Rechtliche Grundlagen zu sicherer Verwahrung ??

Unbeaufsichtigt unangeleint auf öffentlichem Grund ist sicher nicht ausreichend verwahrt.

Würde der Hund dagegen am Grundstück bleiben, wäre wohl ausgenommen Listenhunde auch kein Zaun nötig. Vermute ich.

Ich würde die Belästigung filmen und zuerst mal keine Anzeige machen, aber die Polizei so bitten, den Hundehalter mal auf seine Pflichten hinzuweisen. Wenn sie sich dadurch Schreibarbeit sparen, machen sie das vielleicht?

die Polizei nimmt Nur Anzeigen auf , wenn Menschen verletzt werden ....
Du mußt vor Gericht gehen .....oder direkt zum Bürgermeister ,,,,,
der kann Verwaltungsstrafen verhängen .
 
die Polizei nimmt Nur Anzeigen auf , wenn Menschen verletzt werden ....
Du mußt vor Gericht gehen .....oder direkt zum Bürgermeister ,,,,,
der kann Verwaltungsstrafen verhängen .

Falsch! ! Polizei nimmt auch eine Anzeige auf, wenn nur die "Sache" Hund verletzt wurde! Und das weiß ich aus eigener Erfahrung........ :cool:

Und bei Gericht schaut es so aus, dass Recht haben und Recht bekommen, nicht das selbe ist :mad:

Und über den Google Link und die bestehenden Gesetze kann ich nur lachen. ....interessieren nämlich keinen. .....auch aus Erfahrung spreche "halte dich an bestehende Gesetze und du hast die A-Karte" :mad:
 
NÖ Hundehaltegesetz

§ 1 Abs. 2 fordert, dass ein Hund ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden darf, deren Einfriedung so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann. Gibt es eine Regelung hinsichtlich der Zaunhöhe?

Konkrete Angaben z.B. über die Zaunhöhe können dem Gesetz nicht entnommen werden, da sich die Zaunhöhe nach der Größe des betreffenden Hundes und seiner Sprungkraft richtet.
 
Oben