Stachler und Teletakt auf österreichischen Hundeplätzen in der Unterordnung!

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Tja, aber das betrifft nicht nur Tele & Stachel sondern auch HF, die ihren Hund mit Fusstritten bearbeiten, mit dem Leinenruck derartig unsensibel umgehen, dass der Hund 3 m zurueck fliegt ect.... :mad:

Und jetzt frage ich mich, ob wohl in Zukunft jeder HF auf der Strasse angezeigt wird, weil er den Hund mal am HB zupft oder ein schrofferes Kommando gibt (was ja in manchen Kreisen auch schon verpoehnt ist)?!

Da haben einige User bestimmt recht, dass da das Problem der "Verhetzung" und "Verlaeumdnung" enstehen koennte.

Btw. mein Hund ist mein "Partner" - aber sicher kein "Familienmitglied" - dieses Vorrecht haben bei mir nur Menschen ;)

Das dürfte ich genausowenig sehen......
Ein kleines Zupferl am HB mach ich auch ab und an mal, aber ich reiß den Hund nciht voll zurück.....
Meine Hunde sind Familienmitglieder für mich, wie es andere halten und sehen, ist akzeptiert, aber für mich sind sie es halt.....
 
Das dürfte ich genausowenig sehen......
Ein kleines Zupferl am HB mach ich auch ab und an mal, aber ich reiß den Hund nciht voll zurück.....
Meine Hunde sind Familienmitglieder für mich, wie es andere halten und sehen, ist akzeptiert, aber für mich sind sie es halt.....

Aktzeptiert :)


Allerdings wuerde ich mich sehr hueten, Leute quer durch die Bank anzuzeigen.

Was ja in der Praxis eher unmoeglich ist - denn eine Anzeige gegen Anonym bringt nicht viel (und du hast nicht das Recht nach einem Ausweis zu fragen - das darf nur unser "Freund und Helfer" in blau ;) )
 
Aktzeptiert :)


Allerdings wuerde ich mich sehr hueten, Leute quer durch die Bank anzuzeigen.

Was ja in der Praxis eher unmoeglich ist - denn eine Anzeige gegen Anonym bringt nicht viel (und du hast nicht das Recht nach einem Ausweis zu fragen - das darf nur unser "Freund und Helfer" in blau ;) )

um andere mitmenschen wenigstens zu nerven und es ihnen nicht sooo leicht zu machen reicht es auch sie öffentlich und laut darauf anzusprechen... von irgendwelchen anzeigen halte ich auch nix, allerdings kann ich mir meistens auch keine "dumme" bemerkung verkneifen, wenn ich soetwas sehe und muss auch ehrlich sagen, dass es vielen mehr als unangehm ist, auf schlechtes verhalten angesprochen zu werden :rolleyes:

generell sehe ich es zwiegespalten, dass otto-normal-unfähiger hundebesitzer, der an der leine ruckt und reißt gleich gestellt wird, mit menschen, die als sogen. "profis" die "richtige" verwendung von teles, etc.. sich rechtfertigen.
 
@Georg Sticha

Eines verstehe ich nicht, einerseits "prangerst" du hier und in anderen Foren Privatpersonen wegen Benutzung solcher Dinge öffentlich an, wie z. B. "....Natürlich kann ich deine Pro-Postings für Stachelhalsbandeinsatz aus dem K-Kleinstforum...", andererseits stehst du dieser Aktion von Herrn Mosser skeptisch bis ablehnend gegenüber.

Woran liegt das? Ist es nicht Doppelmoral?

LG Michaela

Hallo Michaela;

Offensichtlich hast du meine Postings nicht zu Ende gelesen. Leidet man unter Doppelmoral, weil man trotz positiver Einstellung zu dieser Aktion, trotzdem zur Sachlichkeit mahnt, und auch das Negativbeispiel aufzeigt? ;)

Ich frage mich viel mehr WARUM gerade die "stichelnden Seitenhiebe" immer von den Personen aus einem gewissen Freundeskreis kommen?

Man hat den Eindruck das man hier gewissen Usern unterstellt, diese Aktion von WUFF angeregt zu haben, und vorsorglich versucht man das Thema immer wieder mit "Zwischenrufen" einen anderen Verlauf zu geben. :rolleyes:

Ist die Angst aufgedeckt zu werden, wirklich schon so weit fortgeschritten das man jetzt Feindbilder sucht?

Für ALLE welche es nicht wissen: "Auch ich habe von dieser Aktion erst hier im Forum erfahren".

Deine Aussage, ich stehe der Aktion von Hrn. Mosser ablehnend gegenüber, kann ich nicht ganz folgen, denn ich erinnere mich nicht so etwas in dieser Form geschrieben zu haben ;)

Sticha

PS: ......... und ich warte immer noch auf deinen Aussage zu gewissen Themen ;) Allerdings habe ich mich damit abgefunden, dass offensichtlich der Tierschutzgedanken aufhört, wenn Freunde betroffen sind ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
GANZ KLARES NEIN ZU TELETAKT UND STACHELHALSBÄNDER!!!!!
Wer zu solchen Mitteln greift,stempelt sich sowieso schon selber als unfähig einen Hund auszubilden ab!!!!!!!!!!!!,inkl.die Hundehalter,welche......
GANZ KLARES JA,ZUM AUFSPÜREN SOLCHER TÄTER!:eek:

Wenn man nicht mehr weiter weiss,dann betätigt man sich solcher Mittel, Pfui Teufel kann man nur sagen!
Einige Jäger(in D) behaupten,daß das völlig OK ist und dem Hund gar nichts tut und es die beste Ausbildungsmethode sei, besonders,weil man ja auch auf weite Distanzen auf seinen Jagdhund einwirken können muss.

Ich finde eigentlich auch, daß man ohne Gealtanwendung und ohne Schmerz einen Hund erziehen kann,auch bei schwierigen Fällen.Ich glaube ebenso,daß sehr viele Menschen inkl. insges.vieler HT nicht die notwendige Geduld und die notwendige Zeit mitbringen.Und mit dem Teletak geht es dann halt einfach etwas schneller,nicht wahr,wie abartig doch die Hundeszenerie ist,zumindest beteiligen sich viele HT und HH an dessen ekligem Ruf.

Mir ist zu Ohren gekommen,dass die Polizei (in D) vom Benutzungsverbot von Tele ausgenommen ist(Sachverständige nicht auch?), es wird aber so gut wie nie angewandt,genauso wenig wie die frühere Methode,den Hund anzubinden,um ihn zum Beißen zu bringen.
Selbst die Polizei (in D) ist in manchen Dingen fortschrittlich.

Schlussanmerkung:
Was aber genauso schändlich und tierquälerisch ist,dass "einige" Vereine und auch "einige" HT,ihre Hunde mit Medis voll pumpen,zB auch mit Beruhigungsmitteln,auch hier lohnt es sich wahrhaftig zu recherchieren.Vielleicht greift die WUFF-Redaktion auch dieses Thema demnächst mal auf,nun ich werds ja dann spätestens merken,wenn ich in der von mir abonnierten WUFF-Ztng.das Thema entdecke.Schau'n wir mal!
 
@Glückspilz


Ja und man sollte auch weiterhin übern Tellerrand hinausschaun,näml.andere(ein paar leider ja) HSCHU setzen das leider und nachwievor ein.
Was weiss ich,was so mancher HT wirklich anwendet,zB in den Einzelstunden.:confused: :eek:
 
Mir ist zu Ohren gekommen,dass die Polizei (in D) vom Benutzungsverbot von Tele ausgenommen ist(Sachverständige nicht auch?), es wird aber so gut wie nie angewandt,genauso wenig wie die frühere Methode,den Hund anzubinden,um ihn zum Beißen zu bringen.
Selbst die Polizei (in D) ist in manchen Dingen fortschrittlich.

FALSCH
 
Es gibt "Leute" in D,die nennen sich i.d.Tat Hundetrainer und nur weil sie das vom Berufstand sind,denken etliche naive,dümmliche Hundebesitzer,dass das Götter sind. Nur leider gibts auch Hundetrainer,die meiner Meinung nach so viel Ahnung von Hundeerziehung haben,wie ein kleinster Baumbestandbesitzer,der deshalb meint,er sei eín Baumschullehrer.
Vor lauter Götterverehrung,sehen solche HH tatsächlich über verbotene Einsätze hinweg,weiss nicht,obs diese Phänomene auch in Ö gibt,denke aber doch.Was meint ihr?
 
Zuletzt bearbeitet:
Es gibt "Leute" in D,die nennen sich i.d.Tat Hundetrainer und nur weil sie das vom Berufstand sind,denken etliche naive,dümmliche Hundebesitzer,dass das Götter sind. Nur leider gibts auch Hundetrainer,die meiner Meinung nach so viel Ahnung von Hundeerziehung haben,wie ein kleinster Baumstandbesitzer,der deshalb meint,er sei eín Baumschullehrer.
Vor lauter Götterverehrung,sehen solche HH tatsächlich über verbotene Einsätze hinweg,weiss nicht,obs diese Phänomene auch in Ö gibt,denke aber doch.Was meint ihr?

Ja gibt es. Ob sie in Massen auftreten weis ich nicht, aber das es sie gibt weis ich mit Sicherheit.
lg
staffi
 
Schon längst passiert.:rolleyes:


In Deutschland sind elektrische Dressurhilfen zur Hundeausbildung mit der Novellierung des TierSchG 1998 verboten worden.

Rechtsentscheide:
In Schleswig-Holstein wurde lt. Erlaß des Ministeriums für Natur, Umwelt und Landesentwiclung die Anwendung solcher Geräte als tierschutzwidrig im Sinne des §18 Abs.1 Nr.1 des TierSchG untersagt: "Stromstöße durch elektrische Geräte bei Hunden:...Gleichgestellt mit o.a. Geräten ('Bell-Ex' u.a.) werden aus der Sicht des Tierschutzes auch Teletakt und ähnlich arbeitende Geräte...Aus hiesiger Sicht ist die Anwedung solcher Geräte tierschutzwidrig im Sinne des §18 Abs.1 Nr.1 des Tierschutzgesetzes."

Am 21.04.1998 wurde ein Urteil des OLG Oldenburg rechtskräftig, das nach Entscheidung des AG Jever vom 12.01.1998 die Anwendung von Elektroreizgeräten (hier:Teletakt-Gerät) bei der Ausbildung von Hunden als vorsätzlichen Verstoß gegen §3 Nr.5 TierSchG verurteilt.

Quelle: Grundlagen einer tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden
-Gutachten zur Verwendung von Reizstromgeräten bei der Ausbildung von Hunden aus ethischer und ethologischer Sicht
 
Urteil des 3. Senats vom 23. Februar 2006 BVerwG 3 C 14.05


I. VG Gelsenkirchen vom 14.05.2003 Az.: VG 7 K 625/01
II. OVG Münster vom 15.09.2004 Az.: OVG 20 A 3176/03



BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 3 C 14.05 am 23. Februar 2006
OVG 20 A 3176/03 Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette, Liebler und
Prof. Dr. Rennert

für Recht erkannt:


Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.


Gründe:
I

1Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Solche Elektroreizgeräte ermöglichen es, mittels eines Senders über Entfernungen bis zu mehreren Hundert Metern Hunde durch einen in einem Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Sender Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge auszusetzen.

2Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. November 2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige, auf einem Privatgelände Elektroreizgeräte zur Hundeausbildung vorzuführen und einzusetzen. Der Beklagte erwiderte, dass das Vorführen und der Einsatz von Elektroreizgeräten gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten und bis zum Erlass einer Verordnung lediglich mit einer unter anderem von einem Sachkundenachweis abhängigen Ausnahmegenehmigung zulässig sei.

3Mit seiner daraufhin erhobenen Klage begehrt der Kläger festzustellen, dass er berechtigt sei, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte vorzuführen und einzusetzen. Die von ihm benutzten Geräte der Firma I. lägen mit ihrer Reizwirkung in einem Bereich, der im Rahmen der Reizstrombehandlung bei Menschen unbedenklich sei. Schmerzhaft könnten nur die beiden obersten Stufen sein. Das Elektroreizgerät sei ein Hilfsmittel, das die Erziehung eines Hundes ohne Stockschläge, Tritte oder Stachelhalsbänder ermögliche und dem Tier die artgemäße Bewegung im Sinne des § 2 Nr. 2 TierSchG erlaube.

4Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Einsatz von Elektroreizgeräten zur Hundeerziehung sei gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlich verboten und könne daher auch nicht im Ausnahmewege etwa bei nachgewiesener Sachkunde erlaubt werden. Elektroreizgeräte seien geeignet, allen Hunden unabhängig von deren Größe und Gewicht erhebliche Schmerzen und Schäden zuzufügen. Der Einsatz des Gerätes solle mittels eines repressiven Verbots (mit Erlaubnisvorbehalt) unterbunden werden. Eine Ausnahme von dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG sei bisher weder bundes- noch landesrechtlich geregelt worden.

5Seine Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger damit begründet, dass die Verwendung von Elektroreizgeräten nur dann tierschutzwidrig sei, wenn alle vier Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 TierSchG erfüllt seien. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass in § 3 Nr. 11 TierSchG kein absolutes Verbot geregelt sei. Die Norm sei vielmehr einer differenzierten, auf den Einzelfall abstellenden Auslegung zugänglich. Die sachgerechte Anwendung des Gerätes erfülle nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Verbotsnorm. Es sei nicht feststellbar, dass die vom Kläger genutzten Geräte auch bei sachgerechter Anwendung nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachten.

6Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, Elektroreizgeräte seien bei bestimmungsgemäßer Verwendung nach ihrer Bauart und Funktion geeignet, die in § 3 Nr. 11 TierSchG untersagten Folgen herbeizuführen. Für das Eingreifen des Verbots sei es unerheblich, ob im konkreten Fall solche Folgen tatsächlich eintreten. Eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergebe, dass es für das Verbot auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der untersagten Beeinträchtigungen ankomme. Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik stünden dieser Auslegung nicht entgegen. Auch der Kläger betone die Notwendigkeit des differenzierten sachgerechten Gebrauchs. Angesichts des von den Geräten ausgehenden Gefährdungspotenzials stelle allein diese Auffassung sicher, dass die mit § 3 Nr. 11 TierSchG verbundene Zielsetzung hinreichend gewährleistet sei. Sie führe zu einem generellen Verbot der Verwendung dieser Geräte und mache ihre Anwendung von weiteren Vorschriften zur Minimierung des Risikos für die Tiere abhängig. Mit diesen Vorschriften könne der Gesetzgeber den berechtigten Personenkreis und die Art und Weise der Geräte näher festlegen. Dem hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass Hunden durch den Einsatz von Elektroreizgeräten der Firma I. im Rahmen der Hundeausbildung bei sachgerechter und üblicher Handhabung keine erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, sei nicht nachzugehen. Die angestrebte Beweiserhebung gehe von einer von bestimmten Rahmenbedingungen abhängigen Anwendung im konkreten Einzelfall aus. Es komme jedoch auf die Eignung der Geräte an.

7Zur Begründung der durch den Senat zugelassenen Revision wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. Darüber hinaus macht er geltend, dass im Urteil des Oberverwaltungsgerichts eine Subsumtion unter die Tatbestandsvoraussetzungen fehle und nicht konkret dargelegt werde, ob und inwieweit die Geräte das artgemäße Verhalten des Tieres erheblich einschränkten oder es zur Bewegung zwängen. Auch werde nicht dargelegt und begründet, ob und inwieweit nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Eine bloß abstrakte Eignung von Elektroreizgeräten für die in § 3 Nr. 11 TierSchG bezeichneten Folgen erfülle nicht den gesetzlichen Tatbestand. Vielmehr komme es auf den konkreten Einzelfall an. Die Entstehungsgeschichte des § 3 Nr. 11 TierSchG belege, dass der Gesetzgeber ein generelles Verbot nicht gewollt habe. Dies ergebe sich auch aus der im Vermittlungsverfahren vorgenommenen Modifikation der Schwelle für die Maßgeblichkeit der verbotenen Folgen durch die Verwendung des Begriffs „erhebliche“ anstatt des Begriffs „vermeidbare“. Die Revision rügt zudem mangelnde Sachaufklärung. Das Oberverwaltungsgericht hätte Beweis über die konkrete Eignung der vom Kläger verwendeten Geräte zur Zufügung von nicht unerheblichen Schäden erheben müssen. Es habe sich überdies nicht mit den einschlägigen sachverständigen Stellungnahmen in der Beiakte auseinander gesetzt.

8Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

II

9Die Revision ist nicht begründet, da das angefochtene Urteil nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die durch den Kläger beabsichtigte Verwendung von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen könne, für Zwecke der Hundeausbildung gegen § 3 Nr. 11 TierSchG verstößt.

101. Nach der genannten Vorschrift ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Diese Vorschrift erfasst Elektroreizgeräte, wie der Kläger sie einsetzen will, unabhängig von ihrer Verwendung im konkreten Einzelfall.

11Es handelt sich zunächst fraglos um Geräte mit direkter Stromeinwirkung auf ein Tier. Auch wird das artgemäße Verhalten des Hundes, insbesondere seine Bewegung erheblich eingeschränkt. Ziel der Verwendung ist es gerade, über einen Zugriff auf den Hund selbst über größere Entfernungen unerwünschte Bewegungen wie Weglaufen oder Jagen zu unterbinden und erwünschte Bewegungen wie etwa Herkommen oder dergleichen zu erreichen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers, dass bei Verwendung eines Elektroreizgerätes mehr Bewegungsfreiheit gewährleistet sei als bei Verwendung einer Leine, nicht geeignet, das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung zu verneinen. Es handelt sich um zwei Hilfsmittel, die die Bewegungsfreiheit des Hundes auf unterschiedliche Art und Weise einschränken.

12Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht auch entschieden, dass es bei dem Merkmal der Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht auf die konkrete Handhabung des Gerätes im Einzelfall ankommt, sondern auf seine bauartbedingte Eignung, entsprechende Wirkungen hervorzurufen. Schon der Wortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG weist in diese Richtung. Der Relativsatz, der die Verbotselemente aufzählt, knüpft in allen seinen Teilen an das Gerät an und benennt dessen Eigenschaften. Dem kommt besonderes Gewicht zu, weil der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates lautete: „Es ist verboten, Geräte zu verwenden, die … und den Tieren dadurch … zufügen, …“ (BTDrucks 13/7015 S. 28). Mit einer solchen Formulierung wäre auf den konkreten Anwendungsakt abgestellt worden.

13Wenn der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Vorschlags schließlich eine geräteorientierte Formulierung wählt, muss davon ausgegangen werden, dass damit bewusst von der Verwendung im konkreten Einzelfall abgesehen werden sollte.

14Auch der in der Begründung zur Einfügung des § 3 Nr. 11 TierSchG zum Ausdruck kommende Sinn und Zweck der Vorschrift spricht für ein generelles Verbot. Dort wird das Erfordernis einer weiteren Verbesserung des Tierschutzes unterstrichen und zur Notwendigkeit des Verbots elektrischer Geräte ausgeführt, die Praxis zeige, dass beim Einsatz elektrischer Dressurhilfen die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt würden (BTDrucks 13/9538 S. 1 und 3). Nur durch ein generelles Verbot kann diesem Zweck Rechnung getragen werden. Ein Verbot nur bestimmter Verwendungsweisen ginge über den vorherigen Rechtszustand nicht hinaus und wäre zudem kaum praktikabel.

15Dass § 3 Nr. 11 TierSchG ein generelles Verbot enthält, zeigt schließlich der Nachsatz: „soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.“ Danach bleiben besondere Regelungen, mit denen in Abweichung von dem generellen Verbot der Einsatz von Elektroreizgeräten in bestimmten Situationen und/oder für bestimmte Personen zugelassen wird, unberührt. Derartige besondere Regelungen können auch in Rechtsverordnungen nach § 2a Abs. 1a TierSchG enthalten sein. So sollte nach Auffassung des Bundesrates, auf dessen Initiative § 3 Nr. 11 TierSchG zurückgeht (BTDrucks 13/ 7015 S. 28), die Anwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung und beim Training von Hunden durch eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG geregelt werden (ebd. S. 26).

162. Nach § 3 Nr. 11 TierSchG mögliche Ausnahmen von dem generellen Verbot durch „bundes- oder landesrechtliche Vorschriften“ sind bisher nicht normiert worden. Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat zwar unter dem 16. Februar 2000 (Az.: II C 3-4201-4694) einen Erlass zur Anwendung von Elektroreizgeräten bei der Erziehung von Hunden herausgegeben, wonach bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 2a Abs. 1a TierSchG unter bestimmten Voraussetzungen unter anderem bei nachgewiesener Sachkunde Ausnahmen von dem gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG grundsätzlichen Anwendungsverbot von Elektroreizgeräten im Einzelfall zulässig sein sollen. „Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften“ im Sinne von § 3 Nr. 11 TierSchG sind jedoch nur Rechtsnormen, nicht auch Erlasse, denen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt. Daher stellt der hier vorliegende ministerielle Erlass keine geeignete Ausnahmevorschrift dar.

173. Obwohl bisher keine Ausnahmen normiert sind, verstößt das generelle Verwendungsverbot für Elektroreizgeräte, die geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden hervorzurufen, nicht gegen Verfassungsrecht. Es stellt zwar einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit dar. Ob ein Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG anzunehmen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn beide Grundrechte können auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden, das durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Eingriff zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein sowie bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein muss (BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 1 BvR 52/66 u.a. BVerfGE 30, 292 ; vom 4. Oktober 1983 1 BvR 1633/82 u.a. BVerfGE 65, 116 ; vom 22. Mai 1996 1 BvR 744/88 u.a. BVerfGE 94, 372 ). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG fügt sich ein in den in § 1 TierSchG benannten Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Sie dient damit anerkannten Gemeinwohlbelangen, die nunmehr, insbesondere da Art. 20a GG seit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl I S. 2862) auch Tiere ausdrücklich unter den Schutz des Staates stellt, verfassungsrechtlich verbürgt sind. Die Bundesregierung hat die vom Bundesrat zunächst vorgeschlagene Regelung zwar als unverhältnismäßig bezeichnet (BTDrucks 13/7015 S. 41). Doch erfasst die Gesetz gewordene Fassung demgegenüber von vornherein nur solche Geräte, die erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Es geht mithin um die Verhinderung schwerwiegender Eingriffe in die Integrität der Tiere, die tierschutzrechtlich ohne weiteres relevant sind. Eine Regelung, die darauf abstellte, ob im Einzelfall diese Schwelle vom Anwender überschritten wird, wäre zur Sicherstellung des Tierschutzes ungeeignet, da sich ihre Einhaltung nicht kontrollieren ließe.

184. Das generelle Verwendungsverbot verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht, namentlich die Freiheit des Wahrenverkehrs. Nach Art. 28 EG sind zwar mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Nach Art. 30 EG stehen die Bestimmungen der Art. 28 und 29 jedoch u.a. solchen Einfuhrbeschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Tieren gerechtfertigt sind. Das Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG dient dem in Art. 30 EG ausdrücklich genannten Tierschutz.
 
@Sticha Georg


Und nun lasse ich mich durch 2 Rechtsentscheide in D überhaupt nicht beeinflussen,bei uns passieren wiederliche Dinge und der Gesetzgeber schaut locker und flockig drüber hinweg.:eek::eek:
 
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