@ isetta: ich darf hier mal kalypso aus den thread "klage gegen welpenhändler" zitieren, die den gesetztestext des ABGB dankenswerterweise reingeschrieben hat:
2. Gewährleistung für den kranken oder sonst mit Mängel behafteten Max (§ 922 ff ABGB)
Gewährleistung bedeutet, dass der Verkäufer nach dem Gesetz für Sach- oder Rechtsmängel einstehen muss, die seine Leistung (das verkaufte Tier) im Zeitpunkt der Erbringung aufweist. Je nach Art des vorhandenen Mangels (wesentlich und unbehebbar, wesentlich und behebbar, unwesentlich und behebbar, unwesentlich und unbehebbar) hat der Käufer die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises, eine Verbesserung oder den Nachtrag des Fehlenden zu begehren. Ein Mangel ist wesentlich, wenn er den ordentlichen Gebrauch verhindert; er ist behebbar, wenn er sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln beseitigen lässt, sonst unbehebbar.
Grundsätzlich muss der Verkäufer nur für Mängel einstehen, die schon im Zeitpunkt der Erfüllung vorhanden sind. Bei Viehmängel (Pferd, Rind, etc.) besteht insofern eine Besonderheit, als vermutet wird, dass die Tiere schon vor Übergabe krank waren, wenn sie innerhalb einer bestimmten Frist, gerechnet ab Übergabe, gewisse Krankheiten aufweisen.
Für offenkundige Mängel, das sind solche, die "in die Augen fallen" haftet der Verkäufer nicht (ausgenommen ist aber die Zusicherung einer nicht vorhandenen Eigenschaft durch den Verkäufer oder deren arglistiges Verschweigen). Die Haftung des Verkäufers kann auch überhaupt ausgeschlossen werden.
Der Käufer muss sein Gewährleistungsrecht durch gerichtliche Klage oder Einrede (ist grundsätzlich bei jenem Gericht einzubringen, wo der Beklagte seinen Wohnsitz hat) bei beweglichen Sachen (Hund, Katze, etc.) innerhalb von 2 Jahren ab Übergabe ausüben (§ 933 ABGB). Wurden bestimmte Eigenschaften zugesichert, deren Vorhandensein erst nach einiger Zeit feststellbar ist, beginnt die Frist ausnahmsweise erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Mangel mit Sicherheit erkannt werden kann (z.B. ist das Tier entgegen der Zusicherung des Verkäufers doch nicht zuchttauglich). Die Gewährleistungsfristen können verlängert oder verkürzt werden. Auch kann der Verkäufer die Garantie abgeben, dass innerhalb eines längeren Zeitraumes keine Mängel auftreten. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob der Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.
also wo der anwalt bei der stute das problem sieht, verstehe ich nicht...