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Ups, da war ich wohl zu voreilig. Was das betrifft bin ich sehr empfindlich.
@Milano: Drum hätte mich die Aussage jetzt auch so verwundert.
Hoffe, euch mal bei einem der nächsten Turniere oder Trainings anzutreffen!!!
@ Biggy:
Das von dir genannte Gesetz hat aber nur in Oberösterreich Gültigkeit. In der Steiermark regelt das Steiermärkische Landessicherheitsgesetz das Halten und Führen von Hunden. Dort wird auf eine Ausbildung bezügl. Aggressivität oder Zivilschutz nicht eingegangen.
Es ist nur angeführt, dass durch den Hund niemand gefährdet oder belästigt werden darf. Das wäre aber erst der Fall, wenn der Hund jemanden attackiert aber NICHT beißt, denn dann wäre eh schon der Tatbestand der (fahrlässigen / schweren) Körperverletzung erfüllt. Durch die bloße Ausbildung ist ja noch niemand gefährdet.
Aber auch bei von dir genannten oberösterr. Gesetz gibt es kein generelles Verbot:
Das Abrichten von Hunden zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität ist verboten. Wann ist dies der ausschließliche oder überwiegende Zweck?
Ich finde aber keine Ausnahme für die Polizei und das Bundesheer! Nur bei der Leinen- und Beißkorbpflicht.
Blöd nur, dass das Bundesausbildungszentrum für die österr. Polizeihunde in Bad Kreuzen /OÖ ist. Dort gilt das Gesetz nämlich.
Also darf auch die Exekutive (zumindest in OÖ) Hunde nicht zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung ihrer Aggressivität ausbilden.
Somit kann man annehmen, dass eine Diensthundeausbildung der Polizei und des 'Bundesheeres nicht den o.a. strafbaren Zweck hat?
Eine Diensthundeausbildung bei einer Sicherheitsfirma hat diesen Zweck dann doch auch nicht, oder?
Diesen Zweck hat eine aggressionssteigernde 'Kampfhundeausbildung'.
Und auch beim Zuhälter, der im Hinterhof seinen Hund bei einem Bekannten auf eine Ziviljacke beißen lässt, wird die Verwaltungsbehörde entscheiden müssen, ob dies den geforderten strafbaren Zweck erfolgt.
Oder ob eine Verletzung des Tierschutzgesetzes (ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in schwere Angst versetzen) vorliegt.
Nochmals: Eine seriöse, über Beutetrieb (hauptsächlich) aufgebaute 'Diensthundeausbildung' für konzessionierte Sicherheitsfirmen, wo der Hund lernt, auch zivil bekleidete Personen zu stellen, zu verbellen und einen Angriff auf ihn oder den Hundeführer mit einer Maulkorbattacke, bzw. durch einen Biss (alles im Rahmen einer Notwehrsituation) abzuwehren, ist in Ö nicht generell verboten.
Eine kleine Rateaufgabe zum österr. Recht:
Darf man mit einer Gipshand einen Lkw auf der Autobahn lenken, mit einem Gipsfuß einen Pkw mit Wohnwagenanhänger, oder darf eine schwangere Frau mit dem Auto fahren? Was, wenn man über dem linken Auge eine Augenklappe tragen muss?
Lg
Robert
Langtitel
Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG)
§5.2
die Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren durch einseitige Zuchtauswahl oder durch andere Maßnahmen erhöht;
Ausnahmen; Diensthunden der Sicherheitsexekutive bzw. des Bundesheeres
Sobald ich dem Hund aber beibringe, eine zivil gekleidete Person zu beissen - dann ist das Zivilarbeit. Und diese Arbeit geht nicht ohne gesteigerte Aggression.