ich zitiere mich jetzt nochmals selbst, es geht mir genau um DIESEN satz und DER ist für mich nicht logisch, tut leid (auch wenn anscheinend gesetzes oder rechtskonform), weil der sagt für MICH definitiv aus, dass eine durchschnittsbetrachtung (von der "allgemeinheit"
) ausreicht, dass menschen diese rassen als gefährdung sehen
- DAS ist grund genug, dass diese hunde diskriminiert werden
, aber wie schon geschrieben, ich denke wiedermal über den tellerrand ein wenig hinaus......bzw. will ich mir nicht ganz vorstellen, WAS alles mit so einer begründung (obs jetzt juristisch so genannt wird, weiß ich nicht, bin kein jurist) möglich ist (wie schon geschrieben, nicht NUR in bezug auf die hh!) - und JA, das macht mich nicht nur nachdenklich
....
kann der Gesetzgeber schon aus diesem Grund dabei im Wege einer Durchschnittsbetrachtung (auch) darauf abstellen, dass die in § 2 Abs. 2 NÖ HundehalteG
genannten "Kampfhunde" von anderen Menschen typischerweise als solche mit erhöhtem Gefährdungspotential wahrgenommen G 24/11[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]‐[/FONT][/FONT]7 G 26/11[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]‐[/FONT][/FONT]6 G 45/11[FONT=Calibri,Calibri][FONT=Calibri,Calibri]‐[/FONT][/FONT]6 06.10.2011 17 von 18 werden und daher besondere Maßnahmen erforderlich sind
bzw....
Wie die NÖ Landesregierung eben zu Recht hervorhebt, sollen und "können durch diese Maßnahme auch Menschen beruhigt werden."