Das Erkenntnis des LVwG in kleinen Happen:
2.10.23 tödlicher Unfall, angeblich nur der Rüde Elmo kausal, den die Damen noch am selben Tag opfern
2 Bescheide der Gemeinde, gegen beide führte die Dame mittels Anwalt, der anderes behauptet hat, Beschwerde
- Bescheid 1 vom 04.10.2023: Gemäß § 8 Abs 2 Oö. HHG Untersagung der Hundehaltung auf dem Grundstück und unverzügliche Entfernung der dort befindlichen Hunde, „Bis zur Entfernung aller Hunde Anordnung für die Haltung und Beaufsichtigung der Hunde J, H, C und P: ) im Außenbereich des eingezäunten Grundstückes nur mit Maulkorb, und außerhalb des Grundstücks nur mit Leine und Maulkorb, adressiert an Bf und deren Gattin; in Rechtskraft
- Bescheid 2 vom 09.10.2023 mit dem die Haltung der fallgegenständlichen AmStaff J, H, C und P „und aller sonstigen Hunde der Rasse ‚American Staffordshire Terrier“ gemäß § 9 Abs 1 Z 6 Oö. HHG untersagt wird (da zu befürchten, dass J,H,C, P samt Welpen wieder zurück“geschenkt“ werden oder sich die Rasseliebhaberinnen neue AmStaff zulegen).
Bei diesem Bescheid kassierte das LVwG die Wortfolge „und aller sonstigen Hunde der Rasse ‚American Staffordshire Terrier‘.
Schon vor der Erlassung des Bescheides, nämlich am 03.10.23, waren aber sämtlich Hunde längst verschenkt und weiterverschenkt bzw verschwunden (Beweis: ein vom RA vorgelegtes E-Mail!)
Am 6.10.23 ordnete die Behörde die Sicherstellunganordnung der Hunde J, H, C und P an. P und J kamen am 10.10.23 in ein TH in NÖ, H in ein TH in OÖ, C (Mutterhündin) durfte dort verwahrt werden, wohin sie verschenkt worden war.
Sicherstellung der Hunde J und H wurde mit 22.11.23 wieder aufgehoben
Hund P wurde mit Gerichtsbeschluss vom 4.12.23 beschlagnahmt, da das OLG einer Beschwerde nicht stattgab.
Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einziehung der Hunde C und P wurde im Zuge des Strafurteils abgewiesen.
Vom Gericht als erwiesen angenommener Sachverhalt (gekürzt; in den Klammern stehen im Original jeweils die Quellen, derer sich das LVwG bedient hat):
Stationäre Aufnahme der Bf im Krankenhaus unmittelbar nach dem Vorfall am 2.10.23. Anfangs Erhebung des Aufenthalts und Sicherstellung der Hunde schwierig [ON1.13 StA-Akt: „wie im allgemeinen die Aufklärung erschwert ist (kurz nach dem Vorfall Stilllegung des facebookAccounts mit Bildern vom Hundetraining,
Entsorgung der blutigen Kleidung der L M samt Hundeleine des E in einem Mistkübel in Linz und Mitteilung an die Polizei erst nach Entleerung des Mülls dort“].
Am Abend des 3.10.2023 wurden die Hunde vom Anwesen der Bf mit deren Zustimmung und Vermittlung durch Mxxxxxx Bxxxxxxxxx weggebracht [], wobei vorerst
nicht bekannt, wohin verbracht [E-Mail HNW Rechtsanwälte Urfahr, ON18 StA-Akt, wonach die Bf „formell das Eigentum an den Verband (?; das Fragezeichen hat das Gericht bzw die Behörde gesetzt, mir ist schon klar, um welchen Verband es sich handelt) übertragen hat“].
Aufgrund des Gesundheitszustands der Bf Einvernahme zum Sachverhalt
erstmals am 9.10.23 möglich []. Bf wurde am 23.11.2023 (am 07.03. war Strafverhandlung; ihr Anwalt damals zur KZ: Es gehe ihr psychisch weiterhin schlecht, sie sei immer noch im Krankenstand und in Behandlung, derzeit wieder stationär auf der Psychiatrie) aus dem Krankenhaus entlassen und befindet sich noch in ambulanter Behandlung (20.03.)