Sehr geehrte Frau Hnilicka!
Der NÖ Landtag hat in seiner Sitzung am 19. November 2009 die Erlassung eines NÖ Hundehaltegesetzes beschlossen. Ausschlaggebend für unsere Initiative waren letztlich die schrecklichen Vorfälle bei denen Kinder schwer bzw. sogar tödlich verletzt wurden. Der nunmehr gesetzten Initiative gingen jedoch jahrelange Diskussionen unter Beiziehung von Fachexperten voraus. Jedoch haben die zuständigen Regierungsmitglieder von der SPÖ und die nunmehr zuständige Landesrätin Rosenkranz von der FPÖ keinerlei Initiativen gesetzt und somit ihre Aufgaben auch nicht wahrgenommen. Obwohl die Situation somit nicht neu ist, wurde die Diskussion erst aufgrund unserer Initiative wieder belebt. Wir haben in den letzten fünf Wochen auch zahlreiche Gespräche mit Fachleuten und Vertretern von Kynologenverbänden geführt und es waren die anderen Parteien eingeladen, ihre Vorschläge vorzubringen, um sich aktiv in den Gesetzgebungsprozess einzubringen. Außer genereller Kritik wurden leider keine konstruktiven Vorschläge vorgebracht.
Welche Zielsetzungen und welchen Inhalt hat nun das NÖ Hundehaltegesetz tatsächlich?
Im Bewusstsein, dass Hunden eine wichtige Bedeutung in unserer Gesellschaft zukommt und sie eine wichtige Rolle in vielen Lebensbelangen spielen - sei es als Wachhunde, Rettungshunde, Therapiehunde oder auch in vielen Haushalten und Familien - ist es dennoch erforderlich, Verhaltensregelungen für ein konfliktfreies Nebeneinander von Mensch und Tier vorzugeben. Für verantwortungsvolle Hundehalter ist es wohl kein Thema, dass sie sich bewusst sind, welche Verantwortung ihnen als Halter eines Hundes zukommt und dass sie sich und auch den Hund dafür entsprechend ausbilden müssen. Ein Hund als Lebewesen ist keine Sache, die man, wenn sie einem nicht mehr gefällt, wie ein Spielzeug wieder weglegen kann. Die Haltung eines Hundes erfordert daher auch eine entsprechende Auseinandersetzung mit den Aufgaben, die einen Hundehalter treffen. Dass neben allgemeinen Anforderungen für jeden Hundehalter besondere Anforderungen, je nach Rasse des Hundes bestehen, ist augenscheinlich.
Das neue Hundehaltegesetz sieht wie schon bisher die Bestimmungen im Polizeistrafgesetz allgemeine Anforderungen, wie die Eignung des Hundehalters und der Liegenschaft auf der Hunde gehalten werden und Bestimmungen für das Führen von Hunden vor. Neu ist, dass für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential bzw. bei auffälligen Hunden erhöhte Anforderungen an den Halter gestellt werden. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential werden nach bestimmten Rassen bestimmt, auffällige Hunde sind solche, die bereits einen Menschen oder ein anderes Tier durch einen Biss schwer verletzt haben ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein oder zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden. Die Halter derartiger Hunde sind verpflichtet, eine Anzeige an die Gemeinde zu erstatten, die unter anderem den Nachweis der erforderlichen Sachkunde, den Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung und den Namen jener Person aufzuweisen hat, von der der Hund erworben wurde. Weiters wird vorgesehen, dass in einem Haushalt nur zwei derartige Hunde gehalten werden dürfen und dass gegen unzuverlässige Hundehalter ein Hundehalteverbot ausgesprochen werden kann. Zahlreiche Einrichtungen (z.B. im Rahmen des öffentlichen Sicherheits- und Rettungsdienstes, im Tierheim gehaltenen Hunde oder z.B. Therapiehunde) sind ausgenommen.
Für das Halten derartiger Hunde wird somit nichts anderes vorgesehen, was nicht ein verantwortungsvoller Hundehalter aus eigenem Antrieb tun würde. Entsprechende Sachkunde für das Halten eines Hundes zu erwerben, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und den Hund von einem anerkannten Züchter zu erwerben. Dass diese Anforderungen für das Halten von Hunden bestimmter Rassen normiert sind, erklärt sich im Wesentlichen daraus, dass bei diesen Hunden eine entsprechende Ausbildung des Halters und des Hundes jedenfalls erforderlich erscheint, um ein konfliktfreies Nebeneinander zwischen Mensch und Tier zu ermöglichen. Es ist wohl unzweifelhaft, dass bei unsachgemäßer Haltung dieser Hunderassen das Gefährdungspotential ein höheres ist, als bei anderen Hunderassen. Damit werden diese Hunderassen jedoch weder stigmatisiert, noch diskriminiert. Ebenso wurde oder wird die Bezeichnung „Kampfhunde“ für diese Hunderassen von uns nicht gebraucht.
Im Bewusstsein, dass durch gesetzliche Vorschriften Bissverletzungen durch Hunde nicht ausgeschlossen werden können, soll dessen ungeachtet damit erreicht werden, dass Hundehalter und Hunde besser ausgebildet werden, und sie sich ihrer Verantwortung und Aufgabe, die mit dem Halten eines Hundes bzw. spezieller Hunde verbunden sind, stärker bewusst werden. Ich darf Ihnen versichern, dass nach einer jahrelangen Diskussion das beschlossene Gesetz eine Maßnahme darstellt, um das Zusammenleben zwischen Hundehaltern und anderen Personen konfliktfrei zu gestalten. Natürlich sind wird konstruktiven Vorschlägen und einer sachlichen Diskussion für die Zukunft nicht verschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr.Walter Leiss
Klubdirektor
Landtagsklub der VP NÖ
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