1. Name und Hauptwohnsitz des Hundehalters oder der Hundehalterin
versteh ich...
2. Rasse, Farbe, Geschlecht und Alter des Hundes sowie der Nachweis der Kennzeichnung gemäß § 24 a Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008
versteh ich...
3. Name und Hauptwohnsitz jener Person bzw. Geschäftsadresse jener Einrichtung, von der der Hund erworben wurde
versteh ich...
4. Größen- und lagemäßige Beschreibung der Liegenschaft samt ihrer Einfriedungen und des Gebäudes, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll
Und wenn ich keinen Zaun hab? Und auch keinen machen kann (Gasthaus kann ich nicht einzäunen...)? MUSS man einen Zaun haben?
5. Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Haltung dieses Hundes
6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung.
versteh ich auch...theoretisch
Außer dem Chip niergends
Danke!
(2) Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 ist gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin mit dem betreffenden Hund eine bestätigte Ausbildung bei einer gemäß Z. 1.6. Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 485/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 530/2006, berechtigten Person absolviert hat. Ein derartige Ausbildung hat zumindest eine Dauer von 10 Stunden zu umfassen und einen allgemeinen Teil über Wesen und Verhalten des Hundes und einen praktischen Teil über Leinenführigkeit, Sitzen und Freifolgen zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen zum Inhalt und Umfang der Ausbildung zur Vermittlung der erforderlichen Sachkunde für das gefahrlose Halten eines Hundes gemäß §§ 2 und 3 durch Verordnung festzulegen.
(4) Ein Hundehalter oder eine Hundehalterin eines Hundes gemäß § 2, der oder die zum Zeitpunkt der Anzeige über keinen Sachkundenachweis gemäß Abs. 2 verfügt, hat den Sachkundenachweis binnen sechs Monaten ab Anzeige der Haltung des Hundes der Gemeinde vorzulegen. Handelt es sich um einen jungen Hund, ist der Sachkundenachweis innerhalb des ersten Lebensjahres des Hundes vorzulegen.
Versteh ich eigentlich, aber in meinem Fall, ich geh mit meinen Hunden in keine HuSchu (zumindest nicht regelmäßig, hin und wieder mal, einfach nur so "Freunde besuchen"...). Dann lass ich mir einfach eine Bestätigung über 10 Stunden geben und fertig? Is des nit sinnlos (wäre die Hundetrainerin eine Freundin und würd's so machen, hab ich keine Prüfung und trotzdem meine Bestätigung...)?
§ 2 NÖ Hundeabgabegesetz
(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund €
6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.
Versteh ich ausnahmsweise wieder mal *g*
(5) Der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist dann gegeben, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin eine auf seinen oder ihren Namen lautende Haftpflichtversicherung für den Hund mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von € 500.000,– für Personenschäden und € 250.000,– für Sachschäden abgeschlossen hat, aufrechterhält und der Nachweis des Bestandes der Gemeinde ab dem Zeitpunkt der Anzeige jährlich vorgelegt wird.
Is klar
Ja, Leinen und Beißkorbpflicht, max. 2 Hunde, Grundstück auf dem die Hunde gehalten werden genügend groß,... (siehe NÖ Hundehaltegesetz)
Hab ich die überall oder nur an Orten wo viele Menschen sind? Würde der Hund irgndwo in der Pampa auch nicht ohne Leine (mit Beißkorb) oder mit Leine (und ohne Beißkorb) laufen dürfen?
Bitte