Leinenpflicht am freien Feld?

Danke für den Gesetzestext - hab ihn so schnell nicht gefunden *g*

Aber den letzten Satz kann ich so nicht stehen lassen . wenns verboten ist, darf ich den Hund auch auf öffentlichen Wegen nicht ohne Leine lassen.....

lg
 
Abseits von öffentlichen Wegen ist das "Laufenlassen eines Hundes" daher
strafbar.

gemeint ist ABSEITS von wegen!!

Auf öffentlichen Wegen darf Ihr Hund ohne Leine geführt werden - er darf den
öffentlichen Weg aber nicht verlassen.

solange er den WEG nicht verlässt und sich nicht deinem einflussbereich, gebiet od. sichtbereich entzieht (z.b.wegbiegung) ist es OK!!
 
Mit dem Jagdgebiet und den Wegen, das ist so eine Sache. Denn schließlich gibt es ja auch noch in ganz Ö den "freien Waldzugang", das würden die Jäger zwar schon lange gerne abschaffen, aber ist ihnen bisher nicht gelungen.

Und freier Zugang heißt hier wirklich freier Zugang, sprich ich darf sehr wohl auch abseits von Wegen gehen, Jagdgebiet hin oder her.

Nur mit besonderer Begründung dürfen Teile eines Gebietes vorübergehend zu Sperrzonen erklärt werden. Das ist aber sehr eingeschränkt.
 
Danke für den Gesetzestext - hab ihn so schnell nicht gefunden *g*

Aber den letzten Satz kann ich so nicht stehen lassen . wenns verboten ist, darf ich den Hund auch auf öffentlichen Wegen nicht ohne Leine lassen.....

lg

Der Satz
Auf öffentlichen Wegen darf Ihr Hund ohne Leine geführt werden - er darf den
öffentlichen Weg aber nicht verlassen.
sowie
2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von
Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.

(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit
Maulkorb geführt werden.
sind also Landesrecht und wie Cato bereits geschrieben hat, Gemeinderecht darf NICHT schwerer ausgelegt werden wie Landesrecht.
Und wenn laut NÖ Jagdgesetzt und NÖ Hundehaltegesetzt, dass freilaufen von Hunden am Feldweg gestattet ist, kann die Gemeinde es nicht verbieten (können schon, aber es ist nicht rechtlich haltbar)
Würde ich als Nicht-Jurist mal behaupten.
 
Dazu noch ein Ausschnitt NÖ Landesgesetz:


Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:

wo Leinen-/ Maulkorbpflicht im Ortsgebiet nicht gilt (Freilaufflächen)

wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist

wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen-/Maulkorbpflicht besteht

 
Zuletzt bearbeitet:
Dazu noch ein Ausschnitt NÖ Landesgesetz:


Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen:

wo Leinen-/ Maulkorbpflicht im Ortsgebiet nicht gilt (Freilaufflächen)

wo das Mitführen von Hunden im Ortsgebiet generell verboten ist

wo auch außerhalb des Ortsgebietes Leinen-/Maulkorbpflicht besteht


Bitte mit Quellangabe!
Ich finde im NÖ-Hundehaltegesetzt lediglich diesen Pharagraphen:

§ 9
Hundeauslaufzone
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich der Gebote des § 8 Abs. 3 und 4 ausnehmen. Diese sind, wenn einzelne Teile des Ortsbereiches bestimmt werden, als Hundeauslaufzonen zu kennzeichnen.
 
Na O.K. -
Es geht um Verordnungen, und das ist lt Auskunft ein grosser Unterschied - Ortsgebiet oder Ortsbereich - ich bekomme Info und werds dann hier reinstellen.
 
der sachkundenachweis vom ÖKV od. anderen verbänden ist keine rechtliche grundlage und ohnehin schwachsinn!! natürlich darf jedermann/frau die nicht vorübergehend gesperrten waldflächen abseits von wegen betreten, (gott sei dank!!) es sei denn, der BESITZER sperrt durch behördenbeschluss aus vielen möglichen gründen, dieses betreten! ist dann rechtlich abgesichert!
nur eines muss klar sein - betrete ich abseits von "gekennzeichneten" wald/wanderwegen (die üblichen markierungen, meisten zweifärbig) freies gebiet,
habe ich meinen hund an der leine zu führen! ein trauriges beispiel: vor jahren hatte ein bekannter von mir beim schwammerlsuchen im waldgebiet seinen hund frei laufen!! (war absolut wildrein u. ausgeb. rettungshund). plötzlich krachte ein schuss, der hund brach 25 m vor ihm tödlich zusammen! gerichtsverhandlungen gingen durch viele instanzen, dem schützen=jäger wurde durch alle instanzen volle einhaltung des jagdrechtes zuerkannt!! ich kann wirklich jedem HH nur empfehlen, speziell in waldgebieten, sogar auf waldwegen, den hund zumindest mit einer flex-leine zu führen!
 
wenn du die 3m leinenverordnung ansprichst, beziehst du dich wahrscheinlich auf die verordnung der stadtgemeinde baden!!?? (oder auch vieler wienerwaldgemeinden!) hier wird konkret eine leinenlänge vorgegeben, warum, habe ich schon vor längerer zeit versucht zu erheben, aber nach meinen rechergen stecken die bundesforste (ganze badener und wienerwaldgebiet gehört den ÖBF) und "fehler" der stadtgemeinde dahinter! denn diese verordnung gilt auch für das stadtgebiet=innenstadt&verbaute gebiete!! die stadtgemeinde dachte sicher nicht daran, dass sie diesbezüglich auch den bundesforsten einen gefallen macht und jeder nicht liebhaber unserer vierbeiner ist im stadtgebiet mit einem hund an einer 3m leine konfrontiert!! gab diesbezüglich sehr viele anzeigen von nicht hunde besitzern! fakt ist - immer vorab erkundigungen einziehen, bevor ich mich mit meinem hund im stadtgebiet bewege! dies gilt auch jeweils für den stadtbereich, umfeld, wald, wiesen, wälder! keinesfalls kann man einen fehler begehen, wenn man seinen hund im verbauten gebiet an einer "ausbildungs"-leine führt und im freiem gelände ist die länge einer z.b. flex-leine total egal!! dies sind zumindest meine erfahrungen!
 
Hier die Stellungnahme eines Juristen im öffentlichen Dienst in NÖ (ich hoffe es ist nicht zu lang):

Unterschied - Ortsbereich - Ortsgebiet (relevant bei Gemeindeverordnungen):

NÖ Hundehaltegesetz
§ 8 Führen von Hunden
..........
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.
--------------------------------------------------------------------------------------
Straßenverkehrsordnung 1960
· § 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel” (§ 53 Z 17a) und „Ortsende” (§ 53 Z 17b);
--------------------------------------------------------------------------------------
Und weil es immer heißt – der Hund muss im Jagdgebiet an der Leine sein
Das steht nirgends!!! –
Er muss in der Gewahrsame des Besitzers sein – also ein jederzeit gut folgender Hund kann zurückgerufen werden – ist immer in Rufweite …. – es muss halt gewährleistet sein, dass der wirklich zurückkommt!!!! Und nahe beim Besitzer bleibt !!! – sonst reviert er oder streunt er
Klar, dass im Einzelfall die Beweislast drückt – schwer zu beweisen sein wird was war ….. dem Jäger wird meist mehr geglaubt …….
Defakto kommt das dann raus (Leine) – weil fast kein Hund beim Wildaufstöbern auf Rufen zurückkommt…. – aber stehen tuts nirgends :


III. Jagdschutz, Jagdschutzorgane und Berufsjäger
§ 64 Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz umfaßt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Bestimmungen dieses Gesetzes, ,,,,,,,,. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere revierende oder wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere berechtigt ................
2. wildernde Hunde, sowie Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen und Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber den Jagd-, Blinden-, Behinderten-, Lawinen-, Katastrophensuch- und Hirtenhunden, wenn sie als solche erkennbar sind, für die Aufgaben, für die sie ausgebildet wurden, verwendet werden und sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Das Recht zur Tötung besteht auch nicht gegenüber Hunden, die aufgrund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das freilebende Wild keine Gefahr darstellen; zum Abschuß revierender oder wildernder Hunde und umherstreifender Katzen sind neben den Jagdaufsehern in gleicher Weise auch die Jagdausübungsberechtigten und über deren besondere Ermächtigung auch andere ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt; den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz; die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben;
3. Raubwild und Raubzeug unter Bedachtnahme auf
Beschränkungen bei der Verfolgung auf Grund jagd- oder naturschutzrechtlicher Bestimmungen zu fangen und zu töten.
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Da steht "an Leine" – das betrifft aber die Jäger !!:
§ 89
Jägernotweg
Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Anerkennungsgebühr beanspruchen, die im Streitfalle von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
§ 94
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Sperre von
Jagdgebieten
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als
Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehre, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, sowie unter Mitnahme von Frettchen und Beizvögeln zu durchstreifen oder von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
..............
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
6b. als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z. 2);
19. bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);
 
Hier die Stellungnahme eines Juristen im öffentlichen Dienst in NÖ (ich hoffe es ist nicht zu lang):

Unterschied - Ortsbereich - Ortsgebiet (relevant bei Gemeindeverordnungen):

NÖ Hundehaltegesetz
§ 8 Führen von Hunden
..........
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.
--------------------------------------------------------------------------------------
Straßenverkehrsordnung 1960
· § 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Ortsgebiet: das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel” (§ 53 Z 17a) und „Ortsende” (§ 53 Z 17b);
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Also stimmt meine Auslegung der Gesetzeslage ;)

Sobald ich mich auf dem freien Feld/Feldweg befinde, darf der Hund frei laufen. Hat die Gemeinde eine Leinenpflicht für das gesamte Ortsgebiet ausgesprochen ist dies nicht gültig.

Jetzt ist nur noch die Frage ob unter funktional und baulich zusammenhängend auch z.b. ein Fuß/Radweg zählt, oder nur Straßen die für den gesamten Verkehr freigegeben sind.
 
Hallo nochmals, werde nachfragen - aber ich verstehe es so, dass das Ortsgebiet kleiner oder gleich dem Ortsbereich ist / sein kann. D,h, man kann über eine Gemeindegrenze fahren und dann nach 500m kommt die Ortstafel. Wenn nun innerhalb dieser 500m ein "funktional zusammenhängendes......" (was ja meistens der Fall ist) gilt nach wie vor die NO Regelung = Leinen/Maulkorbpflicht
auch wenn freie Felder dazwischen sind

lg
 
Was die Leine oder Maulkorb Regelung betrifft, ist damit besiedeltes Gebiet gemeint. Also dort, wo Häuser stehen und Leute wohnen. Wohnsiedlungen, rund um Bauernhöfe herum, aber auch Industriegebiet.
Und natürlich rund um Schulen, Einkaufszentren etc - steht ja eh schön beschrieben. Überall dort halt, wo sich normalerweise mehrere Menschen aufhalten und herumspazieren.

Wo die Ortstafel steht, ist wurscht, kann aber durchaus zufällig zusammenpassen - meist stehen die ja am Ende des besiedelten, bebauten Bereichs.

Ganz sicher ist aber wurscht, wo die Gemeindegrenzen sind, denn die führen ja meist irgendwo weit ausserhalb quer durch Wälder und Felder, und dahinter fängt dann das nächste Gemeindegebiet an.

Und nein, ein freies Feld ist sicher nicht gemeint mit "funktional zusammenhängend".

Wie kommst Du übrigens auf 500 Meter?
 
Zuletzt bearbeitet:
um diese diskussion etwas "anzuheizen"!!
habt ihr schon daran gedacht, das z.b. ein feldweg, egal ob er ortschaften verbindet od. nicht; in den meisten fällen, nicht nur im wienerwaldgebiet,
- PRIVATGRUND - ist!!!! zum betreten dieses weges bräuchte man die genehmigung des grundeigentümers!!! ausserdem gilt dieser weg als absolutes JAGDGEBIET und fällt unter das jagdgesetz!! auch wenn dies nicht durch hinweistafeln gekennzeichnet ist, wird es wahrscheinlich keine probleme mit dem besitzer geben (eher selten, ausser der weg führt über wiesenflächen!!) aber jeder jagdberechtigte in diesem gebiet wird euch diesbezüglich - meist ungut - angehen!!! wer kennt nicht die österr. "gummi-paragraphen"?? in jedem fall bleiben wir als hundebesitzer über!!
wenn ihr schon ärger, diskussion, streit, beflegelungen udgl. nicht ausweichen wollt, denkt an euren hund, er ist es schließlich, der abgeschossen werden könnte!! gesetzestext hin od. her, über bleibt der hund und wer trägt für ihn die verantwortung???!!!
 
@ rescuedogg99

Ich kenne Dich nicht, ich weiß nicht, wie alt Du bist, welche Erfahrungen Du bisher gemacht hast....

Was mich betrifft, ich habe schon eher lange Hunde, mehr als 35 Jahre, und Bauer hat sich zB in der ganzen Zeit bei mir noch keiner beschwert, solange ich am Feldweg spazierenging.

Egal, ob mit oder ohne Leine.

Die Jäger täten es manchmal ( keineswegs alle! ) lieber sehen, wenn man die Hunde anleint, aber wenn es nix zum Beanstanden gibt, und man ihnen sehr höflich, aber doch bestimmt widerspricht, wenn sie von Leinenpflicht reden, dann ist das in den meisten Fällen auch in Ordnung.

Die meisten Wege, zumindest die etwas breiteren, größeren, sind im Grundbuch eingetragen als solche. Schließlich muss ein Bauer auch noch zu seinem Feld fahren können, wenn er mit dem anderen Bauern zerstritten ist. Daher gibt es dort recht häufig offizielles Wegerecht, natürlich nicht nur für die Bauern, sondern dann für alle.

Für alle anderen Bereiche gilt: wenn das Betreten nicht ausdrücklich verboten ist, dann ist es erlaubt, aber nur, solange man keinen Flurschaden anrichtet.
So zB stört es kaum jemand, wenn man in der Zeit nach der letzten Mahd über den Winter bis zu dem Zeitpunkt, wo das Gras wieder austreibt, über Wiesen spaziert.

Und was die sogenannten Jagdgebiete betrifft: dort darf ich auch gehen, nur halt nicht mit einem Jagdgewehr über der Schulter. Mache ich aber sowieso nicht....:D

Der Verantwortung für meine Hunde bin ich mir wohl bewusst, aber deswegen sch....ich mir auch nicht ständig in die Hosen, dass irgendwem irgendetwas nicht passen könnte. Und was eine gewisse Restgefahr betrifft, wenn man auf verantwortungslose und ihre Stellung mißbrauchende Jäger triff, ja, die gibt es.
Die gibt es aber zB auch, wenn man seine Kinder irgendwann alleine auf den Schulweg schickt. Oder ....oder ....Beispiele gäbe es ohne Ende. Wenn ich mich in alllen Lebensbereichen von Ängsten und Sorgen leiten lassen würde, das wäre einfach nicht meins.
 
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