Georg, lies bitte nochmal die zitierten Statuten, da ist doch ganz deutlich von "Mitgliedern und deren Mitgliedern" bzw. "Mitgliederin einer VK" die Rede......
Zitat:
§ 19 Disziplinarvergehen
Die Organwalter, die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder (=dem ÖKV angehörige Vereine und Verbandskörperschaften) sowie deren
Mitglieder (=einzelne Personen die in einem ÖKV-zugehörigen Verein sind) begehen ein Disziplinarvergehen bei schuldhafter
2. Verletzung der Bestimmungen über das Zuchtwesen;
3. Verletzung des Ansehens oder der Interessen des ÖKV,
§ 21 Disziplinarstrafen
(1) 1. Gegenüber Mitgliedern bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Disziplinarvergehen
ihrer Organe: (-> 1. betrifft Verbandskörperschaft)
Ausschluss des Mitgliedes aus dem ÖKV.
2. Gegenüber Organwaltern undMitgliedern einer VK: (-> 2. betrifft Verbandskörperschaftsmitglieder, also einzelne Personen)
a) Verwarnung;
b) Sperre des ÖHZB für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu drei Jahren oder
auf Lebensdauer. Die Sperre des ÖHZB auf Lebensdauer zieht die
Aberkennung des Schutzes des Zwingernamens nach sich. Sperren können
auch Hunde betreffen, die zum Tatzeitpunkt dem verurteilten Mitglied gehört
haben.
c) Ausschluss aus einzelnen oder sämtlichen Körperschaften des ÖKV sowie
Ausschluss von anerkannten Veranstaltungen des ÖKV für einen Zeitraum von
einem Jahr bis zu drei Jahren oder auf Lebenszeit. Der Ausschluss von
sämtlichen anerkannten Veranstaltungen des ÖKV zieht den Ausschluss von
den von der FCI anerkannten Veranstaltungen nach sich.
4. Gegenüber Inhabern eines FCI- geschützten Zwingernamens (im Sinne der ZEO
des ÖKV): die Sperre von Eintragungen in das ÖHZB
Und selbst WENN der ÖKV nur gegen seine Verbandskörperschaften vorgehen kann, dann gehört halt der betroffene Rasseverein verwarnt, wenn der die Statuten nicht entsprechend durchsetzt. (Jetz mal rein theoretisch, über den aktuellen Fall weiß ich nichts und kann mich daher dazu nicht äußern.)