Willhaben Anzeigen

http://www.willhaben.at/iad/kaufen-...e-hunde-in-oesterreich-58163436?adId=58163436

jaja, das ist eine schweinerei, dass man in Ö keine kupierten hunde mehr kaufen/verkaufen darf....:rolleyes:

Ich frag mich bei dieser Regelung aber schon, wie das dann Privatleute machen, die einen Platz für ihren kupierten Hund suchen - was sollen die denn mit denen machen? :mad:
Auch das Importverbot ist voll fürn Ar**** - kupierte Tierschutzhunde, die es ja doch noch häufiger in Ungarn, Slovakei usw. gibt haben damit die Ar***karte :mad:
 
Ich frag mich bei dieser Regelung aber schon, wie das dann Privatleute machen, die einen Platz für ihren kupierten Hund suchen - was sollen die denn mit denen machen? :mad:
Auch das Importverbot ist voll fürn Ar**** - kupierte Tierschutzhunde, die es ja doch noch häufiger in Ungarn, Slovakei usw. gibt haben damit die Ar***karte :mad:

Ich versteh dein Posting nicht, hast du das Inserat gelesen ? Da empfindet man es als Schweinerei dass man Hunden die Ohren und den Schwanz nicht mehr abschneiden darf , da gehts nicht um alte Hunde die halt noch kupiert waren weils halt mal so war wie es war .... ich bin auch noch in der Zeit aufgewachsen und ja wir hatten kupierte Hunde , ist doch ein Glück dass sich Mensch weiterentwickelt wobei ich das sehr in Frage stelle :cool:
 
Ich habe das Inserat eher so verstanden, dass die Person es auch nicht ok findet, dass bereits kupierte Hunde legal vermittelt werden dürfen, weil sonst eine Geldstrafe fällig ist.
Und laut Gesetzestext sind damit ALLE kupierten Hunde gemeint - alte, welche ihren Platz verlieren, Tierheimhunde,............ und das finde ich absolut nicht in Ordnung.
 
Ich habe das Inserat eher so verstanden, dass die Person es auch nicht ok findet, dass bereits kupierte Hunde legal vermittelt werden dürfen, weil sonst eine Geldstrafe fällig ist.
Und laut Gesetzestext sind damit ALLE kupierten Hunde gemeint - alte, welche ihren Platz verlieren, Tierheimhunde,............ und das finde ich absolut nicht in Ordnung.


also wär eigentlich der hund aus dem thread auch betroffen, nicht?

http://www.wuff-online.com/forum/showthread.php?t=120468

und was bedeutet kupiert, viele hunde ausm ausland haben durch unfälle teile vom schwanz verloren, gelten die dann auch als "kupiert" wenn den eingriff ein LKW vorgenommen hat?
 
§7 "(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten!

solange im gesetzestext nicht explizit angeführt ist, dass von dieser regelung tierheimhunde ausgenommen sind, gilt es für ALLE. für privatpersonen genau so wie für tierheime oder tierschutzorganisationen. wer einen kupierten hund vermittelt, macht sich nach diesem paragraphen strafbar.

wie man sieht steht hier auch nichts, dass tiere die durch unfall etc. kupiert werden mussten, davon ausgenommen sind.
 
Das stimmt so nicht, weil da steht ja " Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind", und medizinisch begründete Amputationen sind ja in Ö meines Wissens nicht verboten.

:D Ja.

Wie man sieht, muss dort auch "nichts stehen", wenn man begreift.:)

Das entfernen eines Körperteils, das entweder medizinisch indiziert ist,
oder der Verlust eines Körperteils durch Unfall

hat nämlich mit dem "Kupierverbot" überhaupt nichts zu tun, was ja sowieso für jeden Menschen logisch ist, ergo muss es auch nicht "irgendwo stehn"
 
wo kein kläger, da kein richter.

Würde ich einen kupierten Hund (etwa aus einem ausländischen TH) nehmen wollen, dann machte ich das und wenn mich wer fragt ist er eben schon soundso alt und soundso lang (einsetzen was noch legal wäre) in AT.

Das Gesetz soll ja dem Schutz der Tiere dienen und nicht deren unvermittelbarkeit, wenns denn schon passiert ist.
 
Zuletzt bearbeitet:
:D Ja.

Wie man sieht, muss dort auch "nichts stehen", wenn man begreift.:)

Das entfernen eines Körperteils, das entweder medizinisch indiziert ist,
oder der Verlust eines Körperteils durch Unfall

hat nämlich mit dem "Kupierverbot" überhaupt nichts zu tun, was ja sowieso für jeden Menschen logisch ist, ergo muss es auch nicht "irgendwo stehn"


dasss wiederum bedeutet dann dass man mit ner ausländischen TA bescheinigung dass der hund aus medizinischen gründen (chronische ohrenentzündungen) kupiert werden musste, nach wie vor jederzeit nach Ö darf?
tja dann...
ist es wieder mal ein ganz ein supitolles gesetz
 
faktum aber ist wohl, dass eine gesetzliche regelung beim auslandstierschutzboom, was massenhaft reingekarrte tiere betrifft, von nöten sein wird.
aber völlig unabhängig von rasse und gestaltungsart diverser ohren -ganz allgemein und grundsätzlich.
 
dasss wiederum bedeutet dann dass man mit ner ausländischen TA bescheinigung dass der hund aus medizinischen gründen (chronische ohrenentzündungen) kupiert werden musste, nach wie vor jederzeit nach Ö darf?
tja dann...
ist es wieder mal ein ganz ein supitolles gesetz

Ein Gesetz wird immer auch die Möglichkeit bieten, es zu umgehen respektive zu unterwandern.

Und ja, wenn ein TA glaubhaft nachweisen kann, dass er einen Hund wegen beiderseitigen Ohrenentzündung dauerhaft behandelt hat, dies keine Besserung gebracht hat, die Heilmethode "Ohren ab" international nachweislich anerkannt ist, dann darf er importiert werden.

Schlimm finde ich, dass es, sofern es keine Ausnahmeregelung gibt, ergo so aussieht: HH macht mit kupiertem Hund - gesetzestreu - Urlaub in Ö, verstirbt, Hund kommt in Tierheim und darf von diesem nicht vermittelt werden. Wobei die Annahme natürlich schräg ist, ich weiß jetzt nicht, wo kupieren noch erlaubt ist. Oder irgendein illegal kupierter Hund kommt ins Tierheim und dar fvon diesem nicht mehr vermittelt werden.
 
Schlimm finde ich, dass es, sofern es keine Ausnahmeregelung gibt, ergo so aussieht: HH macht mit kupiertem Hund - gesetzestreu - Urlaub in Ö, verstirbt, Hund kommt in Tierheim und darf von diesem nicht vermittelt werden. Wobei die Annahme natürlich schräg ist, ich weiß jetzt nicht, wo kupieren noch erlaubt ist. Oder irgendein illegal kupierter Hund kommt ins Tierheim und dar fvon diesem nicht mehr vermittelt werden.

Nur weil der Besitzer im Urlaub in Ö stirbt kommt der Hund doch nicht in ein Ö-Tierheim (außer vielleicht vorübergehend) - der Hund ist doch ganz normal Teil der Erbmasse und müsste mit den restlichen Besitztümern des Verstorbenen ins Heimatland zu den Erben überführt werden, bzw. wenn es keine Erben gibt, fällt das Erbe ja dem Heimatland des verstorbenen Urlaubers und nicht dem Staat, in dem er verstorben ist, zu. Der arme hypothetische Hund käme also wohl in ein Tierheim in seinem Heimatland.
 
Ein Gesetz wird immer auch die Möglichkeit bieten, es zu umgehen respektive zu unterwandern.

Und ja, wenn ein TA glaubhaft nachweisen kann, dass er einen Hund wegen beiderseitigen Ohrenentzündung dauerhaft behandelt hat, dies keine Besserung gebracht hat, die Heilmethode "Ohren ab" international nachweislich anerkannt ist, dann darf er importiert werden.

Schlimm finde ich, dass es, sofern es keine Ausnahmeregelung gibt, ergo so aussieht: HH macht mit kupiertem Hund - gesetzestreu - Urlaub in Ö, verstirbt, Hund kommt in Tierheim und darf von diesem nicht vermittelt werden. Wobei die Annahme natürlich schräg ist, ich weiß jetzt nicht, wo kupieren noch erlaubt ist. Oder irgendein illegal kupierter Hund kommt ins Tierheim und dar fvon diesem nicht mehr vermittelt werden.

Tierheime dürfen kupierte Hunde vermitteln;) Und erben darf man ihn auch.
Es gibt dazu Erläuterungen aus dem Ministerium:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf die im Zuge des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes (TVRÄG) erfolgte Novellierung des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 Art. 6, erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit betreffend die Änderung des § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG folgende Information zu übermitteln:

§ 7 Abs. 5 TSchG lautet nunmehr:
„(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“

In der Begründung zum Abänderungsantrag, mit welchem die Änderung des TSchG im Zuge des TVRÄG, u.a. um die Novellierung des § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG ergänzt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Wort „Erwerb“ der Vorgang unter Strafe steht, der dem Halten vorangeht (insbesondere Kauf, Schenkung).

In der parlamentarischen Diskussion wurde dazu festgehalten, dass eine Unterbringung oder vorübergehende Überlassung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen Tieren, die sich in einem - wohlgemerkt inländischen - Tierheim befinden oder von der Behörde abgenommen oder beschlagnahmt wurden, nicht als Weitergabe oder Vermittlung qualifiziert werden kann. Ebenso natürlich nicht die Übernahme eines Tieres im Wege einer Erbschaft. Es soll das Kupieren verboten und bestraft werden. Die Bestrafung eines betroffenen Hundes dadurch, dass ihm die Haltung an einem guten Platz versagt wird, ist nicht Sinn dieser Regelung. Daher wird auch die Haltung selbst nicht unzulässig.

Ergänzend wird festgehalten, dass das Wort „Import“ sowie das Wort „importiert“ in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m TSchG im Sinne des Tierschutzgesetzes auch das innergemeinschaftliche Verbringen von kupierten Hunden nach Österreich umfasst, nicht jedoch die Mitnahme eines Tieres im Reiseverkehr.“


Endlich mal ein wirklich gutes Gesetz!;)
 
Nur weil der Besitzer im Urlaub in Ö stirbt kommt der Hund doch nicht in ein Ö-Tierheim (außer vielleicht vorübergehend) - der Hund ist doch ganz normal Teil der Erbmasse und müsste mit den restlichen Besitztümern des Verstorbenen ins Heimatland zu den Erben überführt werden, bzw. wenn es keine Erben gibt, fällt das Erbe ja dem Heimatland des verstorbenen Urlaubers und nicht dem Staat, in dem er verstorben ist, zu. Der arme hypothetische Hund käme also wohl in ein Tierheim in seinem Heimatland.

Ja der Hund geht über die Erbfolge. Wenn es denn eine gibt, wenn das Erbe angenommen wird und selbstverständlich kann man ein Tier auch vom Erbe ausschließen.

Und selbstverständlich fällt das Erbe im Heimatland an, aber wenn den Hund niemand will, verbleibt der "herrenlose" Hund im Tierheim des Gastlandes, ergo, der arme hypothetische Hund wird keineswegs auf österr. Staatskosten in ein Land verbracht, wo es keinen Eigentümer gibt.
 
Tierheime dürfen kupierte Hunde vermitteln;) Und erben darf man ihn auch.
Es gibt dazu Erläuterungen aus dem Ministerium:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Bezugnehmend auf die im Zuge des Tierversuchsrechtsänderungsgesetzes (TVRÄG) erfolgte Novellierung des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2012 Art. 6, erlaubt sich das Bundesministerium für Gesundheit betreffend die Änderung des § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG folgende Information zu übermitteln:

§ 7 Abs. 5 TSchG lautet nunmehr:
„(5) Das Ausstellen, der Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von Hunden, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen Hunden ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.“

In der Begründung zum Abänderungsantrag, mit welchem die Änderung des TSchG im Zuge des TVRÄG, u.a. um die Novellierung des § 7 Abs. 5 erster Satz TSchG ergänzt wurde, wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Wort „Erwerb“ der Vorgang unter Strafe steht, der dem Halten vorangeht (insbesondere Kauf, Schenkung).

In der parlamentarischen Diskussion wurde dazu festgehalten, dass eine Unterbringung oder vorübergehende Überlassung von ausgesetzten, zurückgelassenen und entlaufenen Tieren, die sich in einem - wohlgemerkt inländischen - Tierheim befinden oder von der Behörde abgenommen oder beschlagnahmt wurden, nicht als Weitergabe oder Vermittlung qualifiziert werden kann. Ebenso natürlich nicht die Übernahme eines Tieres im Wege einer Erbschaft. Es soll das Kupieren verboten und bestraft werden. Die Bestrafung eines betroffenen Hundes dadurch, dass ihm die Haltung an einem guten Platz versagt wird, ist nicht Sinn dieser Regelung. Daher wird auch die Haltung selbst nicht unzulässig.

Ergänzend wird festgehalten, dass das Wort „Import“ sowie das Wort „importiert“ in § 5 Abs. 2 Z 1 lit. m TSchG im Sinne des Tierschutzgesetzes auch das innergemeinschaftliche Verbringen von kupierten Hunden nach Österreich umfasst, nicht jedoch die Mitnahme eines Tieres im Reiseverkehr.“


Endlich mal ein wirklich gutes Gesetz!;)

Daaaaanke, ich hatte im Hinterkopf, dass es irgendwas gibt, war aber zu faul zum Schauen.
:angel:
 
Aha - und wie "schön" ist dieses Gesetz jetzt für kupierte Tierheimhunde, die in Ungarn, Slowakei oder Serbien sitzen und die Aussicht auf einen Platz in Österreich hätten?
 
Aha - und wie "schön" ist dieses Gesetz jetzt für kupierte Tierheimhunde, die in Ungarn, Slowakei oder Serbien sitzen und die Aussicht auf einen Platz in Österreich hätten?

a) gibt es bei uns wahrlich genug listenhunde im heimisch tierschutz, weil gerade die meistens kupiert werden
b) vielleicht schneiden dann endlich ausländische züchter u vermehrer ihren hunden keine körperteile mehr ab. :rolleyes:
 
Oben