzw. wollt er mir zeigen,wies richtig geht:eek:;)) na und wird ein nö-trainer mit seinen prüfungen in wien anerkannt? - also so blöd find ich meine fragen nicht, weil immerhin wird in wien nix anerkannt außer dem hfs und in nö sachkunde und praxisteil und kein wr. hfs.....zumindest versteh ich das als ottonormalverbraucher so....geht mir das alles aufn geist, da lebst 35 jahre mit hunden zusammen, da hat sich bis jetzt keiner gschert drum und jetzt wird eine wissenschaft draus gemacht mit hunderttausen paragraphen und VOs usw. und am besten hast jus studiert, damit du dich auskennst:mad:
 
tja muss man sich wohl überlegen

ich hab nen hfs gemacht mach nun nen kostenpflichtigen gassigehservice mit angeschlossener tierpension für max 2 listies auf
nur für listenhunde nur wien- mann werd ich reich!!!
:cool: danke frau sima:p
 
Ich stells mir auch "lustig" vor wenn wer mit nemm knallvollen Leistungsheft dort antanzen muss :rolleyes:

Moin,

hab mir mal die Fragen quer durchgelesen. Finde das gar nicht mal so schlecht. Sollte verpflichtend für alle Hundehalter sein. Meiner Ansicht nach sind diese ja doch sehr einfachen Fragen vielen normalen Hundehaltern nicht geläufig.

Das mit dem Leistungsheft ist meines Erachtens aber wirklich schlecht geregelt. Hamburg kennt ja auch den Hundeführerschein und für den Fall, dass wir mal in Hamburg sind, habe ich dort mal angefragt, was wir mit unseren Prüfungen (diverse Arbeitsprüfungen, außerdem besucht meine Frau öfter mal Züchterschulungen) noch brauchen. Gar nichts! Wir könnten vorbei kommen, Leistungsheft und Nachweise vorlegen und würden den Wisch bekommen.

Wie ist eigentlich zukünftig das Höchstalter u nd Mindetsalter von Listenhunden um diesen Test anzulegen? (also z.B. eines am 02.07.10 geborenen Welpen)

Tschüss


Ned
 
Wie ist eigentlich zukünftig das Höchstalter u nd Mindetsalter von Listenhunden um diesen Test anzulegen? (also z.B. eines am 02.07.10 geborenen Welpen)

Bei einem ab dem 1.7.2010 angeschafften Hund muss die Prüfung innerhalb von 3 Monaten erfolgen, frühestens aber ab dem 6 Lebensmonat.
Sprich ist der Welpe 2 Monate alt und man schafft ihn sich am 2.7.10 an, muss man im November 2010 die Prüfung absolvieren.

Höchstalter gibt es keines!

Der Wiener-Hundeführschein unterscheidet sich ja zum Glück von den Wesensüberprüfungen in deutschland, da hier der Halter und nicht der Hund geprüft wird.
 
Oben