Ableben des Vermieters

jamie27

Super Knochen
Guten Morgen,

Ich kann es immer noch nicht glauben...
Vor 2 Wochen habe ich noch mit meinem Vermieter im Hof
rumgealbert, Pläne geschmiedet was noch am Hof zu machen ist,
Gingen oft gemeinsam mit den Hunden spazieren usw...

Mit seiner Familie ging es nun nach Kroatien -
Leider kam am 13 August die schreckliche Nachricht..
Er ist im Urlaub verstorben - unerwartet-plötzlich :(

Fakten:

Privatvermietung:

4-Kannthof
Grund: 120m2 Haus bewohnt von mir , 1500m2 Garten
ebenfalls benutzt von mir...
Viele Nebengebäude sowie, Garage, Werkstätten usw, teils von mir genutzt
Versicherung: Inventar im Haus habe ich versichern lassen..
Mietvetrag: 5 Jahre befristet, 2 Jahre davon lebe ich nun schon hier...

- Muss ich mir einen neuen MV erstellen lassen?
bzw muss seine Frau , die alles geerbt hat, einen neuen machen?

- Ist es möglich mich Vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen?

- Laufen die Versicherungen, wie Hausversade, Garten, Nebengebäuden usw..
automatisch auf seine Frau?

usw...

Leider kann mir das Mieterschutzbund nicht weiterhelfen, da es Privat vermietet wurde..
Mietervereinigung muss man mitglied sein oder bei der Beratung 70Euro mitbringen...

Kenn sich irgendjemand mit der Rechtslage aus?
Gerne auch per PN
 
Grundsätzlich ändert sich da gar nix. Der Mietvertrag bleibt wie gehabt bestehen.
Wenn du unsicher bist, bei den Notaren gibt es eine erste kostenlose Rechtsauskunft, und ich glaube auch bei den Gerichten.
 
Am Mietvertrag selber ändert sich gar nichts. Der läuft weiterhin so wie bisher, selbst wenn die Frau deines Vermieters z.b. das Haus nun verkaufen würde...du hättest die vollen 5 Jahre, die im derzeitigen Vertrag stehen.

Ich würde aber an deiner Stelle auch eine kostenlose Rechtsberatung aufsuchen, ist sicherlich vorteilhaft für den Fall der Fälle.
 
Mach Dir keine Sorgen, der Mietvertrag bleibt bestehen. Das sogenannte Bestandverhältnis geht auf den Erben über und zwar ohne dass Du irgendwas beantragst, einfach durch die sog, Einantwortung, sprich, der Erbe nimmt das Erbe an und somit auch die Verpflichtung, den Vertrag zu erfüllen. Für Dich ändert sich nichts.
 
Na so einfach wie du das schreibst , ist es wieder gar nicht .

Somit finde ich , das deine Aussage einfach falsch ist .

Den der neue Eigentümer kann einen neuen Mietvertrag machen ,
er kann aber auch dem Mieter kündigen und das Objekt als
Eigenbedarf anmelden .
Er kann auch dem Mieter kündigen , weil er das Objekt verkaufen
will .

Wenn der neue Mieter wirklich will , hat der Vermieter keine
Möglichkeit dies abzuwenden .
Es ist ein Rechtsstreit den der Mieter nicht gewinnen kann und
zusätzlich für den Mieter auch noch Kosten anfallen .

Einer bekannten von mir ist es so ergangen .... es kam die Kündigung
... danach die Delogierung . So schaut die Realität aus .
Von den Kosten die angefallen sind , ganz zu schweigen .

Aber es kann ja jede/r drauf ankommen lassen .
.
 
Vielleicht kann dir die Witwe so bald wie möglich den Namen des vom Gericht mit der Abwicklung der Verlassenschaft betrauten Notars mitteilen …dort kannst du sicher (da im Interesse der Erben) einige Fragen kostenlos stellen und vor allem musst du ja wissen – da das Konto des Verstorbenen auf den Todestag unverzüglich gesperrt wird – wie/wohin du die Miete überweisen musst!!
 
Na so einfach wie du das schreibst , ist es wieder gar nicht .

Somit finde ich , das deine Aussage einfach falsch ist .

Den der neue Eigentümer kann einen neuen Mietvertrag machen ,
er kann aber auch dem Mieter kündigen und das Objekt als
Eigenbedarf anmelden .
Er kann auch dem Mieter kündigen , weil er das Objekt verkaufen
will .

Wenn der neue Mieter wirklich will , hat der Vermieter keine
Möglichkeit dies abzuwenden .
Es ist ein Rechtsstreit den der Mieter nicht gewinnen kann und
zusätzlich für den Mieter auch noch Kosten anfallen .

Einer bekannten von mir ist es so ergangen .... es kam die Kündigung
... danach die Delogierung . So schaut die Realität aus .
Von den Kosten die angefallen sind , ganz zu schweigen .

Aber es kann ja jede/r drauf ankommen lassen .


.

Eventuell § 14 Abs 1 MRG lesen....oder helpgv, RIS....

Der neue Eigentümer kann keinen neuen Mietvertrag machen

Der neue Eigentümer kann verkaufen, dann tritt der Käufer in den Mietvertrag ein, Verkauf ist KEIN Kündigungsgrund

meldet der neue Eigentümer Eigenbedarf an, muss nachgewiesen sein, dass dieser über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt

man nennt das: Erbe bricht nicht Miete, Kauf bricht nicht Miete
 
hallo,

vielen dank für eure antworten...

ich bin mit seiner frau gut befreundet -
ich wollte sie momentan " nicht stören " da noch vieles
geregelt werden muss...
überstellung usw..

kinder ( 12 jahre ) leben mit der mutter in einem großen einfamilenhaus 2 häuser weiter..
ich habe beim gericht heute angerufen und nächsten dienstag habe ich
dort eine kostenlose beratung...

habe heute von seiner schwester die neuen
kontakdaten bzgl mietüberweisung bekommen.
kurz mit ihr gesprochen - sie meinte ich wäre das letzte " problem "..

seiner frau gehört nun der komplette hof
 
Es wurde geschrieben , das es mit der Familie nach
Kroatien ging .
Also gehe ich einmal davon aus , das seine Frau noch
lebt . Also wird auch sie die Eigentümerin sein ,
es sei den das schon etwas schriftliches verfasst wurde
und das Ehepaar nur mehr das Wohn und Nutzungsrecht
zu Lebzeiten haben .
Dann sieht es mMn etwas anders aus .

Zu deinem Satz :
meldet der neue Eigentümer Eigenbedarf an, muss nachgewiesen sein, dass dieser über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt

Auch da irrst du .
Den der neue Eigentümer muss dies nicht nachweisen .
Selbst wenn er/sie eine Mietwohnung hat , muss er doch nicht in dieser bleiben ,
wenn er ein eigenes Haus erbt .

Und Ja , man kann bei Gericht auch eine kostenlose Rechtsauskunft
erhalten , soweit ich weis ist dies 1 x im Monat und man muss sich
vorher anmelden und bekanntgeben um was es geht .
Leider sitzt dort nicht unbedingt ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ,
die sich wirklich im Erbrecht auskennen ,
also sind auch diese Auskünfte mit Vorsicht zu betrachten .
.
Darum ist es immer gut eine Allgemein - Rechtsschutzversicherung
zu haben .
.
 
hallo,

vielen dank für eure antworten...

ich bin mit seiner frau gut befreundet -
ich wollte sie momentan " nicht stören " da noch vieles
geregelt werden muss...
überstellung usw..

kinder ( 12 jahre ) leben mit der mutter in einem großen einfamilenhaus 2 häuser weiter..
ich habe beim gericht heute angerufen und nächsten dienstag habe ich
dort eine kostenlose beratung...

habe heute von seiner schwester die neuen
kontakdaten bzgl mietüberweisung bekommen.
kurz mit ihr gesprochen - sie meinte ich wäre das letzte " problem "..

seiner frau gehört nun der komplette hof

Hoffentlich sind das auch die Kontodaten des Rechtsnachfolgers , wobei der Rechtsnachfolger eigentlich erst rechtsgültig feststeht wenn die Verlassenschaft abgehandelt wurde.
 
Es wurde geschrieben , das es mit der Familie nach
Kroatien ging .
Also gehe ich einmal davon aus , das seine Frau noch
lebt . Also wird auch sie die Eigentümerin sein ,
es sei den das schon etwas schriftliches verfasst wurde
und das Ehepaar nur mehr das Wohn und Nutzungsrecht
zu Lebzeiten haben .
Dann sieht es mMn etwas anders aus .

Zu deinem Satz :
meldet der neue Eigentümer Eigenbedarf an, muss nachgewiesen sein, dass dieser über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt

Auch da irrst du .
Den der neue Eigentümer muss dies nicht nachweisen .
Selbst wenn er/sie eine Mietwohnung hat , muss er doch nicht in dieser bleiben ,
wenn er ein eigenes Haus erbt .

Und Ja , man kann bei Gericht auch eine kostenlose Rechtsauskunft
erhalten , soweit ich weis ist dies 1 x im Monat und man muss sich
vorher anmelden und bekanntgeben um was es geht .
Leider sitzt dort nicht unbedingt ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ,
die sich wirklich im Erbrecht auskennen ,
also sind auch diese Auskünfte mit Vorsicht zu betrachten .
.
Darum ist es immer gut eine Allgemein - Rechtsschutzversicherung
zu haben .
.

Eben nicht. Wenn ein Objekt vermietet ist, und man kauft oder erbt es, dann kauft oder erbt man auch die Mieter mit.....simpel gesagt. Man muss den Mietvertrag nach Ablauf nicht verlängern, aber solange er läuft ist er auch gültig, fertig.
Tamino hat extra den Paragrafen rausgesucht, lies ihn dir durch.
 
Hoffentlich sind das auch die Kontodaten des Rechtsnachfolgers , wobei der Rechtsnachfolger eigentlich erst rechtsgültig feststeht wenn die Verlassenschaft abgehandelt wurde.

Ja da würd ich mich besser auch erkundigen...soweit ich weiss ist es so, dass du mit dem Vermieter ja im Vertrag auch das Konto, wo du die Miete überweist, vereinbart hast. Also ich würde da auch lieber nochmal bei Gericht anrufen und diesbezüglich fragen. Nicht, dass das dann Probleme macht, wenn du auf einmal auf ein anderes Konto überweist. Sicher, das Konto des Verstorbenen ist bis auf weiteres gesperrt, aber das betrifft dich ja nicht, weisst, was ich meine?
 
Und der erbt das Haus ? Und wird somit dein Vermieter ?

mMn kannst du jetzt vorerst gar nicht zahlen bis der neue Eigentümer feststeht auch rechtlich und dir seine Kontodaten gibt.

nein, der vater hat lebenslanges wohnrecht. er hat diesen hof aufgebaut und
seinem sohn vererbt. bei ableben, - kanns immer noch nicht fassen - ist
rechtlich seine gattin die eigentümerin.
wohin die miete überwiesen wird, ist ja geregelt...
- ist auch vetraglich festgelegt worden...

- das sind auch garnicht meine " sorgen " ..
 
Das Konto eines Verstorbenen ist nur einseitig gesperrt. Es werden keine Abbuchungen mehr getätigt.
Eingänge werden und müssen verbucht werden. Diese gehören ebenso zum Nachlass.
Du musst auf jeden Fall die Miete auf das alte Konto überweisen! Du darfst erst woandershin überweisen wenn der Nachlassverwalter sein Ok gibt!
Dein Mietvertrag bleibt so wie er ist, egal wer erbt, oder ob das ganze verkauft wird oder an eine Bank geht.

Edit: ich weiß so genau bescheid weil ich einen Mietvertrag geerbt habe und der Vermieter jeden linken Trick eingesetzt hat um zu verhindern das der MV aufrecht bleibt. Er hat in allen Punkten verloren.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das Konto eines Verstorbenen ist nur einseitig gesperrt. Es werden keine Abbuchungen mehr getätigt.
Eingänge werden und müssen verbucht werden. Diese gehören ebenso zum Nachlass.
Du musst auf jeden Fall die Miete auf das alte Konto überweisen! Du darfst erst woandershin überweisen wenn der Nachlassverwalter sein Ok gibt!
Dein Mietvertrag bleibt so wie er ist, egal wer erbt, oder ob das ganze verkauft wird oder an eine Bank geht.

So ist auch meine Erfahrung. Mein Vermieter, der Eigentümer des Hauses, wo ich in Miete wohne, ist letztes Jahr verunglückt und verstorben. Seine Tochter hatte die Verwaltung der ganzen Mietobjekte über und war damit betraut. Es hat sich nichts geändert für mich, das Konto blieb gleich, wohin ich die Miete bezahle, der Vertrag bleibt aufrecht und ich hab auch schon die mündliche Zusage, dass auf unbefristet verlängert wird von der Tochter, die die Erbin dieses Hauses ist.

Mach Dir also nicht ganz so viele Gedanken Jamie27, erkundige Dich beim Nachlassverwalter und alles ist gut, wirst sehen.
 
ich hab auch schon die mündliche Zusage, dass auf unbefristet verlängert wird von der Tochter, die die Erbin dieses Hauses ist.

Mach Dir also nicht ganz so viele Gedanken Jamie27, erkundige Dich beim Nachlassverwalter und alles ist gut, wirst sehen.

müdlich wurde mir auch gesagt, das ich nach den fünf jahren unbefristet bekomme,
da sie wollen, das der hof weiter bewirtschaftet wird...
was kommt, sehe ich dann ...
wie gesagt, miete ist geregelt- das ist das geringste...

vielen dank für eure infos und erfahrungen, helfen mir sehr viel weiter... :)
 
Zu deinem Satz :
meldet der neue Eigentümer Eigenbedarf an, muss nachgewiesen sein, dass dieser über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt

Auch da irrst du .
Den der neue Eigentümer muss dies nicht nachweisen .

Selbst wenn er/sie eine Mietwohnung hat , muss er doch nicht in dieser bleiben ,
wenn er ein eigenes Haus erbt .


.

:D:D:D

Aber natürlich irre ich mich

und alle Gerichte irren sich auch seit gaaanz vielen Jahren


am allermeisten aber irrt sich der Gesetzgeber:

§ 30 Abs 8 MRG:

der Vermieter die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt und ihm oder der Person, für die der Mietgegenstand benötigt wird, aus der Aufrechterhaltung des Mietvertrags ein unverhältnismäßig größerer Nachteil erwüchse als dem Mieter aus der Kündigung;

Rechtssatz:

Bei Beurteilung der Frage des dringenden Eigenbedarfs ist ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kündigungsgrund des dringenden Eigenbedarfs ist demnach nur dann gegeben, wenn auf Seiten des Vermieters ein Notstand, also die unabweisliche Notwendigkeit, den bestehenden Zustand so bald als möglich zu beseitigen, vorliegt, und dies nur durch die Kündigung des bestehenden Mietvertrages möglich ist. Wenn dem Bedarf des Vermieters durch eine entsprechende Neuverteilung der ihm zur Verfügung stehenden Räume abgeholfen werden kann, ist dringender Eigenbedarf nicht gegeben (vgl MietSlg 28312, 26253, 23358 f uva). Erst dann, wenn der Eigenbedarf und seine Dringlichkeit bejaht werden, hat eine Interessenabwägung zu erfolgen (vgl MietSlg 28313, 24291, 22359 uva).



alle Profs am Juridicum irren sich

alle Anwälte irren sich

nur Du irrst Dich natürlich nicht.....
 
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