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wo denn?
Kriterien zur Auswahl der Prüfungskommission zur Abnahme der Prüfung zur
„Tierschutzqualifizierten Hundetrainerin“ bzw. zum „Tierschutzqualifizierten
Hundetrainer“
Der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die
tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden besteht die Prüfungskommission nach §6 Abs. 3 aus drei
Sachverständigen, nämlich
1. Einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren
Gebieten gemäß §7 Abs.1 Z 10 sowie 14 der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen
über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden tätig ist.
2. Einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in
der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern und
3. Einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder
verhaltensbiologischen Kenntnissen.
Den Vorgaben der Verordnung folgend kommen für die jeweiligen Mitglieder der
Prüfungskommission die sich im Anschluss befindenden Auswahlkriterien zur Anwendung.
Ad.1
Einer Wissenschafterin bzw. einem Wissenschafter, die bzw. der auf einem oder mehreren
Gebieten gemäß §7 Abs.1 Z 10 sowie 14 der Verordnung hinsichtlich näherer Bestimmungen über
die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden tätig ist.
a.) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer universitären oder
universitätsnahen Forschungseinrichtung in den Bereichen Ethologie des Hundes, Evolution
und Geschichte des Hundes, Evolution von Verhaltensweisen; motorische, sensorische und
kognitive Fähigkeiten des Hundes; Mensch-Tier-Beziehung, Grundlagen der Mensch-HundBeziehung, Kommunikation Mensch-Hund.
Das sind im speziellen vor allem wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter aus den
Forschungseinrichtungen des Messerli Forschungsinstitutes der Vetmeduni Vienna, Clever
Dog Lab und Wolfforschungszentrum Ernstbrunn sowie des Departments für
Verhaltensbiologie der Universität Wien, Forschungsgruppe Mensch-Tier-Beziehung.
b.) Die jeweiligen Einrichtungen schlagen der Koordinierungsstelle in Frage kommende
Prüferinnen und Prüfer vor.
c.) Die Aufnahme in die Liste der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch die Koordinierungsstelle.Ad.2
Einer Hundetrainerin bzw. einem Hundetrainer mit Tierschutzkompetenz und Erfahrung in der Aus-
und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern
a.) Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainer die zur Führung des Gütesiegels
„tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“
berechtigt sind.
b.) Erfahrung in der Aus- und Weiterbildung von Hundetrainerinnen bzw. Hundetrainern. Der
Nachweis hat über eine qualifizierte Liste der eigenen Vortragstätigkeit zu erfolgen.
c.) Nachweis der eigenen Aus- und Weiterbildung durch die Vorlage der jeweiligen Zeugnisse
bzw. Teilnahmebestätigungen.
d.) Dem ÖKV (Österreichischer Kynologenverband), der ÖHU (Österreichische Hundesport
Union), der Vetmeduni Vienna und den freien Hundetrainern stehen das Vorschlagsrecht für
jeweils drei Prüferinnen bzw. Prüfer mit entsprechender Qualifikation zu. Bei den
vereinsmäßig organisierten Verbänden ÖKV und ÖHU sowie bei der Vetmeduni Vienna sind
die Vorschläge über die offiziellen Organe der jeweiligen Organisation der
Koordinierungsstelle zu unterbreiten, bei den freien Trainern kann sich jede Trainerin bzw.
jeder Trainer direkt bei der Koordinierungsstelle bewerben.
e.) Die jeweilige Nominierung zur Prüferin bzw. zum Prüfer erfolgt nach Überprüfung der
Qualifikationen und Rücksprache mit den jeweils vorschlagenden Organisationen bzw.
Bewerberinnen bzw. Bewerbern durch die Koordinierungsstelle.
Ad.3
Einer Person mit fachlich fundiertem Tierschutzwissen und veterinärmedizinischen oder
verhaltensbiologischen Kenntnissen.
a.) Amtstierärzte, Tierschutzombudsleute und Personen aus universitären oder
universitätsnahen Einrichtungen mit nachweislich und allgemein anerkannten Kenntnissen
der Veterinärmedizin oder Verhaltensbiologie und fachlich fundierter Kenntnis der
Tierschutzbelange in Österreich.
b.) Die jeweiligen Einrichtungen wie zb. Landesveterinärdirektionen schlagen der
Koordinierungsstelle in Frage kommende Prüferinnen und Prüfer vor.
c.) Die Aufnahme in die Liste der Prüferinnen und Prüfer erfolgt durch die Koordinierungsstelle.
Allgemeine Bestimmungen
a.) Prüferinnen und Prüfer werden für jeweils zwei Jahre nominiert.
b.) Eine Weiternominierung und Weiterbestellung ist jeweils für weitere zwei Jahre möglich.
c.) Die Einteilung in die Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsterminen erfolgt durch
die Koordinierungsstelle nach dem Rotationsprinzip.
d.) Prüferinnen und Prüfer unterliegen den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung
hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden.
Bestellte Prüferinnen bzw. PrüferWissenschafter/Wissenschafterin
Mag. Karin Bayer: Biologin
Leiterin Clever Dog Lab, Messerli Forschungsinstitut
Hundetrainerin
Mag. Stefanie Riemer: Biologin
Clever Dog Lab, Messerli Forschungsinstitut
Hundetrainerin
Dr. Iris Schöberl: Biologin
Mitarbeiterin Forschungsgruppe Prof. Kotrschal
Hundetrainerin
Veterinärmediziner mit fundierten Tierschutzkenntnissen
Dr. Barbara Fiala-Köck: Tierschutzombudsfrau Steiermark
Dr. Norbert Tomascheck: Amtstierarzt Bezirk Bruck/Mürzzuschlag
Zuchtwart Molosserklub, ÖKV
Dr. Erik Schmid: Land Vorarlberg
Tierschutz im Unterricht
Hundetrainer
Für die erste Prüfung wurde Frau Marleen Hentrup vom
Wolfsforschungszentrum Ernstbrunn bestellt.
Mich würde ja bei denen, bei denen als Berufsbezeichnung "Hundetrainerin" steht, interessieren, wo die ihre Ausbildung gemacht haben.
ich find die zusammenstellung nicht schlecht
etwas akademikerlastig
aber das sind einzelheiten und nachjustierbar
für ein erstes team nicht schlecht
Ist wohl für den ersten "Schwung" kein Nachteil, denn wenn "Praktiker" prüfen würden ................
nja es ist die frage, ob es sinnvoll ist, wenn bei einem begräbnis der papst das loch gräbt...
möglicherweise liegen seine hauptkompetenzen, wie stärken nicht in dieser art praxis...
wie´s scheint hat er gar ein loch gegraben, ist nur dann irgendwie selbst reingefallen, und aufgrund seiner beliebtheit bleibt dieses also somit belegt...
jedenfalls war der auftrag so nicht effizient im sinne des eigentlichen, man muss nochmal von vorn anfangen, was ich versucht habe anzudeuten...
Die Vor-Ort-Kontrolle wird stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht durch von der Koordinierungsstelle geschulte Personen an Hand einer standardisierten Checkliste durchgeführt. Die Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer sind dabei verpflichtet, an der Überprüfung aktiv mitzuarbeiten. Verweigern die Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer die Mitarbeit, führt das zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Gütesiegels.
http://www.vetmeduni.ac.at/fileadmi...ngsstelle/Handbuch_zur_Qualitätskontrolle.pdf
Wenn man selber überprüft wird, dann sollte man kooperieren. Eigentlich eh selbstverständlich.....
Geht wohl eher darum, wie es jemand wagen könnte zu überprüfen
Aber mal ernsthaft. Wenn jemand etwas gegen die Bedingungen hat: keiner muss diesen "Titel" erlangen. Wenn jemand gut ist, wird er wohl auch ohne seine Kunden behalten und genügend neue bekommen.
Permanent dagegen zu wettern - in meinen Augen macht man sich damit selbst ein bisschen lächerlich...
Wenn man selber überprüft wird, dann sollte man kooperieren. Eigentlich eh selbstverständlich.....
Der Passus ist - für mich - völlig logisch, er schließt einfach aus, dass eine LizenznehmerIn sagt: ja ja, prüfens da draußen die Kollegin, ich hab anderes zu tun
Koordinierungsstelle behält sich eine Vor-Ort-Kontrolle von
Fortbildungsveranstaltungen vor
Die Vor-Ort-Kontrolle wird stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht durch von der
Koordinierungsstelle geschulte Personen an Hand einer standardisierten Checkliste
durchgeführt. Die Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer sind dabei verpflichtet, an der
Überprüfung aktiv mitzuarbeiten. Verweigern die Lizenznehmerinnen bzw. Lizenznehmer die
Mitarbeit, führt das zum Verlust der Berechtigung zur Führung des Gütesiegels