Neue Regelung der Trainerausbildung

Zum Nachlesen:
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Aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Z 2 und 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere
(Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 Art. 2, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2010,
wird verordnet:​
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Anw​
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§ 1
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[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT]Diese Verordnung ist auf die Ausbildung aller Hunde anzuwenden. Ausgenommen davon sind
Diensthunde im Sinne des § 1 der Diensthunde-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 494/2004.

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Grund​
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§ 2
[/FONT]
[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT](1) Die Ausbildung und das Verhaltenstraining des Hundes müssen tierschutzkonform erfolgen.
Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass keine Maßnahmen zur Anwendung kommen, die gemäß
§ 5 TSchG vom Verbot der Tierquälerei erfasst sind.
(2) Bei der Ausbildung und dem Verhaltenstraining des Hundes ist darauf Wert zu legen, dass eine
hundegerechte Sozialisation an Hunde und Menschen jeden Alters und eine Gewöhnung an möglichst
viele Umweltreize erfolgt.
(3) Das gewünschte Verhalten des Hundes soll in größtmöglichem Ausmaß mittels positiver
Verstärkung gefördert werden. Stresssituationen sind weitestgehend zu vermeiden.

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§ 3​
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[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT](1) Zur Durchführung von Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden sind nur
tierschutzqualifizierte Hundetrainer berechtigt. Dies gilt nicht für die Ausbildung und das
Verhaltenstraining von Hunden, welche ausschließlich durch deren Halter erfolgen.
(2) Als tierschutzqualifizierte Hundetrainer dürfen sich nur solche Personen bezeichnen, die
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie müssen eigenberechtigt und zur Haltung von Tieren gemäß § 12 TSchG geeignet sein;
2. sie müssen verlässlich sein;
3. sie müssen die erforderliche Aus- und Fortbildung nachweisen können.

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§ 4
[/FONT]
[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT]Die Aus- und Fortbildung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 hat mindestens Folgendes zu umfassen:
1. Praxis von mindestens zwei Jahren durch Mitarbeit bei einem tierschutzqualifizierten
Hundetrainer zumindest in Welpenkursen und Begleithundekursen.
2. Nachweis von Kursbesuchen während der oben genannten Zeit in verpflichtendem Ausmaß von
zumindest 150 Stunden.
3. Abschluss der Ausbildung durch eine Prüfung, bestehend aus einem theoretischen und einem
praktischen Teil. Die Prüfung wird von drei Sachverständigen, einem in der Verhaltensforschung
tätigen Wissenschafter, einem Fachtierarzt für Kleintierkunde und einem tierschutzqualifizierten
Hundeausbildner gemeinsam abgenommen. Im praktischen Teil sind Lösungsansätze in
mindestens vier unterschiedlichen Situationen vorzusehen. Über die bestandene Prüfung ist ein

Zeugnis auszustellen, welches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln ist.
 
4. Verpflichtende Fortbildung alle zwei Jahre, die einerseits eine Kurzwiederholung des
Basiswissens und andererseits eine Weiterbildung bietet.​
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§ 5​
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[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT](1) Im Zuge der Ausbildung gemäß § 4 Z 2 müssen jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der
folgenden Inhalte vermittelt werden:
1. Tierschutzgerechte Erziehungsmethoden
2. Lernmethodik und Lernverhalten, Konditionierung
3. Ausdrucksverhalten des Hundes
4. Wesen und Verhalten des Hundes (Gefahrensituationen erkennen, Umgebungsreize)
5. Aggressionsverhalten (in Verbindung mit Reizschwelle und Gehorsamsbereitschaft)
6. Rassespezifisches Verhalten
7. Tierartgerechte Haltung, Fütterung und Pflege, sowie die speziellen Bedürfnisse einzelner Rassen
8. Zucht und Aufzucht von Hunden, Entwicklungsphasen und ihre Bedeutung
9. Welpenerziehung und Entwicklung, Welpenaufzucht, Welpenschule
10. Hundezucht, Hundeausstellungen und Hundebewertung
11. Ethologie, Kommunikation und Didaktik
12. Rechtsbestimmungen (insbesondere Tierschutzrecht)
13. Veterinärmedizinische Grundlagen, Krankheiten des Bewegungsapparates, Impfungen,
Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erste Hilfe
14. Mensch-Tierbeziehung, Geschichte des Hundes
15. Disziplinen des Hundesports
(2) Die geltenden Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen werden vom Bundesminister für
Gesundheit auf der Homepage des Bundesministeriums veröffentlicht.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Vereine, die eine dieser Verordnung entsprechende
Ausbildung anbieten, auf der Homepage des Bundesministeriums veröffentlichen. Auf diese
Veröffentlichung besteht kein Rechtsanspruch.

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§ 6​
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[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT](1) Verlässlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 liegt keinesfalls vor, wenn eine Person wegen
tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt
bzw. bestraft worden oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von
der Strafverfolgung zurückgetreten ist.
(2) Ebenso liegen diese Anforderungen nicht vor, wenn eine Person wegen eines vorsätzlich
begangenen Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt worden ist.

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§ 7
[/FONT]
[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT](1) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits tätige Trainer des
Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion, Trainer des
Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes sowie Personen, die den Universitätslehrgang

4 Z 1 erworben haben,
gelten die in § 3 geforderten Ausbildungskriterien als erfüllt.
(2) Die Ausbildung von Diensthundeführern gilt als anerkannt.

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§ 8
[/FONT]
[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT]Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

[FONT=HelveticaLTMM_1_1000][FONT=HelveticaLTMM_1_1000]
In-K raft-T r​
[/FONT]​
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§ 9
[/FONT]
[/FONT][FONT=HelveticaLTMM_1_534][FONT=HelveticaLTMM_1_534]. [/FONT][/FONT]Diese Verordnung tritt mit 1. März 2011, jedoch nicht vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung

im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
 
Problem:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Mit der Novelle zum TSchG (BGBl. I Nr. 80/2010) wurde in § 24 Abs. 3 TSchG eine Verordnungsermächtigung normiert, womit die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden geregelt werden sollen. Dies soll den Punkt 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung ersetzen.
[/FONT]
[/FONT]Ziele:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Mit dieser Verordnung wird das Ziel verfolgt, Ausbildungsinhalte des Hundetrainings festzulegen. Bislang mangelt es an einheitlichen Qualitätskriterien in diesem Bereich.
[/FONT]
[/FONT]Alternativen:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Beibehaltung des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung.
[/FONT]
[/FONT]Inhalt:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Diese Verordnung legt die Grundsätze der Hundeausbildung fest. Weiters werden personenbezogene Erfordernisse an die Ausbildner, Inhalte der Ausbildung und deren Prüfung, sowie Ausschlussgründe auf Seiten des Ausbildners geregelt.
[/FONT]
[/FONT]Finanzielle Auswirkungen:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Keine.
[/FONT]
[/FONT]Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Keine.
[/FONT]
[/FONT]Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Bürger/innen und Unternehmen:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Hat gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Auswirkungen.
[/FONT]
[/FONT]Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Keine.
[/FONT]
[/FONT]Geschlechtsspezifische Auswirkungen:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Keine.
[/FONT]
[/FONT]Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
[/FONT]
[/FONT]Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Keine.
[/FONT]
[/FONT]
 
Der vorliegende Verordnungsentwurf beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 24 Abs. 3 TSchG. Generell wird festgelegt, was unter tierschutzkonformer Hundeausbildung zu verstehen ist. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausbildung von Personen, die als Hundetrainer tätig sind, das heißt die fremde Hunde ausbilden oder Tierhalter bei der Hundeausbildung anleiten und unterstützen, gelegt. Für die Ausbildungserfordernisse werden bundesweit standardisierte Qualifikationen festgelegt, da es für den Beruf des Hundetrainers unerlässlich ist, den Nachweis über die notwendigen Fachkenntnisse zu erbringen. Der Hundetrainer ist vielmals ein wichtiger Ansprechpartner für den Hundehalter in allen Fragen, die sich aus dem Umgang mit dem Hund ergeben. Wurde der Hund in einer Zoofachhandlung erworben, ist der Kunde bereits beim Kauf vom Gewerbetreibenden umfangreich aufzuklären, insbesondere über das Eingriffsverbot des § 7 TSchG, zu Fragen der Ernährung und Erziehung, über die notwendige tierärztliche Betreuung (wie Impfungen, Entwurmungen) und auch über die Pflicht zur Registrierung gemäß § 24a TSchG (vgl. hierzu § 8 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung).
Die vorliegende Verordnung berücksichtigt einerseits die Grundsätze einer schlanken und effizienten Staatsverwaltung, da kein Verfahren vor der Behörde zur Anerkennung vorgesehen ist, andererseits auch jene der Kundenfreundlichkeit. Zur Kontrolle der Einhaltung dieser Verordnung siehe im Übrigen im Besonderen Teil die Ausführungen zu § 3.
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Besonderer Teil [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Zu § 1: [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT]Es wird der Geltungsbereich dahingehend normiert, dass die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Hunde - mit Ausnahme der Diensthunde - gelten. Diensthunde sind ausschließlich Hunde im Eigentum des Bundes, die bei der Sicherheitsexekutive und beim Bundesheer eingesetzt werden.
Auf die Ausbildung von Jagdhunden finden das Tierschutzgesetz und die darauf basierenden Verordnungen jedenfalls Anwendung, da nur die Ausübung der Jagd nicht unter das Tierschutzgesetz fällt und die Ausbildung nicht unter den Terminus in „Ausübung der Jagd" subsumiert werden kann.
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Zu § 2: [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT]Es wird hier auf die tierschutzgerechte Ausbildung abgestellt. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Maßnahmen zum Wohl der Tiere getroffen werden; tierquälerisches Verhalten, wie es in § 5 TSchG festgeschrieben ist, ist in jedem Fall verboten. Der Hund soll mittels positiver Verstärkung (etwa durch die Gabe von Belohnungen) das gewünschte Verhalten zeigen. Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Hund nicht zu viel Stress ausgesetzt und nicht überfordert wird. Maßnahmen, die Kampfbereitschaft und Aggressivität erhöhen, sind ebenso verboten wie der Einsatz von Stachelhalsbändern, Korallenhalsbändern und Geräten, die darauf abzielen, das Tier zu dressieren oder sein Verhalten durch Härte oder mittels Strafreizen zu beeinflussen. Tierkämpfe und das Hetzen auf andere Tiere, um das Tier abzurichten, sind verboten. Bei der Ausbildung zum Schutzhund muss zudem darauf geachtet werden, dass die Ausbildung nicht abgebrochen wird.
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Zu § 3: [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT]In dieser Bestimmung werden die personenbezogenen Erfordernisse bezogen auf die Ausbildung fremder Hunde geregelt. Damit sind auch all jene Ausbildungen erfasst, bei denen der Halter des Hundes zwar mitwirkt, sich bei der Ausbildung aber der Hilfe einer anderen Person bedient. Tierschutzqualifizierte Hundetrainer müssen insbesondere über die entsprechende Verlässlichkeit und Sachkunde verfügen, eigenberechtigt sein und die in § 4 geforderte Aus- und Fortbildung nachweisen können.
Wer sich fälschlicherweise als „tierschutzqualifizierter Hundetrainer" bezeichnet, verstößt gegen die Bestimmungen dieser Verordnung und begeht somit eine Verwaltungsübertretung (§ 38 Abs. 3 TSchG). Dies ist gegebenenfalls gemäß § 33 Abs. 1 TSchG von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen und für den Fall, dass es sich tatsächlich um eine Falschbezeichnung handelt, zu ahnden. Daneben sind auch zivilrechtliche Folgen einschließlich von Verfahren nach dem UWG möglich.
Durch die geschützte Bezeichnung ist sichergestellt, dass der Tierhalter die Qualifikation des Hundetrainers im Sinne des Tierschutzes erkennen kann.
 
Zu § 4:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Im Sinne der Qualitätssicherung und auch im Hinblick auf eine Vergleichbarkeit der einzelnen Ausbildungen wird hier festgelegt, welchen Umfang die Ausbildung jedenfalls zu enthalten hat.
Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die gesamte Dauer der Ausbildung beträgt mindestens 2 Jahre, wobei der Nachweis der praktischen Ausbildung bei einem zumindest in Welpen- und Begleithundekursen zu erfolgen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch der theoretische Ausbildungsteil zu absolvieren, bei dem mindestens 150 Stunden verpflichtend vorgesehen sind.
Die Prüfung wird im Zusammenwirken von drei Sachverständigen abgenommen. Als Sachverständige haben dabei je ein in der Verhaltensforschung aktiver Wissenschafter, ein Fachtierarzt für Kleintierkunde und ein tierschutzqualifizierter Hundeausbildner zusammenzuwirken. Die Zusammensetzung der Sachverständigen aus den drei genannten Gebieten soll sicherstellen, dass der zukünftige Ausbildner über die notwendigen Kenntnisse verfügt, um auch mit schwierigen Hunden bzw. Mensch-/Hundgespannen umzugehen und dies auch praktisch unter Beweis zu stellen.
Im praktischen Teil sind vier bis fünf Fälle abzuprüfen, für welche der Prüfungskandidat Lösungsansätze zu erbringen hat.
Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung verpflichtend.
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[/FONT]Zu § 5:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Es werden hier jene Inhalte festgehalten, welche in der Ausbildung jedenfalls enthalten sein müssen. Sie sind von besonderer Relevanz im Hinblick auf den Tierschutz. Für den Hundebesitzer erleichtert es die richtige Wahl der Hundeschule, da nun ein hoher Mindeststandard in der Ausbildung vorgeschrieben ist; gerade in Zeiten, wo sogenannte „Problemhunde" vermehrt in Erscheinung treten, ist eine Qualitätskontrolle sinnvoll und auch notwendig.
Tierschutzgerechte Erziehungsmethoden in Verbindung mit Lernmethodik und Lernverhalten sowie Konditionierung zeigen deutlich den Fortschritt in der Hundeausbildung auf, da in heutigen Ausbildungen das stressfreie Trainieren (Erziehung belohnungsbasiert) im Vordergrund steht, womit der Hund eine vertrauensbildende Interaktion mit dem Menschen aufbaut. Dies wirkt sich positiv auf den Gehorsam des Hundes aus. Bei zwangsbasierenden Erziehungsmethoden treten vermehrt Verhaltensprobleme wie Angst bis hin zur Aggression auf - unsachgemäßes Anwenden von Bestrafungsmaßnahmen kann eine Gegenwehr des Hundes zur Folge haben.
Um das Verhalten des Hundes richtig einschätzen zu können, ist es zudem unerlässlich, über das Ausdrucksverhalten und sein rassespezifisches Verhalten Bescheid zu wissen - frühzeitiges Erkennen der vom Hund ausgesendeten Signale ist zum Schutz sowohl der Tiere als auch der Menschen hier von immenser Bedeutung. Damit in Zusammenhang sind Kenntnisse über Wesen und Verhalten des Hundes, Auslöser von Aggressionen und auch über die Einflussnahme bei der Zucht zu berücksichtigen. Dies alles dient dem tierschutzgemäßen Umgang mit dem Hund.
Die Erziehung des Hundes setzt bereits im Welpenalter an, da der Hund bereits in dieser Phase wichtige Prägungen für das spätere Verhalten mitbekommt. Besonders in der Sozialisationsphase ist der Umgang/das friedliche Aufeinandertreffen mit anderen Lebewesen entscheidend für die weitere Entwicklung des Hundes und auch zu seinem eigenen Schutz. Er lernt dabei, die Signale von Mensch und Tier richtig zu erkennen. Gerade aus diesen Gründen ist es wichtig, dass dem Themenkomplex Welpenerziehung, Welpenaufzucht, Welpenschule in der Ausbildung Rechnung getragen wird. Untrennbar damit verbunden ist auch das Wissen um Zucht und Aufzucht von Hunden, das Wissen über die verschiedenen Entwicklungsphasen eines Hundes und auch über die Bedürfnisse einzelner Rassen in Bezug auf artgerechte Haltung, Pflege und Fütterung. Hier kommt auch den Richtern bei Ausstellungen eine wichtige Rolle zu, da gerade prämierte Tiere für die Zucht bevorzugt herangezogen werden.
In der Vermittlung ethischer Grundsätze, was das Wissen um die Grundbedürfnisse des Hundes für ein physisches und psychisches Wohlbefinden beinhaltet, wird dem § 1 TSchG Rechnung getragen, welcher auf die besondere Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf abstellt. Ausbildungen im Bereich der Ethik tragen dazu bei, dass dem Tierhalter das Bewusstsein hierfür vermittelt wird und er dem Hund größtmögliche Fürsorge zukommen lässt. Da der Hund als Sozialpartner des Menschen agiert, ist auch der Lerninhalt Kommunikation und Didaktik hierbei zu berücksichtigen – gewaltfreie Kommunikation ist Voraussetzung für einen friedlichen Umgang von Hunden untereinander und auch von Hunden mit anderen Lebewesen.

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Die Kenntnis veterinärmedizinischer Grundlagen, insbesondere was Impfungen, Erbkrankheiten, Genetik und Anatomie, Erkrankungen des Bewegungsapparates und Erste-Hilfe-Maßnahmen betrifft, sollten
vermehrt auch den Nichtmedizinern nahegebracht werden. Dieser Ausbildungsinhalt stellt zumindest beim Hundeausbildner sicher, dass er über diese Grundkenntnisse verfügt, womit auch sichergestellt wird, dass es zu keiner Überforderung/Überbeanspruchung des Hundes während der Ausbildung kommt.
Das Wissen um die, für die Tierhaltung, einschlägigen Rechtsvorschriften ist unerlässlich – insbesondere ist in der Ausbildung auf das Tierschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen einzugehen, daneben aber auch auf Bestimmungen in anderen Bundes- oder Landesgesetzen (z.B. Sicherheitspolizeigesetze, diverse Verordnungen der Länder in Bezug auf Hundehaltung/ Hundeführschein).
Mit der Vermittlung der Grundlagen des Hundesportes soll vermieden werden, dass ein Hund überfordert wird. Spezielle Rassen haben besondere Bedürfnisse/Fähigkeiten, die gezielt eingesetzt werden können wie z.B. im Sport. Mit dem richtigen Training dieser Hunde wird dem Tierschutzgedanken Rechnung getragen.
In Abs. 2 wird die Veröffentlichung der Ausbildungsinhalte samt Erläuterungen auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt. Mit der Veröffentlichung der erforderlichen Ausbildungsinhalte des tierschutzqualifizierten Hundetrainers auf der Homepage des Bundesministeriums ist für jeden Hundehalter die Möglichkeit gegeben, sich ein Bild darüber zu machen, nach welchen Kriterien ein Hundetrainer ausgebildet wurde.
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Zu § 6: [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT]Zur Ausbildung von Hunden ist keinesfalls berechtigt, wer bereits wegen tierquälerischen Verhaltens von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt bzw. bestraft wurde sowie Personen bei denen die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung solcher Delikte zurückgetreten ist. Ebenfalls von einer Ausbildung ausgeschlossen sind Personen, die wegen eines vorsätzlich begangenen Vergehens gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt wurden. Dies dient zum Schutz der Hunde.
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Zu § 7: [/FONT][/FONT][FONT=Times New Roman,Times New Roman]
[/FONT]Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass jene Hundetrainer, die
 
Zu § 7:
[FONT=Times New Roman,Times New Roman][FONT=Times New Roman,Times New Roman]Abs. 1 dieser Bestimmung stellt klar, dass jene Hundetrainer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits die Anforderungen des Punktes 1.6. der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung erfüllt haben, den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Dies gilt jedenfalls für zu diesem Zeitpunkt tätige Trainer des Österreichischen Kynologenverbandes, Trainer der Österreichischen Hundesportunion und Trainer des Österreichischen Jagdhundegebrauchsvereins sowie für Personen, die den Universitätslehrgang „Angewandte Kynologie" absolviert haben, sofern sie die geforderte Praxis des § 4 Z. 1 erworben haben. [/FONT]
[FONT=Times New Roman,Times New Roman]In Abs. 2 wird festgestellt, dass Diensthundeführer generell anerkannt sind. Deren Ausbildung wird in anderen Rechtsvorschriften geregelt [/FONT]
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Ich hoffe, ich habe das Forum jetzt nicht zugemüllt, aber ich habe das Mail mit dem Anhang auch erhalten und dachte, da diverse Spekulationen hinsichtlich des Gesetzesentwurfes bestehen, dass einmal klar wo steht, was darin enthalten ist.
Ich selbst habe das Ganze nur überflogen.

Wünschenswert wäre eine komplette Ausbildung, ebenso eine ordentliche Prüfung. Wobei Ausbildungen von "Alternativschulen" (als da z.B. Animal Learn wäre) ebenso Gültigkeit haben sollte. An den Prüfungsergebnissen sieht man dann sowieso das Ergebnis.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich hoffe, ich habe das Forum jetzt nicht zugemüllt, aber ich habe das Mail mit dem Anhang auch erhalten und dachte, da diverse Spekulationen hinsichtlich des Gesetzesentwurfes bestehen, dass einmal klar wo steht, was darin enthalten ist.
Ich selbst habe das Ganze nur überflogen.

Wünschenswert wäre eine mehr oder minder einheitliche Ausbildung, bzw. eine Prüfung der Trainer.


was ich nicht verstehe ist, dass du diesen text, der ganz nebenbei bemerkt am anfang dieses threads als attachment eingefügt ist, einstellst ohne ihn selbst genau durchgelesen zu haben, wie du selbst zugibst.

die vereinheitlichung der trainerausbildung ist gut - schlecht ist es aber, dass denen die nicht zum establishment gehören aber trotzdem gute und seriöse hundetrainer sind, die existenzgrundlage entzogen wird, weil sie gezwungen werden eine 2-jährige ausbildung zu machen bevor sie wieder hundetrainer sein dürfen.

viele grüsse,

oliver
 
Ich denke auch das es gut wäre wenn jedem Trainer mindestanforderungen gestellt werden und jeder eine Prüfung ablegen muss in dem er zeigt wie diverse Situationen bewältigt werden.

Aber den ordentlichen freien Trainern für 2 Jahre ihre existenz zu nehmen, nur um sich in diesen zwei Jahren Vorträge und Seminare von anderen anzuhören, wobei sie es womöglich schon lange besser wissen, find ich einfach unfair :(

Meine Hundeschule müsste ab März für zwei Jahre schließen wenn diese Verordnung durchgeht und ich müsste mir eine andere Hundeschule aufs Aug drücken lassen, mit deren Methoden ich nicht klarkomm, weil ich ja gar keine andere Wahl habe. Also die Hundeschulen die noch überbleiben würden in Linz (ich kenn wahrscheinlich nicht alle aber hab mir doch die meisten angesehn) mit denen wäre ich ganz und gar unzufrieden...

Na gut ich könnt auch gar nimma in die HuSchu gehen :rolleyes:

LG Melanie & Nora
 
Fakt ist aber, dass es eben seit Jahrzehnten kynologische Vereinigungen gibt, welche offensichtlich auch ein Vertrauen der Politik innehaben.

Georg, du bist zu gut informiert um DAS zu glauben ;)

Ist wohl eher so, wie ich es in einem anderen Thema geschrieben habe (http://www.wuff-online.com/forum/showpost.php?p=2108066&postcount=1292)

....der ÖKV hat ein paar Rassen geopfert um den Ausbildungsvereinen einen grossen Gefallen zu tun UND sich bei Politikern nicht unbeliebt zu machen (vielleicht aus Angst, bei den in wenigen Monaten in Kraft tretenden Änderungen des Tierschutzgesetzes ein Problem mit der Anerkennung der eigenen Trainer zu bekommen???)

Dieses "Vertrauen" hat sich der grosse ÖKV auf unsere Kosten erkauft...meine Dankbarkeit hält sich in Grenzen.

Das gilt aber auch für die Hundetrainerin, die sich jetzt, wo IHRE Felle davonschwimmen könnten, ganz ordentlich ins Zeug wirft - bei unserem Kampf gegen Rasselisten war von ihr nichts zu sehen.
Sollte die VO so durchgezogen werden, wie sie im Moment geplant ist, habe ich mit ihr wenig Mitleid (aber das ist eine rein persönliche Sache, weil ich den "Rasselisten-Schweigern" auf ewig böse sein werde).


JA, es gibt die guten Ausbilder auch unter den Amateuren, aber

1. stimmt es, dass man sie suchen muss (und das ist für den Anfänger reine Glückssache)
...

Und unter den sogenannten Profis muß man die nicht suchen ??? Denke es ist die gleich "Glückssache" wie so oft im Leben.

Natürlich muss man auch unter Profis erst suchen, aber das ist doch überall so.
Bei einem Profi, der von seiner Hundearbeit lebt, gehe ich aber davon aus, dass er öfter als 2 oder 3x/Woche mit Hunden arbeitet und somit einen Erfahrungsvorsprung hat.


Außerdem , so wie ich die Erläuterungen gelesen habe betrifft das nur den "Tierschutzqualifizierten Hundetrainer", diese Bezeichnung soll dann geschützt sein, heißt das nicht, daß das freie Gewerbe Tier- (und somit auch Hunde-)trainer von dieser Regelung (Beschränkung) gar nicht betroffen ist ???

Im Entwurf steht:

Ausbildung fremder Hunde

§ 3. (1) Zur Durchführung von Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden sind nur tierschutzqualifizierte Hundetrainer berechtigt. Dies gilt nicht für die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, welche ausschließlich durch deren Halter erfolgen.

Deinen eigenen Hund darfst auch weiterhin ohne der Berechtigung "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" trainieren - sonst nichts!
 
Ich denke auch das es gut wäre wenn jedem Trainer mindestanforderungen gestellt werden und jeder eine Prüfung ablegen muss in dem er zeigt wie diverse Situationen bewältigt werden.

WER nimmt die Prüfung ab?
WIE soll die Prüfung ablaufen?
WAS soll geprüft werden?

Mit solchen Prüfungen würde man das Problem nur verlagern.

Ich bin absolut NICHT begeistert, dass dem ÖKV so viel Macht gegeben wird und ich bin NICHT darüber glücklich, dass alle ÖKV-Trainer einfach so weitermachen dürfen - aber ich BIN froh, dass einige Trainer ihren Unfug beenden müssen.

Trotzdem bin ich vorerst GEGEN diesen VO-Entwurf, weil er mir weder weit genug geht, noch eine Qualitätssicherung bedeutet, sondern NUR eine gesetzliche Machtstellung für den ÖKV bringt (ÖHU und ÖJGV sind zu klein um die Monopolstellung ernsthaft zu gefährden).
 
Da stellt sich mir dann auch die Frage wer darf Hütehunde zu Hütehunden ausbilden?! Müssen die armen wenigen FCI Leute dann alle nehmen welche daherkommen?
Dürfen ausländische Hunde Trainer überhaupt noch in Österreich Seminare abhalten? Haben ja dann nicht den tollen österreichischen Titel "tierschutzqualifizierter Hundetrainer"
Wie wird das mit den ganzen Rettungshundeorganisationen ... usw.

.... ich bin schon sehr auf die österreichische Lösung gespannt. - nämlich welche Ausnahme von der Ausnahme von der Ausnahme kommen wird!

was ich überhaupt nicht lustig finde ist, dass dem ÖKV quasi die Alleinherrschaft übertragen wird, denn dort ist meiner Ansicht nach mindestens genau so vieles im Argen wie bei den selbständigen Hundeschulen!

lg Karin
 
Natürlich muss man auch unter Profis erst suchen, aber das ist doch überall so.
Bei einem Profi, der von seiner Hundearbeit lebt, gehe ich aber davon aus, dass er öfter als 2 oder 3x/Woche mit Hunden arbeitet und somit einen Erfahrungsvorsprung hat.




Im Entwurf steht:

Ausbildung fremder Hunde

§ 3. (1) Zur Durchführung von Ausbildungen und Verhaltenstrainings von Hunden sind nur tierschutzqualifizierte Hundetrainer berechtigt. Dies gilt nicht für die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, welche ausschließlich durch deren Halter erfolgen.

Deinen eigenen Hund darfst auch weiterhin ohne der Berechtigung "Tierschutzqualifizierter Hundetrainer" trainieren - sonst nichts!

Das mit dem Suchen - so oder so - habe ich ja gemeint und das mit dem Erfahrungsvorsprung, naja ... Unsere Trainer stehen 4-5 mal pro Woche am Platz und machen auch noch Einzelstunden, falls erforderlich.

Das das freie Gewerbe Tiertrainer abgestellt wird, bin ich gespannt auf die ersten Klagen der betroffenen. Immerhin haben die ja eine gültige Gewerbeberechtigung und ob man jemand so einfach 2 Jahre die Existenz nehmen kann, weiß ich auch nicht.
P.S. bin froh, daß ich wenigstens sicher meinen eignen Hund weiter trainieren darf ohne gegen ein Gesetz zu verstoßen zu können.
 
Kurze Zwischenfrage...der SVÖ ist ja Mitglied beim ÖKV - sind dessen Trainer aber jetzt automatisch "tierschutzqualifizierte Hundetrainer"?
Dann.....gerade das Gsatzl, dass Jagdhundetrainer "tierschutzqualifiziert" seien, stellt mir irgendwie die Haare auf....:eek:
 
Bereits aktive SVÖ Trainer wären nach der Verordnung definitiv tierschutzqualifiziert. Wie auch alle anderen aktiven Trainer von ÖKV Verbandskörperschaften. Und auch der ÖJGV ist wie die ÖHU dabei
 
Zuletzt bearbeitet:
Nun ist es ja nicht nicht nur so, dass "freie" Trainer 2 Jahre lang eine Ausbildung absolvieren müssen, auf der HP der VetMed steht, dass diese auch noch die Kleinigkeit von € 3.990,- kostet! :eek:

Das ist zum Verdienstentgang noch dazuzurechnen. Oder hat jemand eine Ahnung, ob es vom AMS oder sonstigen Institutionen Unterstützung für Umschulungsprogramme gibt?
Das heißt also, wenn du nicht dem "großen" ÖKV angehörst, dann hast die A...-Karte gezogen und wirst komplett zur Kasse gebeten.
Das halte ich persönlich durchaus für Existenzgefährdend und weit übers Ziel hinausgeschossen. Die Stunden bei solchen Trainern wird man sich (da ja die Kosten erst amortisiert werden müssen) gar nicht mehr leisten können.
Oder Umkehreffekt - es gibt dann keine Hundetrainer mehr.
Denn wer will gestraft werden, wenn er sein "illegales" Wissen weitergibt.
 
Bereits aktive SVÖ Trainer wären nach der Verordnung definitiv tierschutzqualifiziert

Schock! :eek::eek::eek:

Dann wäre ja der "Alphawurf" absolut up to date und richtig? :eek:
Auch "Rangordnung", "Dominanz", "der Hund darf nicht auf die Couch", "iss stets vor dem Hund" usw. - das alles wäre dann richtig? :eek:

Ich bin sehr am Überlegen, ob ich mich nicht den mailenden Leute anschließen soll und einmal meine Erfahrungen mitteilen....
denn wenn ich von Anfang an "tierschutzqualifizierte Trainer" gehabt hätte, wär ich mit Aaron jetzt nicht dort, wo wir jetzt sind....:mad:
 
Zu Pkt. "10. Hundezucht, Hundeausstellungen und Hundebewertung" möchte ich noch folgendes zur Diskussion stellen:
Ist es wirklich notwendig, wenn eine Familie mit einem Familienhund kommt, eine Familiengerechte Ausbildung möchte, dass detailliertes Wissen über Hundeausstellung und Hundebewertung benötigt wird? Oder ist dies wieder dem Einfluss des ÖKV zu verdanken, dass diese Passage in der VO verankert wurde?
Hundezucht - Grundlagen (also eigentlich besser die Hunde"auf"zucht) - naja, das ist soweit OK, allerdings, wenn der Hundetrainer benötigt wird, dann ist der Welpe meistens bereits vorhanden, somit ist das detaillierte Wissen auch nicht mehr gefragt.
 
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