Ich bin zwar nicht Cato, betrifft aber meinen Beitrag... Somit..
Nein, mein Haus z. B. lag weder in einem Wasserschutzgebiet noch war es ein Gewerbe- oder Gewerbemischgebiet..
...und im Bebauungsplan/Flächennutzungsplan ist sowieso geregelt, was dort gebaut werden darf und was nicht... somit unabhängig davon wer dein Grundstück kauft, darf nicht einfach eine Autowerkstatt eröffnen oder bauen, weil für jede Nutzungsänderung und Veränderung/Anbau ein oder mehrere Anträge bei den zuständigen Behörden gestellt werden muss..
Somit, unabhängig davon, geht trotzdem bei jedem Haus- Grundstücksverkauf automatisch vom Notar eine Kopie des Kaufvertrags an die Gemeinde/Stadt, die daraufhin entscheidet, ob ein Interesse besteht oder ein Verzicht auf Vorkaufsrecht ausgestellt wird..
Wird das gleiche Grundstück vom neuem Eigentümer wieder verkauft, beginnt diese Prozedur von vorne..
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. 3Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/BauGB/24.html
Somit kann die Gemeinde/Stadt von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wie bei uns in der Gemeinde geschehen, wenn dringend Wohnraum benötigt wird..
Ausgeschlossen von diesem Vorkaufsrecht sind Verkäufe an Verwandtschaft, Ehegatten oder Ähnliches...
Im Idealfall erfährt die Gemeinde vorab von dem Verkauf und verhandelt selbst mit dem Verkäufer, was eigentlich im Interesse der Kommunen liegt..