Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer
1. als Veranwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 1
Abs. 3 ihrer oder seiner Sorgfaltspflicht gemäß dieser Geset-
zesstelle nicht nachkommt, sodass eine strafunmündige Person
diesem Gesetz, den darauf gegründeten Verordnungen oder den in
Bescheiden enthaltenen Aufträgen und Auflagen zuwiderhandelt,
oder es unterlässt, die Beendigung der Tierhaltung durch die
minderjährige Person zu veranlassen,
2. es unterlässt, eine Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs.
11 abzuschließen und aufrechtzuerhalten,
3. als befugte Tierhändlerin oder Tierhändler oder als Betrei-
berin oder Betreiber eines Tierheimes die gemäß § 8 Abs. 4 er-
forderliche Meldung unterlässt,
6. es unterlässt, den Organen des öffentlichen Sicherheits-
dienstes oder den Tierärztinnen oder Tierärzten der Behörde
freiwillig Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmit-
teln zu gewähren (§ 12),
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 3 500 Euro zu bestrafen.
(2) Wer
1. ein Tier nicht so hält oder verwahrt, dass Menschen nicht
gefährdet, Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht
unzumutbar belästigt und fremde Sachen nicht beschädigt werden
(§ 3),
2. einem Verbot des Haltens von Tieren oder des Umgangs mit
Tieren gemäß § 4 zuwiderhandelt,
3. der Maulkorb- oder Leinenpflicht zuwiderhandelt (§ 5 Abs.
1),
4. der in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekenn-
zeichneten Lagerwiesen bestehenden Leinenpflicht zuwiderhandelt
(§ 5 Abs. 2),
5. der im § 5 Abs. 3 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhan-
delt,
6. der im § 5 Abs. 4 festgelegten Maulkorbpflicht zuwiderhan-
delt,
7. der im § 5 Abs. 8 normierten Sorgfaltspflicht nicht nach-
kommt,
8. ihren oder seinen Hund Personen zur Verwahrung oder zum Füh-
ren an öffentlichen Orten überlässt, die nicht die hiefür er-
forderliche Eignung aufweisen (§ 5 Abs. 10),
9. einer auf § 6 Abs. 1 gegründeten Verordnung zuwiderhandelt,
10. dem Verbot der Zucht und Ausbildung von Hunden zum aus-
schließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung einer er-
höhten Aggressivität oder jenem des Inverkehrbringens solcher
Hunde zuwiderhandelt (§ 7),
11. dem Verbot des § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,
12. Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 bis 7 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 14 000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Ich würd mal brav zahlen.
Übrigens stellt die Strafe der Magistrat aus und nicht die Polizei
.
LG
Susanne