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Danke für den Gesetzestext - hab ihn so schnell nicht gefunden *g*
Aber den letzten Satz kann ich so nicht stehen lassen . wenns verboten ist, darf ich den Hund auch auf öffentlichen Wegen nicht ohne Leine lassen.....
lg
sowieAuf öffentlichen Wegen darf Ihr Hund ohne Leine geführt werden - er darf den
öffentlichen Weg aber nicht verlassen.
sind also Landesrecht und wie Cato bereits geschrieben hat, Gemeinderecht darf NICHT schwerer ausgelegt werden wie Landesrecht.2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von
Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit
Maulkorb geführt werden.
Dazu noch ein Ausschnitt NÖ Landesgesetz:
Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:
wo Leinen-/ Maulkorbpflicht im Ortsgebiet nicht gilt (Freilaufflächen)
wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist
wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen-/Maulkorbpflicht besteht
§ 9
Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
Hier die Stellungnahme eines Juristen im öffentlichen Dienst in NÖ (ich hoffe es ist nicht zu lang):
Unterschied - Ortsbereich - Ortsgebiet (relevant bei Gemeindeverordnungen):
NÖ Hundehaltegesetz
§ 8 Führen von Hunden
..........
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.
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Straßenverkehrsordnung 1960
· § 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel” (§ 53 Z 17a) und „Ortsende” (§ 53 Z 17b);
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@ Nero,
nicht Ortsgebiet . Ortsbereich !