Danke Georg für die ausführliche Auflistung!!
hab nämlich gerade mit Kollegen diskutiert dass man als HH mit einem grossen Hund wirklich aufpassen muss und überfreundlich eigentlich zu jedem kriechen muss denn sonst kommt bald der Wisch ins Postkasterl dass man vorstellig werden darf um den HFS zu machen.
Was ist einfacher als jemanden anonym anzuzeigen. Und das Hundethema greiffen unsere Herren und Damen im Rathaus ja lieber an als sämtliche Schulthemen, Welpenhandel, Drogenumschlagplätze etc.
Heutzutage hat ja sowieso keiner mehr Courage und sagt einem etwas ins Gesicht.
Ich hätt besser bei unseren Kampfkaninchen bleiben sollen als mir einen grossen Hund zuzulegen, wobei die Kaninchenbisse waren bisher nicht ohne nur darüber regte sich bisher niemand auf - nur wenn der grosse Hund den Kopf hebt und mal guckt - da werden alle leichenblass - es lebe die Berichterstattung dass grosse Hunde Wiens einziges Problem sind.
Nicht nur das, sondern lt. §13/ Abs.2 .................
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht gefährdet, Menschen, die nicht im
selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden
(§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen bestehenden
Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhandelt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Führen an öffentlichen Orten überlässt,
die nicht die hiefür erforderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden
Zweck der Steigerung einer erhöhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher
Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 14 000 Euro zu bestrafen.
