benji hat recht, diese verordnungen gelten in vielen gemeinden von nö!!
es ist auch richtig, dass in vielen gemeindegebieten - unberechtigt - div. hinweistafeln aufgestellt werden, meist von den jagd- od. fischereigesellschaften! ist an der tafel kein vermerk angebracht, wer sie verordnet hat, würde ich mich trotzdem sehr genau erkundigen!
für alle interessierten, hier mal ein auszug aus dem nö-hundehalter-, bzw. jagdgesetz! (originaltext)
Die Rechtslage "Führen von Hunden mit / ohne Leine bzw. mit / ohne Beißkorb"
ist in NÖ im NÖ Hundehaltegesetz geregelt.
§ 8
Führen von Hunden
(1) Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen
Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür
erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die
notwendige Erfahrung aufweisen.
(2) Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an
öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional
zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen
Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen,
Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen
zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von
Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3) An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit
Maulkorb geführt werden.
(4) Hunde gemäß § 2 und § 3 sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer
mit Maulkorb und Leine zu führen.
(5) Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen
Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-,
Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder
Leinenpflicht ausgenommen.
Ausserhalb des Ortsbereiches gilt § 94 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz:
§ 94
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten
(1) Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen
Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als
Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten
benützt werden, ohne Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten ........ oder
von Hunden durchstreifen zu lassen, es läge denn seine Berechtigung oder
Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen
Ermächtigung.
Abseits von öffentlichen Wegen ist das "Laufenlassen eines Hundes" daher
strafbar.
Auf öffentlichen Wegen darf Ihr Hund ohne Leine geführt werden - er darf den
öffentlichen Weg aber nicht verlassen.