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SnoopDog1977
Guest
Sylvia & Bande schrieb:Wo ist "bei uns"?
LG Sylvia
Bei uns ist Mauerbach (Wienerwald)
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Sylvia & Bande schrieb:Wo ist "bei uns"?
LG Sylvia
Danke. Ist ganz woanders als wir sind. Schaun wir mal wie die wirklich sind dort, wo ich hinziehSnoopDog1977 schrieb:Bei uns ist Mauerbach (Wienerwald)
Auch hier ist positive Bestärkung ( nicht anstelle von, sondern zusätzlich zur scharfen Kritik ) zumindest einen Versuch wert: wenn man diejenigen, die sich freundlich verhalten, in ihrem Tun bestärkt
Sticha Georg schrieb:Hallo Ned;
SO sieht leider die Realität aus !
flaxig schrieb:hab im nö gesetz (sehr umfangreich) leider keine regelung bezüglich freilaufender nicht-jadhunde gefunden.
2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung
ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im
Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen,
welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und
Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung
von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-,
Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn
sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie
ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung
dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters
entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber
Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer
Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr
darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und
umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher
Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere
Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur
Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den
Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften
getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die
Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden
Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
wenn
sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie
ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung
dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters
entzogen haben.
Andrea J schrieb:habe jetzt versucht im Kärntner Jagdgesetzt nachzulesen, ob bei uns die
Hunde auch frei laufen dürfen, wenn sie in Sichtweite und Rufweite sind, habe aber nichts gefunden, kann mir wer helfen ??
Scheinbar überlese ich das immer
flaxig schrieb:genau lesen!!!!
oder nimmst dir eine herde schafe mit in den wald
barbara2 schrieb:Dazu müßte ich erst einmal ein positives Erlebnis mit einem Jäger haben und das blieb mir bis jetzt verwehrt.
Ich habe schon so viel mit diesem Volk erlebt, dass es mir nie mehr gelingen wird an einem Jäger was Positives zu erkennen.
Hier ein paar Beispiele:
1) Jäger jetzt seinen Hund auf unsere Katze, dieser tötet sie.
(wohlgemerkt auf unserem Grund! - nix kam bei der Anzeige heraus)
2) Jäger erschießt Hund, der keine 10 m vor seinem Herrl spaziert und das
ganze passiert am Gehsteig am Stadtrand von Wels
(nix kam bei der Anzeige heraus, war sogar einen Riesenbericht in den
Medien)
3) 5 Jäger ballern in der Nähe des Friedhofes auf einen Hasen und treffen
nicht, Hase flüchtet in den Friedhof, Hund wird nachgehetzt und erledigt
den Hasen
4) Jäger erschießt seinen eigenen Hund weil er ausgebüchst ist.
Er bestraft also den eigenen Hund für seine Unfähigkeit ihn zu erziehen
5) Jäger hetzen Reh auf die Straße, das arme Tier rennt in mein Auto ......
Jäger meinten ich müßte ja gesehen haben, dass eine Treibjagd
stattfindet. Eine Treibjagd auf einer stark befahrenen Straße!!!!!!!!!
Die Liste könnte ich noch fortsetzen, ich ziehe scheinbar solche Vorfälle an.
Für mich sind Jäger einfach das Letzte.
LG Barbara
Adonara schrieb:So wie ich das verstehe, sieht´s in Kärnten für Hunde (nicht für Katzen) besser aus als in Wien und NÖ:
§49 Wildschutz:
(1) Die Jagdschutzorgane sind in Ausübung
ihres Dienstes berechtigt, in ihrem Aufsichtsgebiet
a)...
b) Katzen, die im Wald umherstreifen, zu töten,
c) Hunde zu töten, die
aa) Wild hetzen,
bb) bei einer die Flucht des Wildes behindernden
Schneelage offensichtlich
ohne Aufsicht umherstreifen,
cc) wiederholt offensichtlich ohne Aufsicht
im Wald umherstreifen, sofern
der Eigentümer des Hundes bekannt
ist, jedoch nur, wenn dieser vorher auf
seine Verwahrungspflicht hingewiesen
wurde.
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind auf
Flächen unzulässig, auf denen die Jagd ruht.
(3) Das Recht zur Tötung von Hunden (Abs.
1 lit. c) besteht nicht gegenüber Jagdhunden,
Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der
Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres
und Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinensuchhunden,
wenn sie als solche gekennzeichnet
oder sonst erkennbar sind.
(4) Soweit einem Jagdschutzorgan die Eigentümer
von nach Abs. 1 lit. b und c getöteten
Tieren bekannt sind, hat es diese unverzüglich
zu verständigen. Von Maßnahmen
nach Abs. 1 lit. b und c hat das Jagdschutzorgan
unverzüglich dem für das Jagdgebiet zuständigen
Hegeringleiter unter Angabe der
näheren Umstände Mitteilung zu machen.
(5) Das Recht, wildernde Hunde und umherstreifende
Katzen zu töten, steht nach Maßgabe
der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 auch
dem Jagdausübungsberechtigten und – auf
Grund einer schriftlichen Ermächtigung desselben
– den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen
zu.
Ned schrieb:Sorry, Leute, aber ich bin etwas vielschichtiger als es das Thema Hunde und dieses Forum zeigen könnte.
Ich gehe davon aus, dass das bei Euch ähnlich ist.
Ned