Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr
(Tiertransportgesetz-Luft - TGLu)
http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?x=d&o=d&v=bgbl&d=BGBL&i=10435&p=1&q=___und_(152/1996):PORG
Zitiert werdendie §§ 7 und 9, aber auch alle anderen sind interessant!!
Transportbehälter
§ 7. (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der
jeweiligen Tierarten angepaßt werden, insbesondere müssen die Tiere
über genügend Raum verfügen.
Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere
nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere
möglich ist. Lungenatmende Tiere müssen von drei Seiten mit Luft
versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am oberen
Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der
Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten Distanzleisten anzubringen. Die
Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des
Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend
mit Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. Der
Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern
ausgestattet sein.
(2) Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von
anderen Frachtstücken, noch vom Tier selbst beschädigt werden kann.
Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden. Auf
dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende
Tiere transportiert werden. Auf giftige oder gefährliche Tiere ist
gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben.
Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle
Hinweise sind in international verständlicher Form abzufassen und gut
sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Es ist
darauf zu achten, daß der Transportbehälter stets aufrecht steht und
keinen starken Erschütterungen ausgesetzt wird.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn
die jeweils aktuellen ,,Container Requirements'' der Live Animals
Regulations der International Air Transport Association (IATA) für
die jeweilige Tierart eingehalten werden.
(4) Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung
veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich zu reinigen und zu
desinfizieren.
(5) Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum
Transport übernehmen, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
entsprechen.
Bodenabfertigung
§ 9. Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom
Transporteur nur solche Personen eingesetzt werden, die eine
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige
Berufserfahrung besitzen.