Neues Hundehaltegesetz in NÖ

Wir müssen versuchen das Beste daraus zu machen und ein gutes Bild in der Öffentlichkeit machen,


Die Medien haben schon längst "gute Arbeit" geleistet, jeder positiv auffallende "Listenhund" wird von der 0815-Bevölkerung als Ausnahme gesehen...so nach dem Motto "jaja, dein Hund ist eh super, aber die anderen..."

Keine Chance für den einzelnen Hundehalter.

Nur eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit, die mit Hilfe ALLER Vereine und Hundehalter ordentlich und anhaltend durchgeführt wird, kann auf Dauer helfen.

Dr. Katja Wolf vom ÖKV hat das absolut richtig erkannt....keine Verbandskörperschaft soll glauben, dass sie nicht betroffen ist!!!

Wir haben JETZT noch die Chance GEMEINSAM Einfluss auf den Gesetzgeber und die Medien zu nehmen, sobald die Rassenlisten im Gesetz verankert sind, wird es ein langer und schwerer Weg, bei dem viele Hunde und Hundehalter auf der Strecke bleiben.....

Ich will hier nicht gleich zum BOYKOTT von Vereinen, Trainern usw., die sich nicht deutlich und öffentlich gegen Rasselisten aussprechen aufrufen, aber FALLS ihr ihnen das Vertrauen und den Mitgliedsbeitrag entzieht, dann macht es nicht still und leise, sondern teilt ihnen eure Gründe mit!
 
ja daß frage ich mich auch,so wie du geschildert hast,kommen wieder die unschuldigen drann! mir tun die mädels auch sehr leid und ich weiß noch nicht,was auf uns zukommt!nur dieser unverantwortliche hundebesitzer mit den wir den vorfall hattenund alle seinersgleichen ruienieren das image dieser hunderassen!! ich wünsche diesen beiden mädels,dass alles gut ausgeht und hoffe dass man die ,die ihre hunde nur als selbstbestätigung benutzen kontrolliert werden.

lg kyras
 
Ich habe nicht alles durchgelesen, jedoch wurde mir heute folgende Frage gestellt und da ich mit der Gesetzeslage in Niederösterreich nicht so vertraut bin, hoffe ich hier Antwort zu finden.

- ist lt. der Rasseliste in NÖ bei vorhandener BH1 Prüfung der Hundeführschein auch nötig?

danke und LG
Michaela
 
- ist lt. der Rasseliste in NÖ bei vorhandener BH1 Prüfung der Hundeführschein auch nötig?

Kann dir niemand beantworten, da es noch kein Konzept der NÖ-Landesregierung zum Sachkundenachweis gibt.
In Mödling wurde verkündet das eine BH-Prüfung anerkannt wird, in wie weit dies so bleibt ist abzuwarten...

Ansonsten wende dich an deine Gemeinde, diese sollte dir deine Frage eigentlich beantworten können (dass sie aber nicht kann wissen wir eh...)
 
tut leid,ich blicke mich auch nicht durch ob diese prüfung anerkannt wird.undere 2rottis haben beide die SH1,der husky die bgh2 ,
war gestern mit einer bekannten unterwegs deren schäfer die körung hat und sie meinte dass dies genüge ????

lg kyras
 
@ Michaela: der Hundeführschein steht in Wien zur Diskussion. In NÖ ist zwar das Hundehaltegesetz schon in Kraft, allerdings warten wir noch auf die entsprechende Verordnung, welche Prüfung als Sachkundenachweis anerkannt wird. Deshalb wird dir auch deine Gemeinde hier nicht weiterhelfen können, es WEISS einfach noch niemand was genaues, weil eben noch keine Verordnung erlassen wurde. Insofern lässt sich die Frage, die dir gestellt wurde, derzeit einfach nicht beantworten.
 
Irgendwie kenn ich mich nimma aus... kann mir mal jmd. weiterhelfen? :D

Also ich wohne in NIEDERÖSTERREICH (nicht Wien!). Nehme mir einen Dogo Argentino (der steht auf der Liste) Welpen.

- Was muss ich alles bei der Gemeinde angeben?
- Muss ich ihn sonst noch wo melden?
- Was muss ich mit dem Hund selbst machen (Prüfungen) und mit welchem Alter?
- Hundesteuer teurer?
- Extra Versicherung?
- Muss ich sonst was beachten?

Also ich warte auf Antwort :o
 
Auf der WUFF-Seite gibt es ein Kästchen mit dem Titel "GEGEN RASSELISTEN" mit dem Symbol für Paragraphen ( § ). Auf dieses klicke drauf, dann kommst du zu den originalen Gesetzestexten.

LG Ulli
 
- Was muss ich alles bei der Gemeinde angeben?
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.


- Muss ich ihn sonst noch wo melden?
Außer dem Chip niergends

- Was muss ich mit dem Hund selbst machen (Prüfungen)
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.

und mit welchem Alter?


(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.

- Hundesteuer teurer?




§ 2 NÖ Hundeabgabegesetz

(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund €
6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

- Extra Versicherung?


(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

- Muss ich sonst was beachten?


Ja, Leinen und Beißkorbpflicht, max. 2 Hunde, Grundstück auf dem die Hunde gehalten werden genügend groß,... (siehe NÖ Hundehaltegesetz)

Also ich warte auf Antwort :o
Bitte :D
 
1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin

versteh ich...

2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008

versteh ich...

3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde

versteh ich...

4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll

Und wenn ich keinen Zaun hab? Und auch keinen machen kann (Gasthaus kann ich nicht einzäunen...)? MUSS man einen Zaun haben?

5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes

6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.

versteh ich auch...theoretisch :D

Außer dem Chip niergends

Danke!


(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.




(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.


Versteh ich eigentlich, aber in meinem Fall, ich geh mit meinen Hunden in keine HuSchu (zumindest nicht regelmäßig, hin und wieder mal, einfach nur so "Freunde besuchen"...). Dann lass ich mir einfach eine Bestätigung über 10 Stunden geben und fertig? Is des nit sinnlos (wäre die Hundetrainerin eine Freundin und würd's so machen, hab ich keine Prüfung und trotzdem meine Bestätigung...)?



§ 2 NÖ Hundeabgabegesetz

(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund €
6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

Versteh ich ausnahmsweise wieder mal *g*


(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.

Is klar :o


Ja, Leinen und Beißkorbpflicht, max. 2 Hunde, Grundstück auf dem die Hunde gehalten werden genügend groß,... (siehe NÖ Hundehaltegesetz)

Hab ich die überall oder nur an Orten wo viele Menschen sind? Würde der Hund irgndwo in der Pampa auch nicht ohne Leine (mit Beißkorb) oder mit Leine (und ohne Beißkorb) laufen dürfen?

Bitte :D

So danke... ich weiß ich bin anstrengend, aber i versteh diese ganzen Gesetzestexte nicht 100%ig :D
 
So jetzt hab ich auch mal ne Frage.Hab jetzt gelesen das man mir sogar die Hoehe des Zauns vorschreiben kann? Wer macht das-die Gemeinde?Bitte ich wohne in einem Mietshaus mit ueber 3000 qm Grund!!!Der Vermieter und mein Konto werden sich ueber einen 2m hohen Zaun sicher riesig freuen!Grumml!!!
 
Vorallem gibt es zumindest in manchen Gemeinden noch die Vorschrift das der Zaun gar nicht höher sein darf als 1.50 - zwecks Ortsbild blablabla...
 
Gute Frage!Sag mir Bescheid,wenn du ein Fleckchen Erde gefunden hast,wo wir mit unseren Wuffels ungestoert in Ruhe leben koennen.Ich komme mit!!!
 
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