Hallo,
in einem Kaufpunkt Laden Ecke Reinprechtsdorferstraße/Arbeitergasse im 10. Bezirk werden Stachelhalsbänder verkauft. (Es gibt da 2 Stellen mit Tierzubehör, die Stachelhalbänder und Würger hingen beim Tierzubehör neben den Vorhängen)
Ich hab der Verkäuferin mitgeteilt, dass Erwerb und Besitz verboten sind und dass sie die Stachelhalsbänder aus den Regal nehmen sollen. Sie hat gemeint sie sagts dem Chef. Keine Ahnung was das bedeutet.
Vielleicht mag der eine oder die andere WufflerIn dort hingehen und schauen ob sie die weiterhin verkaufen bzw. sich auch beschweren - ich bin dort nicht so oft in der Gegend. Oder in anderen Läden schauen obs sie die dort auch haben!
lg
Auszug aus dem TSchG:
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen,
Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende
oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen
verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres
durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen
Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres
vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen
Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur
Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von
besonders geschulten Personen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter
einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit
Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten
metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens
3,5 mm zu verstehen.
(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2
Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen
sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in
Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.
in einem Kaufpunkt Laden Ecke Reinprechtsdorferstraße/Arbeitergasse im 10. Bezirk werden Stachelhalsbänder verkauft. (Es gibt da 2 Stellen mit Tierzubehör, die Stachelhalbänder und Würger hingen beim Tierzubehör neben den Vorhängen)
Ich hab der Verkäuferin mitgeteilt, dass Erwerb und Besitz verboten sind und dass sie die Stachelhalsbänder aus den Regal nehmen sollen. Sie hat gemeint sie sagts dem Chef. Keine Ahnung was das bedeutet.
Vielleicht mag der eine oder die andere WufflerIn dort hingehen und schauen ob sie die weiterhin verkaufen bzw. sich auch beschweren - ich bin dort nicht so oft in der Gegend. Oder in anderen Läden schauen obs sie die dort auch haben!
lg
Auszug aus dem TSchG:
Verbot der Tierquälerei
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen,
Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende
oder chemische Dressurgeräte verwendet oder
b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen
verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres
durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;
(3) Nicht gegen Abs. 1 verstoßen
1. Maßnahmen, die auf Grund einer veterinärmedizinischen
Indikation erforderlich sind oder sonst zum Wohl des Tieres
vorgenommen werden,
2. Maßnahmen, die im Einklang mit veterinärrechtlichen
Vorschriften vorgenommen werden,
3. Maßnahmen, die zur fachgerechten Schädlingsbekämpfung oder zur
Bekämpfung von Seuchen unerlässlich sind,
4. Maßnahmen der Ausbildung von Diensthunden der
Sicherheitsexekutive und des Bundesheeres, bei denen von
besonders geschulten Personen unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit Korallenhalsbänder angewendet werden. Unter
einem Korallenhalsband ist ein Metallgliederhalsband mit
Kehlkopfschutz mit schräg nach innen gerichteten abgerundeten
metallenen Fortsätzen mit einem Drahtdurchmesser von mindestens
3,5 mm zu verstehen.
(4) Der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2
Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen
sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in
Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.