Ableben des Vermieters

Eigener Fall:

Mit dem Ableben meines Vaters endet dessen Fruchtgenußrecht und das Verkaufsverbot.
Da er den Konzepten "Vernunft", "Modernisierung" und "Wettbewerb" völlig unzugänglich war, wäre sehr viel zu tun, oder...

Ich verkaufe raschest.
Weil ich die zukünftig anfallenden Sanierungskosten weder tragen kann noch will.
Wir müssten eine Mauer trocken, den Dachboden ausbauen, Lift rein, Gartenparzellen, wenn wir bis zur nächsten Generation wettbewerbsfähig bleiben wollen.
Der große Hoftrakt ist überhaupt zu sanieren.
Bin ich wahnsinnig? Ich hab keine Kinder, ich will keine Kinder, warum soll ich mir den Wirbel antun.

Die Heizkosten sind ein schlechter Witz und ich zahl mal ganz sicher keine 1000.-Monat für eine Riesenhütte, die ich nicht brauche und die absolut nicht behindertengerecht hin zu trimmen ist. (Nicht mal die Treppenraupe geht...) Ich werde nicht jünger.

Ich krieg was kleines Nettes. "Tiny House" hat was. Ich brauche keine 70 Quadratmeter.
Niedrigenergie, Solaranlage, ohne Treppen, bereits in Ansätzen alterstauglich.
Wenn ich wieder mal eine Op habe und den Rolli brauche, werde ich dann nicht wegen 4 unüberwindbarer Stufen eingesperrt sein.
Mit Garten für die Hunde, in geeigneter lage für Asthmapatienten.
Ich werde relaxen und durchatmen.

Was der neue Besitzer mit der riesigen Wiener Hütte tut, ist mir dann egal.
Vermutlich baut er groß aus, die Lage ist ja bestens.
Vermutlich wird er zu diesem Zwecke einige Mieter raus haben wollen.
Vermutlich wird ihm dies auch gelungen.
Jedenfalls hatte das St. Anna bei den anderen Häusern, die es ringsum gekauft hat, diesbezüglich recht viel Konsequenz gezeigt.

Wenn die Erbin zu verkaufen wünscht, kann sich für den Mieter recht viel ändern.

Vierkanthof... Da hast entweder ein sehr gutes Konzept und das Startkapital, oder du stößt es an jemanden ab, der das hat.
 
Ich weiß zwar nicht, was "man" von den UserInnen hier erwarten kann, aber....

@ Dojo:

Ich entschuldige mich bei Dir wegen meiner Worte.

Es war mein Fehler und der Grund ist, dass ich von völlig falschen Voraussetzungen ausgegangen bin. Ich hätte natürlich nicht von einer Sachlage ausgehen dürfen, über die ich nicht Bescheid weiß.


Hallo Tamino

Eigentlich gibt es keinen Grund sich zu entschuldigen ,
deinerseits .
Keiner weis genau was zwischen den Vermietern und den
Kind/Kindern bei der Übergabe geschrieben wurde .
Den es besteht ja auch die Frage , ob die Eltern überhaupt
noch das Recht hatten , zu Vermieten .

Ist es nicht meistens so , das man als Laie oder fast Laie
von teilweis falschen Voraussetzungen ausgeht und sich deshalb
festbeißt . Deshalb sollte man sich nicht nur im Gesetz festhalten ,
sondern auch die Logik oder und das rundherum im Auge
behalten .

Du hast das Gesetz bzw das Rechtswesen angesprochen .
Wie du selbst weist ist ein Unterschied zwischen Recht haben und
Recht bekommen .
Die Gesetzeslage ist so schwammig und es gibt genug Hintertürl .
Von manchen Haarstreubenden Urteilen , will ich erst gar nicht Reden .

Aber jetzt genug , lassen wir es Gut sein .
.
 
Ich könnte mir vorstellen das newt meinte...wenn du keinen Mietvertrag hast, bist eindeutig auf der Gewinner Seite. Praktisch unkündbar, wie mit einem unbefristeten.

Edit: ich staune...jetzt ist das Bild doch sichtbar...
 
Newt meinte wahrscheinlich, dass dort, wo das MRG nicht gilt, ein unbefristeter Mietvertrag (wenn nichts anderes vereinbart wurde) von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist auflösbar ist.
Da bieten aneinandergereihte Befristungen, die man dann immer um ein paar Jahre verlängert, mehr Sicherheit.
 
Newt meinte wahrscheinlich, dass dort, wo das MRG nicht gilt, ein unbefristeter Mietvertrag (wenn nichts anderes vereinbart wurde) von beiden Seiten jederzeit unter Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist auflösbar ist.
Da bieten aneinandergereihte Befristungen, die man dann immer um ein paar Jahre verlängert, mehr Sicherheit.

Richtig, danke.
In dem Fall würde ich alle 5 Jahre für 5 Jahre verlängern und im Mietvertrag festhalten dass falls der Vermieter nicht beabsichtigt den Mietvertrag zu verlängern, er dies ein halbes Jahr vor Ablauf des befristeten Mietvertrages schriftlich mitteilen muss.

Da aber ein unbefristeter Mietvertrag bei solchen Objekten in der Regel darauf ausläuft dass der Vermieter jederzeit den Mieter kündigen können will, wird man vermutlich keinen Mietvertrag für 5 Jahre erhalten. Vl eher 3.


Viel Glück jedenfalls!
 
Jamie hat zwar mit ihrem Posting deutlich gemacht, dass keine weitere Diskussion notwendig ist, weil sie das schon regeln wird.

Aber eine Kleinigkeit möchte ich schon noch loswerden:
ein Vermieter ist ja interessiert, einen Mieter, wenn alles passt, und er das Haus be- und nicht verwohnt, so lange wie möglich zu behalten. Hat ja gar keinen Sinn, einen - bereits bekannten - Mieter zu kündigen, um mit einem neuen Unbekannten einen neuen Vertrag einzugehen. Wäre doch sinnlos, es sei denn, es wird wirklich für Eigenbedarf gebraucht.
Natürlich will der Vermieter auch die Möglichkeit haben, zu kündigen, wenn er sieht, alles läuft schief. Aber wer als Mieter einen Vertrag eingeht, in dem er monatlich kündbar ist, ist selber schuld, und das wird Jamie ganz bestimmt nicht tun!

Was mich gewundert hat, ist, dass manche Interessenten gar keine Befristung wollen, auch wenn die Option zur Verlängerung im Vertrag festgehalten ist ...
 
@Jamie ich glaube auch, dass du dir keine großen Sorgen machen musst, zumal du mit der Frau des Verstorbenen gut bekannt bist. Da sind mündliche Aussagen, auch wenn sie rechtlich gar nichts gelten, schon ernst zu nehmen.

Wenn die Kinder erst 12 sind, besteht noch kein akuter Verkaufsgrund. Das Auslandsjahr ist noch in einiger Ferne.

Vierkanthöfe scheinen reichlich im Angebot zu sein, wobei überwiegend eine schweinsteure Sanierung anfällt.
http://www.immmo.at/österreich-vierkanthof-kaufen

Wenn ich nur die Möglichkeiten habe:

1, Die sanierungsbedürftige Bude zu vermieten, wobei aber kaum Reserven für eine Renovierung entstehen. (Hoffen, dass die kinder dereinst einen Kredit nehmen? Deren Lebensweg könnte sie aber sonstwohin führen...)

2, Die sanierungsbedürftige Bude zu verkaufen und mein Kind Auslandserfahrung in Japan sammeln zu lassen, oder eine Eigentumswohnung in besserer Lage nehmen...

Dann mach ich vermutlich Option 1 auf Zeit, und Aktion 2, wenn ich das Geld brauche.
 
Wenn die Kinder erst 12 sind, besteht noch kein akuter Verkaufsgrund. Das Auslandsjahr ist noch in einiger Ferne.

Vierkanthöfe scheinen reichlich im Angebot zu sein, wobei überwiegend eine schweinsteure Sanierung anfällt.
http://www.immmo.at/österreich-vierkanthof-kaufen

Wenn ich nur die Möglichkeiten habe:

1, Die sanierungsbedürftige Bude zu vermieten, wobei aber kaum Reserven für eine Renovierung entstehen. (Hoffen, dass die kinder dereinst einen Kredit nehmen? Deren Lebensweg könnte sie aber sonstwohin führen...)

2, Die sanierungsbedürftige Bude zu verkaufen und mein Kind Auslandserfahrung in Japan sammeln zu lassen, oder eine Eigentumswohnung in besserer Lage nehmen...

Dann mach ich vermutlich Option 1 auf Zeit, und Aktion 2, wenn ich das Geld brauche.
Option 1, wenn der Mieter selbst bei der Sanierung mithilft und im Vertrag festgehalten wird, wieviel bei möglicher Beendigung des Vertrages abgelöst wird. Wenn das fair abläuft und im Vertrag festgehalten wird, haben beide Seiten etwas davon. Oft hat so ein Objekt ideellen Wert und wird gerade deswegen vermietet, damit es nicht verfällt, weil unbewohnt.
Option 2 kommt immer nur dann in Frage, wenn man dringend Geld benötigt. Ansonsten ist es sicher eine bessere Anlage als auf einem Sparkonto.
 
sobald ich alle fakten usw habe, gebe ich bescheid...

Der Tod eures Vermieters ändert nichts an eurem Mietvertrag. Heißt: Die Erben sind Rechtsnachfolger eures bisherigen Vermieters und treten somit in dessen Rolle. Es gilt also weiterhin der Mietvertrag in der Form, in der ihr ihn unterzeichnet habt. Also auch mit den vereinbarten Konditionen und gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. Kündigungsfristen oder Regelungen zum Eigenbedarf. Die neuen Eigentümer (Erben oder auch evtl. Käufer) können euch nicht einfach rausschmeißen.
Es gilt der Rechtsgrundsatz "Kauf bricht Miete nicht"! Im Falle eines Verkaufs durch die Erben, kauft der neue Eigentümer also inklusive Mieter.

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Der Tod eures Vermieters ändert nichts an eurem Mietvertrag. Heißt: Die Erben sind Rechtsnachfolger eures bisherigen Vermieters und treten somit in dessen Rolle. Es gilt also weiterhin der Mietvertrag in der Form, in der ihr ihn unterzeichnet habt. Also auch mit den vereinbarten Konditionen und gesetzlichen Bestimmungen, wie z.B. Kündigungsfristen oder Regelungen zum Eigenbedarf. Die neuen Eigentümer (Erben oder auch evtl. Käufer) können euch nicht einfach rausschmeißen.
Es gilt der Rechtsgrundsatz "Kauf bricht Miete nicht"! Im Falle eines Verkaufs durch die Erben, kauft der neue Eigentümer also inklusive Mieter.

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Genau so kenne ich das auch und hab das auch letztes Jahr so gehabt. Mein Vertrag ist bis Ende Jänner 2017 befristet, wird jetzt verlängert, die mündliche Zusage hab ich schon. Wobei sich vorher der Eigentümer nicht gekümmert hat, das hat immer schon seine Tochter gemacht, die jetzt eben die Eigentümerin und Vermieterin ist.
 
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