Zu Art. I Z 2 (§ 5a Abs. 1):
Der Sachkundenachweis ist nicht nur vom Halter bzw. von der Halterin (Eigentümer bzw. Eigentümerin) des Hundes zu erbringen, sondern auch vom Verwahrer bzw. von der Verwahrerin. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Personen, die einen solchen Hund an öffentlichen Orten führen, einen Hundeführschein vorweisen müssen.
Wenn z.B. in einer Familie der Mann Halter des Hundes ist, sind andere Familienmitglieder bloß Verwahrer, müssen aber auch Hundeführschein haben, wenn sie den Hund an öffentlichen Orten führen wollen.
Entscheidend ist, dass die Person, die den Hund hält oder verwahrt, einen Hundeführschein absolviert hat, und dass mit dem betreffenden Hund ebenfalls bereits die Hundeführscheinprüfung abgelegt wurde. Das bedeutet, dass beispielsweise im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub, etc.) hundeführscheinpflichtige Hunde auch von anderen Personen an öffentlichen Orten geführt werden können. Voraussetzung ist, dass diese Person selbst einen verpflichtenden Hundeführschein hat und auch für den „Fremdhund" eine zu diesem Hund gehörende Zusatzkarte (die diesbezügliche rechtliche Regelung wird in einer Novelle zur Hundeführscheinverordnung erfolgen) vorweisen kann.
Klarstellend ist festzuhalten, dass die Begriffe „halten" und „verwahren" beide auch das Element des „Führens" beinhalten.