Und wegen Menschen, ob Einbrecher oder nicht, es wird sicher den HH zur verantwortung gezogen, denn jeder Hund ist so zu verwahren dass er niemanden Verletzen kann, das gilt auch für andere Tiere, aber das ist wie schon beschrieben leichter "beseitigt".
Im weiteren Sinne würde das bedeuten, wenn ein Mensch auf den Bahngleisen spazieren geht und dann vom Zug erfaßt wird, dass dann der Lokführer an dessen Tod schuld ist?
Realität ist: In so einem Fall gibt es automatisch Erhebungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, aber es gab noch nie ein Urteil wonach der Lokführer schuldig gesprochen wurde.
Hier dann noch gerichtliche Entscheidungen aus RIS (Rechtsinformationssystem) und da ging es nicht um Einbrecher, sondern um "normale Besucher" !!!!
https://www.ris.bka.gv.at/JustizEnt...0002_0020OB00411_5200000_000&IncludeSelf=True
Norm
ABGB §1320 A
Rechtssatz
Darin, dass einem Haushunde im Hause volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, kann noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erblickt werden, wenn irgend eine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht festgestellt ist; ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf keiner besonderen Verwahrung.
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h Vgl auch; Beisatz: Auch von gutmütigen Hunden können schon allein durch ihren Spieltrieb Gefahren für Menschen ausgehen, insbesondere wenn es sich noch um junge, aber schon kräftige, schwere und mangels entsprechender Abrichtung noch verspielte Tiere handelt. (T3); Beisatz:
Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T4)
Meine persönliche Meinung dazu:
Ist wohl klar, dass ich einen jungen ungestümen 30 kg Hund nicht auf ein kleines Kind "loslasse"!
•2 Ob 180/98d
Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 180/98d
Vgl auch; Beisatz: Die Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung spielt bei der Prüfung, welche Verwahrung erforderlich ist, eine Rolle,
jede Möglichkeit einer Schädigung muss aber nicht auszuschließen sein. Die im allgemeinen Interesse liegende Landwirtschaft darf nicht durch Überspannung der Anforderungen unbillig belastet werden. (T13); Beisatz: Hier: Ausbrechen einer
Kuh aus einem mit elektrischen Zaun abgesicherten Weideareal. (T14)
Besonders interessant die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (siehe Rechtssatz)
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument....=JJT_19521024_OGH0002_0020OB00411_5200000_000
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß darin, daß einem Haushunde im Hause (zu dem auch ein dazugehöriger Hof zu rechnen ist) volle Bewegungsfreiheit gewährt wird, noch keine Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung im Sinne des § 1320 ABGB. erblickt werden kann, wenn irgendeine bösartige Eigenschaft des Hundes nicht bekannt ist. Ein gutmütiger und harmloser Hund bedarf eben keiner besonderen Verwahrung oder Beaufsichtigung. Es besteht kein Anlaß, besondere Maßregeln zur Verhütung von Beschädigungen bei ihm zu ergreifen. Bei der Beurteilung der Frage, welche Vorkehrungen im Sinne des § 1320 ABGB. nach den Umständen geboten sind,
ist auf die allgemeinen Gepflogenheiten sowie darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht durch Überspannung der Anforderungen an die Verwahrungspflicht das Halten ungefährlicher Haustiere unmöglich gemacht wird (so neuerdings 1 Ob 543/50).
Bei nicht bösartigen Hunden ist es üblich, sie bei Tag in Haus und Hof frei und ohne Maulkorb herumlaufen zu lassen, und kann darin eine Verletzung der den Tierhalter treffenden Verwahrungs-, bzw. Beaufsichtigungspflicht nicht erblickt werden, noch weniger selbstverständlich darin, daß ein solcher Hund, wie im gegenständlichen Fall, an eine sehr lange Kette gelegt wird, die ihm praktisch volle Bewegungsfreiheit gewährt, wenn eine solche Ankettung, wie im gegenständlichen Falle feststeht, die Gutmütigkeit des Hundes nicht beeinträchtigt.