Joggerin von Hund totgebissen (OÖ)

Tierquälerei war es aber nicht, also kann man das Tierhalteverbot gemäß TSchG vermutlich nicht verwenden.
 
Habe viel Zeit investiert und mir das Erkenntnis des OÖ LVwG durchgelesen.Leider eine entschiedene Rechtssache, Revision nicht zulässig. Die Ansichten der beschwerdeführenden Hundehalterin und -Züchterin sind erst erst in dieserr mündlichen Verhandlung vor dem LVwG voll zutage getreten. Ich hoffe, dass ihr, egal wo sie in OÖ wohnen wird, nach Inkrafttreten der Novelle des OÖ HHG umgehend ein Untersagungsbescheid ins Haus flattern wird, sobald sie sich wieder einen Hund zulegt. In dem Urteil liest man Sachverhaltsdetails, bei denen einem die Haare zu Berge stehen und eine weitere, sehr kreative Rechtfertigung. Aus den Taktiken, derer sie sich laut LVwG-Erkenntnis bedient, ist zu schließen, dass sie die günstigen 5 Monate aus Krankheitsgründen noch lange nicht absitzen wird.
 
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Ich vermute (!!) das eine ist eine "Untersagung der Hundehaltung" durch die Gemeinde lt. OÖ Hundehaltungsgesetz (bestimmer Hund), und das andere ein vom Gericht ausgesprochenes Tierhalteverbot lt. Tierschutzgesetz (Hunde/Tiere generell)?

Ein generelles Tierhalteverbot lt. TschG ist möglich, dieses kann allerdings nicht von der Gemeinde verhängt werden, da braucht es ein Gericht?
Wo sind die Juristerei-Kundigen?
In beiden Fällen ergeht ein Bescheid.

1. Landesrecht Vollziehung durch Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, Zweck: Schutz von Menschen, anderen Tieren, örtlichen Einrichtungen (mMn unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich für alle Hunde )

2. Bundesrecht Vollziehung mittelbar durch Bezirksverwaltungsbehörde, Zweck Schutz der Tiere vor dem Halter; auch befristet möglich, bzw unter Auflagen/Bedingugen gestattet oder beschränkt auf bestimmte Tierarten.
 
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Das Erkenntnis des LVwG in kleinen Happen:

2.10.23 tödlicher Unfall, angeblich nur der Rüde Elmo kausal, den die Damen noch am selben Tag opfern

2 Bescheide der Gemeinde, gegen beide führte die Dame mittels Anwalt, der anderes behauptet hat, Beschwerde

  • Bescheid 1 vom 04.10.2023: Gemäß § 8 Abs 2 Oö. HHG Untersagung der Hundehaltung auf dem Grundstück und unverzügliche Entfernung der dort befindlichen Hunde, „Bis zur Entfernung aller Hunde Anordnung für die Haltung und Beaufsichtigung der Hunde J, H, C und P: ) im Außenbereich des eingezäunten Grundstückes nur mit Maulkorb, und außerhalb des Grundstücks nur mit Leine und Maulkorb, adressiert an Bf und deren Gattin; in Rechtskraft

  • Bescheid 2 vom 09.10.2023 mit dem die Haltung der fallgegenständlichen AmStaff J, H, C und P „und aller sonstigen Hunde der Rasse ‚American Staffordshire Terrier“ gemäß § 9 Abs 1 Z 6 Oö. HHG untersagt wird (da zu befürchten, dass J,H,C, P samt Welpen wieder zurück“geschenkt“ werden oder sich die Rasseliebhaberinnen neue AmStaff zulegen).

Bei diesem Bescheid kassierte das LVwG die Wortfolge „und aller sonstigen Hunde der Rasse ‚American Staffordshire Terrier‘.

Schon vor der Erlassung des Bescheides, nämlich am 03.10.23, waren aber sämtlich Hunde längst verschenkt und weiterverschenkt bzw verschwunden (Beweis: ein vom RA vorgelegtes E-Mail!)

Am 6.10.23 ordnete die Behörde die Sicherstellunganordnung der Hunde J, H, C und P an. P und J kamen am 10.10.23 in ein TH in NÖ, H in ein TH in OÖ, C (Mutterhündin) durfte dort verwahrt werden, wohin sie verschenkt worden war.

Sicherstellung der Hunde J und H wurde mit 22.11.23 wieder aufgehoben

Hund P wurde mit Gerichtsbeschluss vom 4.12.23 beschlagnahmt, da das OLG einer Beschwerde nicht stattgab.

Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung der Hunde C und P wurde im Zuge des Strafurteils abgewiesen.

Vom Gericht als erwiesen angenommener Sachverhalt (gekürzt; in den Klammern stehen im Original jeweils die Quellen, derer sich das LVwG bedient hat):

Stationäre Aufnahme der Bf im Krankenhaus unmittelbar nach dem Vorfall am 2.10.23. Anfangs Erhebung des Aufenthalts und Sicherstellung der Hunde schwierig [ON1.13 StA-Akt: „wie im allgemeinen die Aufklärung erschwert ist (kurz nach dem Vorfall Stilllegung des facebookAccounts mit Bildern vom Hundetraining, Entsorgung der blutigen Kleidung der L M samt Hundeleine des E in einem Mistkübel in Linz und Mitteilung an die Polizei erst nach Entleerung des Mülls dort“]. Am Abend des 3.10.2023 wurden die Hunde vom Anwesen der Bf mit deren Zustimmung und Vermittlung durch Mxxxxxx Bxxxxxxxxx weggebracht [], wobei vorerst nicht bekannt, wohin verbracht [E-Mail HNW Rechtsanwälte Urfahr, ON18 StA-Akt, wonach die Bf „formell das Eigentum an den Verband (?; das Fragezeichen hat das Gericht bzw die Behörde gesetzt, mir ist schon klar, um welchen Verband es sich handelt) übertragen hat“]. Aufgrund des Gesundheitszustands der Bf Einvernahme zum Sachverhalt erstmals am 9.10.23 möglich []. Bf wurde am 23.11.2023 (am 07.03. war Strafverhandlung; ihr Anwalt damals zur KZ: Es gehe ihr psychisch weiterhin schlecht, sie sei immer noch im Krankenstand und in Behandlung, derzeit wieder stationär auf der Psychiatrie) aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich noch in ambulanter Behandlung (20.03.)
 
2. Happen

7.3.24 - Strafverfahren

Bf rechtskräftig wegen grob fahrlässiger Tötung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, 10 davon bedingt auf 3 Jahre, verurteilt. Sie ist schuldig, da alle 3 unsachgemäß geführte AmStaff ursächlich für den Tod der Joggerin, wobei sie schon durch das Ziehen des Hundes ‚E‘ zu Sturz kam und am Boden liegend alle drei Hunde nicht mehr kontrollieren konnte, wodurch sich diese in die Joggerin G B verbeißen konnten und dieser eine Vielzahl gravierender Bisswunden zufügten. Man erinnere sich: Die Dame hatte den Umstand, dass es keine Zeugen gab, weidlich ausgenützt und lange alle glauben lassen, sie sei nur mit Elmo unterweg gewesen. Anschließend behauptete sie, bis Gutachter dies widerlegten!!!, die beiden Hündinnen hätten Maulkörbe getragen, alleine Elmo habe attackiert.

Mildernd:
  • reumütiges Geständnis
  • Unbescholtenheit - bis zum Vorfall weder Straf- noch Verwaltungsstrafdelikte,
lediglich in Golden Retriever der Bf wurde 2001 überfahren und AmStaff C war durch ein Loch im Zaun ausgekommen und von einer Nachbarin zurückgebracht worden
  • die eigene Körperverletzung

erschwerende Umstände waren nicht vorhanden.

Anlässlich dieser Verhandlung verwies der Anwalt diversen Tageszeitungen gegenüber darauf, dass es der Mandantin psychisch weiterhin schlecht gehe, sie immer noch im Krankenstand und in Behandlung, derzeit wieder stationär auf der Psychiatrie sei.

Sie sei „keine Parade-verantwortungslose Hundehalterin“ und eine „sehr sorgfältige Züchterin“ gewesen. Er habe das eine Halteverbot zwar angefochten, „weil es rechtlich unrichtig ist und überprüft gehört“, das bedeute aber nicht, dass die Angeklagte wieder „Amstaffs“ haben wolle. „Sie will keine Hunde mehr halten.“

Am 20.3.24 allerdings ergibt das Ermittlungsverfahren des LVwG ein gänzlich anderes Bild bzgl Haltung von Hunden allgemein und AmStaffs im Besonderen PLUS EINE NEUE ENTSCHULDIGUNGSVERSION (gekürzt):

„…
, ich bin mit den drei angeleinten Hunden gegangen, habe den Schrei der Dame hinter mir gehört, mich furchtbar erschrocken, bin dann über meinen Rüden gefallen und so unglücklich zu Sturz gekommen, dass ich bewusstlos war. Die Hunde haben dann mich verteidigt und sich bedroht gefühlt.
Wenn ich konkret gefragt werde, dass meine Bewusstlosigkeit aber trotzdem nicht zwangsweise dazu führen muss, dass die Hunde so extrem agieren, gebe ich an, dass dies
deswegen war, weil sie mich verteidigt haben und sich bedroht gefühlt haben und ihrem Instinkt gefolgt sind. Meiner Meinung nach haben mich die Hunde verteidigt und wollten mich auch wegziehen, ich war nicht so schwer verletzt wie das überall geschrieben gewesen ist, ich hatte eine Wunde am Arm, im Gesicht und eine am Fuß. Die Hunde wollten mich von der Frau wegziehen. Ich bin der Meinung es ist deswegen so extrem ausgefallen, weil sie mich eben verteidigen wollten. Natürlich bin ich geschockt darüber, was jemand anrichten kann den man eigentlich für friedfertig hält und nie auffällig gewesen ist, aber wie gesagt ich erkläre mir das dadurch, dass die Hunde mich verteidigt haben.
 
Es geht ihr angeblich psychisch schlecht, was sie aber nicht davon abgehalten hat, Beweismittel und Hunde verschwinden zu lassen.. arme Tiere an dieser Stelle... zudem gegen das Hundehalteverbot zu klagen... somit, mit allen Wassern gewaschen.. jeder andere HH dem das passiert wäre, zudem aus der Nachbarschaft, würde sich in Grund und Boden schämen, anstatt daran zu denken, wieder Hunde anzuschaffen...
Das zeugt von Gewissenlosigkeit, nicht von Mitgefühl..
Aber solche Leute kommen mit allem durch..schlimm...
 
Happen 3 - schwer verdaulich!!!:

Zu ca acht Fragen gibt die Dame haarsträubende Antworten, die zwischen Gleichgültigkeit, Empathielosigkeit und Verantwortungslosigkeit oszillieren. Ihre einzige Erkenntnis aus dem Tod der Nachbarin: Sie würde nicht mehr drei Hunde gleichzeitig ausführen.

Bemerkenswert: „zur konkreten Nachfrage, weshalb sie noch AmStaff nach so einem Vorfall halten wolle, gab sie an: „Das könnte mit jedem Hund passieren, man kann auch nicht ausschließen, dass ein Vorfall mit einem Labrador oder anderen Hunden anderer Rassen passiert.

Unfassbar: „Auf die Frage, warum ich dann trotzdem auch mit Blick auf die Lichtbilder des Opfers von der Obduktion und vom Tatort noch immer Hunde überhaupt und im Speziellen der Rasse American Staffordshire Terrier halten möchte, verweigere ich eine Antwort.“
Die Bilder der Oduktion und vom Unfallort zeigen laut LVwg-Erkenntnis Folgendes:

eine Vielzahl gravierender Bisswunden, wodurch die Joggerin massivste Weichgewebszerstörungen im gesamten Gesichts- und Nackenbereich mit teils traumatischer Skelettierung des Gesichtes, einer lochartigen Bruchzone des Schädelknochens in der rechten hinteren Schädelgrube, zahlreiche bis tief ins Gewebe reichende Hautdurchtrennungen an den Extremitäten, Fingerknochen- und Zehenbrüche links, eine Gasembolie am Herzen, einen Bruch des linken Schildknorpeloberhornes mit Umblutung (Anm Schildknorpel befindet sich an der KEHLE), einen Rippenserienbruch rechts in mittlerer Schlüsselbeinlinie (IV. bis VIII. Rippe), erlitt und noch am Ort des Vorfalles an Blutverlust und einer Gasembolie im Gefolge massiver Gewebszerstörungen bei multiplen Gewalteinwirkungen vornehmlich im Kopf-, Hals-/Nacken- und Extremitätenbereich, verstarb
 
Falls du es noch ertragen kannst der 4. Happen:

Mir wird beim Schreiben heiß und kalt und das LVwG hatte auch Mühe mit diesen Tatsachen und der Tatsache, dass man die Dame aktuell in OÖ nicht daran hindern kann, sich neue Staffs zuzulegen, sondern nur daran, sich die Hunde J, H, C und P wieder zurückschenken zu lassen.

Das LVwG bezweifelt die Ernsthaftigkeit der Schenkung der Hunde an M B, "dies umso mehr, da die Bf weder bereit war mit der Behörde noch der Polizei zu sprechen aufgrund ihres Zustandes, jedoch eine (weitreichende) Schenkung der Hunde sogleich durchführen konnte."

Das LVwG hält fest, dass die Bf nicht ausschließt, die Hunde wieder zu sich zu nehmen, was sich auch aus der gegenständlichen Beschwerde ergibt, die sich (auch) gegen das Haltungsverbot betreffend dieser vier Hunde richtet und dass daher der Bürgermeister zum Bescheiderlassungszeitpunkt jedenfalls davon ausgehen konnte, dass die Bf ihre Absicht zur Haltung der Hunde nicht zur Gänze aufgegeben hat.
 
Und nun Happen 5, das LVwG WORTWÖRTLICH:

„Dieser Vorfall ist zweifelsohne als „Extremfall“ zu qualifizieren und verwirklicht den Höchstgrad an Gefährdung, der durch eine nicht adäquate Hundehaltung eintreten kann. Die Bf hat damit unter Beweis gestellt, dass sie jedenfalls die Hunde P und C nicht so halten, beaufsichtigen, verwahren und führen kann, dass andere Personen nicht gefährdet werden. Auch im Hinblick auf die beiden anderen Hunde J und H teilt das Verwaltungsgericht die Bedenken der bB, wonach die Bf aufgrund des an den Tag gelegten grob fahrlässigen Verhaltens iSd § 3 Abs 1 Oö. HHG nicht in der Lage zu sein scheint, ihre Hunde entsprechend zu führen und unter Kontrolle zu haben.

Dies ergibt sich aus der zu treffenden Prognoseentscheidung, im Rahmen derer auf Basis des bisherigen und des prognostizierten Verhaltens der Hundehalterin zu beurteilen ist, ob sie in der Lage scheint, Gefährdungen oder Belästigungen im Rahmen ihrer Hundehaltung in Zukunft zu verhindern
:

Die Bf vermittelte im Rahmen ihrer Aussage den Eindruck, kein Gefährdungspotential bei den von ihr gehaltenen Hunden, insbesondere von C und P zu erkennen. Sie schilderte, dass sie noch nie Angst vor Hunden gehabt habe und auch jetzt nicht habe und sich in der Lage fühle, wieder Hunde, auch American Staffordshire Terrier, zu führen. Nach wie vor würde sie auch ihr Kleinkind bei ihren Hunden lassen und hätte dabei keine Bedenken.

Das im Rahmen des Strafurteils als mildernd gewertete reumütige Geständnis war in den Ausführungen vor dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die Hundehaltung an sich nicht zu erkennen
.

Aufgrund des Vorfalls werde sie zwar nicht mehr mit drei Hunden, egal welcher Rasse, gleichzeitig gehen, durch ihre Ausführungen in Bezug auf die Hundehaltung ließ die Bf jedoch erkennen, dass sie im Wesentlichen an der Hundehaltung keine Änderungen vornehmen würde und diese in Ordnung fand. Professionelle Hilfe in Form eines Hundetrainers würde sie in Anspruch nehmen, dies stellt aber keinen wesentlichen Unterschied zur bisherigen Hundehaltung dar und konkretisiert auch nicht, in welche Richtung dieses Training gehen werde (die Bf gab an, sich darüber auch noch keine näheren Gedanken gemacht zu haben). Schon bisher absolvierte die Bf Ausbildungen mit Trainern – unter anderem eben auch die „versuchte Schutzhundeausbildung“. Auch das „Herantasten“ an die „Schutzhundeausbildung“ relativierte die Bf mit dem Verweis darauf, dass es sich lediglich um ein Spiel für die Hunde gehandelt habe und ihre Hunde immer nur in die Beißwurst, nicht aber in den Beißarm, gebissen hätten. Einen allfälligen Zusammenhang dieser „Spiele“ mit dem tödlichen Bissvorfall am 02.10.2023 scheint die Bf dabei gar nicht in Erwägung zu ziehen. Im Gegenteil schloss es die Bf nicht dezidiert aus, auch bei einer künftigen Hundehaltung wieder die Schutzhundeausbildung zu versuchen“
 
Danke Nutztier...

Aber unfassbar, das mag man alles gar nicht für möglich halten, noch glauben... Dazu fehlen einem wirklich die Worte, zudem weit ab eines anständigen und gewissenhaften HH, worunter wieder alle HH dieser Rassen zu leiden haben... wirklich traurig, unsere Gesetze und Rechtsprechung... Es ist ja in Deutschland nicht anders...
 
Danke für die Informationen.
Es ist trotzdem unfassbar, wie so etwas passieren konnte. Normalerweise wird der Hund, wenn ich stürze - erschrickt natürlich - entweder nach mir schauen oder weglaufen. Aber nicht einen zufälligen Passanten angreifen! Ich könnte mir nicht vorstellen, mir jemals wieder Hundehaltung zuzutrauen, wenn mir so etwas passieren würde, egal welche Rasse.
Diese Anfechtung des Hundehaltungsverbotes war vermutlich vom Anwalt vorgeschlagen in Hinsicht auf möglicherweise zukünftige Pläne.
Was kommt, sind wieder schärfere Gesetze, die normal tickende Hundehalter und Hunde sekkieren, aber solche verheerenden Vorfälle leider nicht verhindern werden können.
 
Diese ganze Darstellung, wie der Vorfall abgelaufen ist, beruht auf den Angaben der Halterin. Es gab keine Zeugen.

Das einzige was man sicher weiß: Dass sie sich alle Mühe gibt, den tatsächlichen Hergang zu verschleiern.

Unfassbar.
 
Und noch einen Bissen Nr 6 - für den bitteren Nachgeschmack:

Was das LVwG denkt, ist ziemlich klar.

Abschließend stellt es klar, dass zum örtlichen Halteverbot gem § 8 OÖ HHG, das als ultima ratio die Hundehaltung an einem bestimmten Ort verbietet und zwar nicht nur dem Eigentümer, sondern jeden, der dort über den Hund/die Hunde verfügen kann, betreffend, durchaus ein einen bestimmten Halter und einen bestimmten Hund betreffendes Verbot gem § 9 OÖ HHG hinzutreten kann.

Weiters stellt er klar, dass Behörden streng dem Legalitätsprizip zu folgen haben und deren Entscheidungen nur rechtens sind, wenn sie zur Gänze vom Gesetz gedeckt sind. Er verweist mit Zitaten aus den Materialien zur Novelle 2021 darauf, dass der OÖ Gesetzgeber offensichtlich bisher nicht wollte, dass Halteverbote an Rassen festgemacht werden, sodass ein generelles Verbot AmStaffs zu halten rechtlich nicht zu rechtfertigen sei.

Einen Extremgau wie den Fall Naarn habe der Gesetzgeber bisher nicht vor Augen gehabt. Nun sei das anders, mit der Novelle werden auch in OÖ Hunde in geborene Gute und genetisch Gefährliche eingeteilt, je nach Rasse und Größe.

So weit, so gut. Einzig die Meinung des LVwG, § 9 OÖ HHG verpflichte die Gemeinde bloß zum Erlassen eines Bescheides, der die Haltung EINES EINZELNEN BESTIMMTEN HUNDES UNTERSAGT, kann ich nicht teilen.


Selbst wenn ich, wie das LVwG, § 9 nach dem bloßen Wortlaut interpretiere, komme ich zum Ergebnis, dass Abs 1 Z 6 dieser Norm unter bestimmten Voraussetzungen oder besser gesagt bei Fehlen gewisser grundlegender allgemeiner Fähigkeiten und Kenntnisse, die in § 3 festgeschrieben und notwendig sind, um einen Hund so zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden, die Gemeinde verpflichtet, die Hundehaltung gänzlich zu untersagen.

Gerade die Materialien zu § 9, die das LVwG anführt, um zu beweisen, dass nur das Halten einzelner Hunde mit Bescheid untersagt werden kann, unterscheiden zwischen dem Verbot des Haltens eines bestimmten Hundes und generellem Halteverbot, das die Gemeinde völlig losgelöst von Anzahl, Rasse, Größe mit Bescheid anordnen MUSS, wenn schon die allgemeinen Grundvoraussetzungen zur Hundehaltung fehlen:

Materialienwortlaut Einerseits:

„Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs.1 hat der Bürgermeister oder die in (der Magistrat) das Halten EINES Hundes zu untersagen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang ist, dass sich diese Maßnahme immer nur auf EINEN BESTIMMTEN Hund beziehen kann. Hält daher eine Person mehrere Hunde, von denen einer auffällig geworden ist, ist von der Untersagung nur der auffällig gewordene Hund betroffen (Abs. 1).“

Andererseits heißt es weiter:

„Z. 6 ermöglicht auch die Untersagung DER HUNDEHALTUNG (per se, generell; also nicht „die Untersagung der Haltung EINES Hundes“) wenn der Halter oder in nicht mehr in der Lage scheint (Prognose), Gefährdungen oder Belästigungen durch den Hund verhindern zu können.

Selbst wenn ich von der wortklaubenden Interpretation des LVwG abgehe und nach dem in

§ 1 Abs 1 und 2 normierten Zweck des OÖ HHG (Vermeidung von Gefährdungen von Tier und Mensch) interpretiere, komme ich zum Ergebnis, dass im Fall der mangelnden grundsätzlichen Eignung sämtliche Hundehaltung zu untersagen ist:

Wem Sachkunde und persönliche Fähigkeiten fehlen, EINEN Hund ist in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet werden, der ist wohl auch mit x-1 Hund(en) oder einem neu angeschafften Ersatzhund überfordert.


Leider ist das LVwG so sehr davon überzeugt, dass seine Interpratation des § 9 OÖ HHG die einzig richtige ist, dass er eine Revision seiner Entscheidung durch den VwGH nicht zulässt.
 
Ich erwarte mir eine Stellungnahme des ÖCAST, bei dem die beiden Damen Funktionen innehatten ud auch eine des ÖKV.

Immerhin wurde eine Frau zerfleischt, was natürlich die Politik zum Reagieren zwingt, insbesondere da die Hauptdarstellerin der Tragödie sich das Halten ihrer Hunde gerade erstritten hat und dabei wie bisher weitermache will.
 
Es ist trotzdem unfassbar, wie so etwas passieren konnte. Normalerweise wird der Hund, wenn ich stürze - erschrickt natürlich - entweder nach mir schauen oder weglaufen. Aber nicht einen zufälligen Passanten angreifen! Ich könnte mir nicht vorstellen, mir jemals wieder Hundehaltung zuzutrauen, wenn mir so etwas passieren würde, egal welche Rasse.
Diese Anfechtung des Hundehaltungsverbotes war vermutlich vom Anwalt vorgeschlagen in Hinsicht auf möglicherweise zukünftige Pläne.
Was kommt, sind wieder schärfere Gesetze, die normal tickende Hundehalter und Hunde sekkieren, aber solche verheerenden Vorfälle leider nicht verhindern werden können.
Während man sich im Krankenhaus pflegen lässt, hat man viel Zeit.

Wenn man mir bei einer Einvernahme Fotos von einer Nachbarin zeigt, deren Gesicht teilweise nicht mehr da ist, da skelettiert und wenn ich iZ damit einen 4 Jahre alten Hund einschläfern lassen habe und 5 andere samt 7 Welpen weggegeben, habe ich sicher 6 Moate später keine Lust, mir wieder einen Hund zu nehmen.

Aber vielleicht ist das anders, wenn man sich ausreichend lange stationär und ambulant sein Trauma therapietren lässt und Monate im Krankenstand verbringt.

Es ist halt auch ein fieses Spiel der Politik. Man hätte schon längst beschließen können, Personen, die mit ihren Hunden schwere Schäden verursachen, lebenslang und bundesweit die Hundehaltung zu untersagen. Bin mir ziemlich sicher, dass dann sebst diese Frau nicht mit drei Hunden gleichzeitig Gassi gewesen wäre und wenn doch --> siehe Fall, aus und Ende.

Aber Politiker leben halt von Schlagzeilen und Berichten über ihren heldenhaften Einsatz für Opfer, dh es kann gar nicht genug Opfer geben, auf die man jeweils mit Verschärfungen, die alle anderen, aber am weigsten die Verursacher treffen, reagieren kann.
 
Ja, das ist leider so, dass Politiker von Schlagzeilen leben, aber nicht handeln.. Hier war die Tage ein interessanter Bericht über eine Mosche im TV, die seit über 20 Jahren unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, weil nicht nur Verbindungen zur Muslimbruderschaft, Islamisten, sondern auch schon Kinder entgegen unserer Demokratie beeinflusst werden...
Die Politik darauf angesprochen, egal welche in den letzten 20 Jahren, war das Problem bekannt und man würde es prüfen.. somit, die prüfen bereits seit über 20 Jahren, wie sie dagegen vorgehen bzw diese Moschee schließen sollen... das ist genauso unfassbar... Nicht nur weil eine Gefahr fürs Land, sondern selbst Muslime sagen, dass sie angst haben, weil dort gepredigt wird, wovor sie geflohen sind...
 
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