Schutzhund und bewiesene Sinnlosigkeit

Aus diesen Worten schließe ich, dass Du der Meinung bist, in der Schutzhundeausbildung würde der Hund lernen, Dich zu beschützen?

Achtung, das ist ein Irrtum! Er lernt das eben nicht, die Bezeichnung ist total irreführend, leider.

Besseren Gehorsam lernt er aber schon, wenn Du mit ein wenig Einsatz an die Sache rangehst.


nein, es geht mir nicht darum, dass cookie mich beschützt (kann das ein hund mit diesem namen überhaupt :D). ich möchte, dass was sie gerne tut einfach in die richtigen bahnen lenken.

aber du hast recht, ich hab mich noch nicht ausgiebig damit beschäftigt. wir arbeiten ja noch am grundgehorsam.

lg
nina
 
.......Labbi im Schutzdienst.. Ja da hatte ich schon so einige Diskussionen in einem anderen Forum.. Ich sag dazu nur. Warum nicht wenn er seinen Spaß hat.

Naja und übers Kettenhalsband muss man glaube ihc nicht diskutieren.

mit meiner provokanten Frage wollte ich neuerlichen Diskussionen in diese Richtung - das hatten wir schon so oft - vorbeugen ;)

Das mit Georgs möglicher Verwarnung war auf die Bildgröße bezogen (von dem Text, den er eingestellt hat).
 
Wie du nachlesen kannst, wurden diese gerichtlichen Entscheidungen im D Nebenstrafrecht getroffen ;)

Hallo

Ja, ich kann nachlesen, dass Deine jpg - Datei aus dem Jahr 1985 ist und das aktuelle Deutsche Tierschutzgesetz aus dem Jahr 1998.
Der Art. 3 lautet nun:



§ 3

Es ist verboten,
1. einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen,
1a. einem Tier, an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist,
1 b. an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden,
2. ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes oder altes, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung zu veräußern oder zu erwerben; dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, die eine Genehmigung nach § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist,
3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
4. ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepaßt ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,
5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
6. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,
7. ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,
8. ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,
8a. ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, daß dieses Verhalten


  • a) bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder
    b) im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
    c) seine Haltung nur unter Bedingungen zuläßt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,

9. einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,
10. einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet,
11. ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.



VG
 
Also das TT verboten ist ist mir nix neues.
Das mit dem Stachler wäre mir neu. Habe zwar mal gehört dass dazu etwas entschieden werden soll, aber ne antwort gabs nie..

Mir solls recht sein *g* aber halti, gentledog etc. soll dann auch gleich verboten werden!

Labbi im Schutzdienst.. Ja da hatte ich schon so einige Diskussionen in einem anderen Forum.. Ich sag dazu nur. Warum nicht wenn er seinen Spaß hat.

Naja und übers Kettenhalsband muss man glaube ihc nicht diskutieren.


kann da nur sagen wir haben nen Goldi bei uns und der ist Spitze! ;)
 
@die-mami:

zum schutzhundesport sag ich mal nichts,

das ist auch eindeutig die richtige entscheidung, denn was da jetzt kommt:

aber ich denke dass schutzhundesport gerade für frauen ein thema ist, ein mann hat im dunkeln im park warscheinlich nicht soviel zu befürchten. selbstverteidigungskurs und schutzhund und die bösen menschen können kommen...

(kann/darf frau ihrem hund beibringen in die weichteile zu beissen...?)


hat nichts mit schutzhundesport zu tun....[/QUOTE]


weiß ja nicht,wie andere hunde sind, aber unser hund verteidigt uns auch ohne jegliche schutzhundeausbildung.

ich würde nie so eine ausbildung machen, egal welchen hund ich hätte. diese blärrerei ist absolut nicht meins.

ABER:

ich denke jedem das seine, wenns richtig gemacht wird.

lg karin
 
ich würde nie so eine ausbildung machen, egal welchen hund ich hätte. diese blärrerei ist absolut nicht meins.

ABER:

ich denke jedem das seine, wenns richtig gemacht wird.

lg karin

als owo ich bis jetzt zugeschaut habe ist überhaupt nicht geplärrt worden. die befehle kamen in bestimmten ton, aber nicht laut.

lg
nina
 
Also von Schreierei kann ich auch nix sagen..

Höchstens beim Voraus-Kommando wo der Hund schon ein ganzes stück weg ist *g*
 
@Ewald

Da im NEBENstrafrecht aus dem Jahr 1985 die Verwendung eines Stachelhalsbandes verboten ist, erübrigt sich jeder Verweis auf das Tierschutzschutz Gesetz von 1998 ;) In dem von mir bereitgestellten Dokument handelt es sich um Höchstgerichtliche Entscheidungen, welche lt. Deutschem Recht erst mit einem Gesetz aufgehoben werden müsste. Da im Tierschutzschutz Gesetz jedoch kein Passus zu finden ist, sind diese Entscheidungen Rechtsgrundlagen für Prozesse.

Wenn man jedoch das D-Tierschutzschutz Gesetz genau interpretiert, so findest du im §3/Abs. 5

5. ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,

den Passus mit Schmerz bereitenden Halsbänder ;)

Ergo, nur weil noch kein Max, Hans oder Bart in einem Gerichtsurteil das Stachelhalsband als legal erklären lassen wollte, ist wohl auch Dieses nicht explizide genannt.

;):cool:
 
Zuletzt bearbeitet:
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weiß ja nicht,wie andere hunde sind, aber unser hund verteidigt uns auch ohne jegliche schutzhundeausbildung.

Eben, weil ScH-SPORT eben nichts mit Beschützen zu tun hat!


ich würde nie so eine ausbildung machen, egal welchen hund ich hätte. diese blärrerei ist absolut nicht meins.

Es gibt auch plärrende Leute beim Agi :rolleyes:;)

Konnte noch auf keinem Platz ein Geplärre im Schutzdienst erleben

ABER:

ich denke jedem das seine, wenns richtig gemacht wird.

Richtig so soll es sein :)
 
ich finde es schade, dass wenn man hier mit liest der schutz bei den meisten leuten nur in den ärmel beissen bedeutet. jeder der diese sportart kennt, weiss dass wesentlich mehr dahinter steckt. ich finde es gut, dass der hund ja auch die "normale" unterordnung können muss, ausserdem finde ich auch die fährte sehr spannend. ich denke, dass sich die hundehalter die diese sportart betreiben, sich um welten mehr mit ihren hunden beschäftigen als so manch anderer hier. denn wenn ich teilweise lese, der hund kann aus welchen gründe auch immer mit 2 jahren noch immer keine bgh1, dann frag ich mich, wieviel die leute mit ihren hunden machen. und wenn ich sehe, dass manche leute mit zu dicken hunden an geräten arbeiten wird mir auch schlecht, dass schadet dem hund mehr, als jeder schutz. und das schutz immer mit schmerzen in verbindung gebracht wird ist m.m. nach auch sehr komisch, es gibt genug hh die in der bgh ihre hunde mehr unter druck setzten und auch schmerzen bereiten, weils sie es nicht besser wissen oder einfach keine nerven für andere ausbildungsmethoden haben. egal ob schutz, agility, breitensport,zughunde oder was auch immer, man kann wenn man will einen jeden hund in jeder sportart mit tele oder stachler bearbeiten.

lg
 
@Ewald

Da im NEBENstrafrecht aus dem Jahr 1985 die Verwendung eines Stachelhalsbandes verboten ist, erübrigt sich jeder Verweis auf das Tierschutzschutz Gesetz von 1998 ;) In dem von mir bereitgestellten Dokument handelt es sich um Höchstgerichtliche Entscheidungen, welche lt. Deutschem Recht erst mit einem Gesetz aufgehoben werden müsste. Da im Tierschutzschutz Gesetz jedoch kein Passus zu finden ist, sind diese Entscheidungen Rechtsgrundlagen für Prozesse.

Wenn man jedoch das D-Tierschutzschutz Gesetz genau interpretiert, so findest du im §3/Abs. 5



den Passus mit Schmerz bereitenden Halsbänder ;)

Ergo, nur weil noch kein Max, Hans oder Bart in einem Gerichtsurteil das Stachelhalsband als legal erklären lassen wollte, ist wohl auch Dieses nicht explizide genannt.

;):cool:

Hallo

uiuiui!

Habe mich jetzt mal noch schlauer gemacht. Also:

Bezieht sich eine Verurteilung auf ein Gesetz, das zwischenzeitlich aufgehoben wurde, so besteht, das zum Zeitpunkt der Tat geltende Gesetz als Grundlage für die Verurteilung und die Bemessung des Strafmasses weiter. Wird ein Tatbestand nach dem ersetzenden Gesetz nicht mehr unter Strafe gestellt, so hat dies keinen Einfluss auf bereits verurteilte natürliche und juristische Personen. (Ausnahme: Gesetze, die gegen das Völkerrecht verstossen haben (3. Reich und DDR)). Das Verbot des Stachelhalsbandes in einem Urteil aus dem Jahr 1985 beruht auf dem Verbot des Einsatzes des Stachelhalsbandes nach damaliger Rechtslage. Das neue Tierschutzgesetz aus dem Jahre 1998 verbietet den Einsatz des Stachelhalsbandes nicht mehr. Es muss den Einsatz auch nicht erlauben, da dieser Gesetzestext von Verboten ausgeht und nicht von erlaubten Handlungen und somit hat eben genau das Gesetz von 1998 den "Höchstrichterlichen Entscheid" aufgehoben.

VG
 
ich finde es schade, dass wenn man hier mit liest der schutz bei den meisten leuten nur in den ärmel beissen bedeutet. jeder der diese sportart kennt, weiss dass wesentlich mehr dahinter steckt.

Sehe ich genauso! ;)

...wenn ich teilweise lese, der hund kann aus welchen gründe auch immer mit 2 jahren noch immer keine bgh1, dann frag ich mich, wieviel die leute mit ihren hunden machen.

Darin sehe ich eigentlich kein Problem. :confused: Meine Hunde würden beide keine BGH1 schaffen, ich lege auch nicht viel Wert darauf, meine Hund sind alltagstauglich (bzw. Luca auf dem besten Weg wieder dorthin) und mehr brauche ich eigentlich nicht.

...und das schutz immer mit schmerzen in verbindung gebracht wird ist m.m. nach auch sehr komisch, es gibt genug hh die in der bgh ihre hunde mehr unter druck setzten und auch schmerzen bereiten, weils sie es nicht besser wissen oder einfach keine nerven für andere ausbildungsmethoden haben. egal ob schutz, agility, breitensport,zughunde oder was auch immer, man kann wenn man will einen jeden hund in jeder sportart mit tele oder stachler bearbeiten.

Da bin ich wieder ganz bei dir. Wenn ich sehe was einem in vielen Hundeschulen im Grundkurs (Leinenführigkeit) schon geraten wird, wird mir übel. :rolleyes:
 
Das Verbot des Stachelhalsbandes in einem Urteil aus dem Jahr 1985 beruht auf dem Verbot des Einsatzes des Stachelhalsbandes nach damaliger Rechtslage. Das neue Tierschutzgesetz aus dem Jahre 1998 verbietet den Einsatz des Stachelhalsbandes nicht mehr. Es muss den Einsatz auch nicht erlauben, da dieser Gesetzestext von Verboten ausgeht und nicht von erlaubten Handlungen und somit hat eben genau das Gesetz von 1998 den "Höchstrichterlichen Entscheid" aufgehoben.

Danke!
So habe ich es auch verstanden.
 
......... und wie immer ignorieren so manche Personen den Absatz 5 :rolleyes:

Hallo

Nein, mache ich nicht - aber erkläre mir mal den Begriff "erhebliche Schmerzen"

Und im Absatz 5 seht nichts von Halsbändern.

Und ja, mit einfachen Halsbändern kann man auch Schmerzen bereiten.

Und ja, die Dummheit einiger Hundehalter bereitet dem Hund auch Leiden.

Und ja, wir sind alle nicht perfekt. Ups, mit Ausnahmen natürlich.
 
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