Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr.8f TSchG

Caro1

Super Knochen
In Deutschland ist seit 2013 ein Gesetz in Kraft, indem es heißt, dass Hundetrainer eine behördliche Erlaubnisplicht (TSchG) benötigen.
Sicher ein interessantes Thema.

Quelle: http://www.der-tieranwalt.de/hund-recht-anwalt-urteile/files/erlaubnispflicht-fuer-hundetrainer-tierschutzgesetz.html

Dort steht:
Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
27/07/14 15:31 Abgelegt in:Hund |Hundetrainer |§11Tierschutzgesetz
Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (TSchG) ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten und regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.”



 
Gilt übr. nur für die Hundetranier die selber eine HS betreiben ... Mitarbeiter die für diese tätig sind brauchen es nicht.

Aber ich finde es gut :)
 
Ist aber eben nur in Deutschland so.... und nebenbei bemerkt, betrifft das eben all die gewerblichen Hundetrainer, nicht deren ev. Mitarbeiter bzw. die Vereinshundeschulen. Das ist eine Ungleichbehandlung vom Feinsten, denn wenn man sowas einführt, dann solle es für alle gelten.

Ist ja in D auch detto mit den ganzen Pflegestellenbewilligungen jetzt, auch nach diesem Paragraphen. Mir kommts so vor, also ob die in Deutschland nur mehr solch löchrige Gesetze machen können.... angefangen bei der "Ausländermaut" :rolleyes:
 
Ich denke, es ist ein guter Anfang..

@blue-emotion: was meinst du mit Vereinshundeschulen?

Hundetrainer ist doch Hundetrainer, egal ob mit oder ohne Verein, sobald er Hunde trainiert/ausbildet.. :confused:
 
Ich meine damit, dass in dem Gesetzestext die Rede davon ist, dass es gewerbliche Hundetrainer betrifft, also sind das solche, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen. In den Hundevereinen stehen Trainer am Platz, die meistens nur ein paar "Schnellsiederkurse" hinter sich haben und dann auf die Hunde losgelassen werden und diese brauchen nach dem Gesetzestext die Erlaubnis nicht, weil sie ja nicht gewerblich sind. Gewerbe und Verein schließen sich nämlich aus, weil ein Gewerbe mit Gewinnabsicht geführt wird und ein Verein gemeinnützig ist, verstehst jetzt, was Sache ist.

Denn sehr oft haben nämlich die gewerblichen Trainer und Trainerinnen einiges mehr an Ausbildung und Wissen....
 
§ 11 Abs. 1 Nr.8f TSchG
das gilt für gewerbliche Trainer! außerdem gilt das ab August 2014

Ja, nichts anderes steht in dem Text dieser Anwaltskanzlei..???

Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSCHG
Die dritte Novellierung des deutschen Tierschutzgesetzes (TSchG) ist am 13. Juli 2013 in Kraft getreten und regelt, dass ab dem 1. August 2014 zwingend Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder gewerblich die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten[/B] eine behördliche Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TSchG benötigen.”

[/FONT]
 
Deutschland nur mehr solch löchrige Gesetze machen können.... angefangen bei der "Ausländermaut" :rolleyes:

Ich als Deutsche und Vielfahrerin, hätte auch nix dagegen, wenn wir ein Pickerl ala Austria zahlen müssten. Warum denn nicht? Maut ist doch überall in Europa - nur nicht in D.

Der §11 trifft leider auch Tierschutz-Vereine und deren PS. Wir hatten bereits diesen Fall. Ein Hund wurde von einer ungarischen Nothilfe mit Traces-Papieren übernommen. Der Versender muss in den Traces den Empfänger bekannt geben und das wird ans zustänidge Vet.-Amt des Empfängers gemeldet. Dieser war dann auf der PS und hat sich nach der Prüfung gemäß §11 erkundigt.

Unsere Auffangsstation hat den und alles weitere, was man für ne Auffangstation braucht, gemäß allen Behörden und Ämtern, die Sateliten-PS haben diesen leider nicht.
Der findiger Vet.-TA im Landkreis unserer PS untersagt solange unserer Sateliten-PS die Aufnahme eines Not-Hundes, bis die §11 Bescheinigung ihrerseits vorliegt. Es reicht ihm nicht, dass die PS von uns autorisiert ist.

Der Wahnsinn dabei:
Würden wir Hunde ohne Traces übernehmen (was wir seit Jahren NICHT mehr machen), oder Hunde aus Deutschland wäre das alles kein Problem.

Edit, weil vergessen

Ich habe mit dem Vet.-Amt gesprochen, in dessen Kreis ich wohne. Hier im Bamberger Raum wäre es überhaupt kein Problem. Wäre ich PS bgräuchte ich den §11 nicht. Das ist reine Ermessensfrage des Amts-TA, ob er diese Bescheinung bei einer PS stehen will oder nicht. Und wenn der Amts-TA auf unserer PS in NRW den sehen will ... dann muss dieser leider vorliegen. Sie kann hier in Bayern absolut nichts für uns machen.
 
Ich als Deutsche und Vielfahrerin, hätte auch nix dagegen, wenn wir ein Pickerl ala Austria zahlen müssten. Warum denn nicht? Maut ist doch überall in Europa - nur nicht in D.

Der §11 trifft leider auch Tierschutz-Vereine und deren PS. Wir hatten bereits diesen Fall. Ein Hund wurde von einer ungarischen Nothilfe mit Traces-Papieren übernommen. Der Versender muss in den Traces den Empfänger bekannt geben und das wird ans zustänidge Vet.-Amt des Empfängers gemeldet. Dieser war dann auf der PS und hat sich nach der Prüfung gemäß §11 erkundigt.

Unsere Auffangsstation hat den und alles weitere, was man für ne Auffangstation braucht, gemäß allen Behörden und Ämtern, die Sateliten-PS haben diesen leider nicht.
Der findiger Vet.-TA im Landkreis unserer PS untersagt solange unserer Sateliten-PS die Aufnahme eines Not-Hundes, bis die §11 Bescheinigung ihrerseits vorliegt. Es reicht ihm nicht, dass die PS von uns autorisiert ist.

Der Wahnsinn dabei:
Würden wir Hunde ohne Traces übernehmen (was wir seit Jahren NICHT mehr machen), oder Hunde aus Deutschland wäre das alles kein Problem.


Edit, weil vergessen

Ich habe mit dem Vet.-Amt gesprochen, in dessen Kreis ich wohne. Hier im Bamberger Raum wäre es überhaupt kein Problem. Wäre ich PS bgräuchte ich den §11 nicht. Das ist reine Ermessensfrage des Amts-TA, ob er diese Bescheinung bei einer PS stehen will oder nicht. Und wenn der Amts-TA auf unserer PS in NRW den sehen will ... dann muss dieser leider vorliegen. Sie kann hier in Bayern absolut nichts für uns machen.

Ganz genau so ist es. Das zum Thema Gesetze. Das ist aber nicht nur in D so!
 
Einerseits finde ich es gut, dass zukünftig die Leute die z. B. einen Reitverein führen, Tiere zur Schau stellen oder auf den Tierbörsen verkaufen/tauschen durch das neue Gesetz an schärfere Auflagen gebunden sind.

Andererseits denke ich, dass auch da die Kontrollen nicht so durchgeführt werden, wie es wünschenswert wäre, weil die Überprüfung der Lebensmittelhygiene sowie die Beratung und Überwachung von EU-zugelassenen Betrieben und Tierseuchenüberwachung für die Amtsveterinäre eine weitaus größere und zeitaufwändiger Rollen spielen, als das Tierschutzgesetz, weshalb der Tierschutz bei vielen Amtstierärzten nur so nebenbei mitlaufen muss.

Allerdings wird es Tierheimen und Tiervermittlern jetzt schwieriger gemacht, weil sie zur Überführung von Tieren eine Erlaubnispflicht brauchen. Da denke ich besonders an die vielen Tiere die aus dem Ausland und Tötungen kommen. Und wie es leider immer ist, die schwarzen Schafe wissen auch diese Gesetze zu umgehen.

Hier ist aufgeführt, was sich alles ab dem 01.8.2014 ändert:


Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem neuen TierSchG:

- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)

- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in denen Tiere gehalten oder zur Schau gestellt werden, halten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG)

- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG)

- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 TierSchG)

- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufs von Tieren durch Dritte durchführen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 TierSchG)

- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten (Tierpension) (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 a) TierSchG)

- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 b) TierSchG)

- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 c) TierSchG)

- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 d) TierSchG)

- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 e) TierSchG)

- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG)


Quelle: http://zergportal.de/baseportal/tiere/News&Id==865
 
Meine Meinung zu dem Thema "Erlaubnispflicht", die ich grundsätzlich voll in Ordnung finde.
Ich bin der Meinung da gehören EU weite eindeutig definierte Gesetze geschaffen und nicht solche Einzelgängergeschichten, vielleicht bald von Land zu Land unterschiedlich. (Es lebe die EU!)
Bei dem System Traces funktioniert das z.B. ja auch.
 
Hier ist aufgeführt, was sich alles ab dem 01.8.2014 ändert:


Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem neuen TierSchG:

- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten (auch größere Pflegestellen) (§ 11 Abs.1 Nr. 3 TierSchG)

Dann soll das Zergportal auch mal sagen, was "größere Pflegestelle" sind!?!!
Wir hatten mit einem (1) Hund den Amtstierarzt auf der Matte stehen.

Wie gesagt und das unterstrieche ich noch mal extra:

Es liegt rein im Ermessen des Amts-Tierarztes.

Hier in Bamberg könnte ich 5 Pflegehunde haben - interessiert den Amtstierarzt Nullinger, da unser Verein den Schein nach §11 inne hat und ich Vereinsmitglied und autorisierte PS des Vereins bin.

Unsere PS in NRW darf keine PS sein, wenn sie den Schein nach § 11 nicht hat - obwohl sie die selbigen Voraussetzungen hat, wie ich - sprich: Im selbigen Verein und sie ist seit Jahren zuverlässige PS. Ich hatte noch nie eine Hund auf PS.

Suuuuper !!!!
 
Dann soll das Zergportal auch mal sagen, was "größere Pflegestelle" sind!?!!
Wir hatten mit einem (1) Hund den Amtstierarzt auf der Matte stehen.

Wie gesagt und das unterstrieche ich noch mal extra:

Es liegt rein im Ermessen des Amts-Tierarztes.

Hier in Bamberg könnte ich 5 Pflegehunde haben - interessiert den Amtstierarzt Nullinger, da unser Verein den Schein nach §11 inne hat und ich Vereinsmitglied und autorisierte PS des Vereins bin.

Unsere PS in NRW darf keine PS sein, wenn sie den Schein nach § 11 nicht hat - obwohl sie die selbigen Voraussetzungen hat, wie ich - sprich: Im selbigen Verein und sie ist seit Jahren zuverlässige PS. Ich hatte noch nie eine Hund auf PS.

Suuuuper !!!!

Das wird dir das "zergportal" (Hr. H.) nicht beantworten. Das weiss der nämlich selber nicht. Die sammeln nur Infos, mehr nicht.

Und es gibt ein Urteil in D:
**********
- Pflegestellen sind laut BGH-Urteil KEINE tierheimähnliche Einrichtung. Sie unterliegen also generell nicht der Erlaubnispflicht nach Tierschutzgesetz. Voraussetzung ist die Haltung EINZELNER Tiere (1-2), welche genauso gehalten werden wie die eigenen.
**********

Weiters stellen wir z.B. für jemanden, der einen Hund auf Probe nimmt einen Pflegevertrag aus, dann nach ca. 2 Wochen einen Abgabevertrag. D.h. dann, dass sich diese Person strafbar macht, wenn sie einen Hund auf Pflege hat???

Ich bin der Meinung: Wie das weiterhin gehandhabt wird, zeigt die Zukunft. Auf alle Fälle muss eine vernünftige Lösung her.
 
Zuletzt bearbeitet:
Dann soll das Zergportal auch mal sagen, was "größere Pflegestelle" sind!?!!
Wir hatten mit einem (1) Hund den Amtstierarzt auf der Matte stehen.

Wie gesagt und das unterstrieche ich noch mal extra:

Es liegt rein im Ermessen des Amts-Tierarztes.

Hier in Bamberg könnte ich 5 Pflegehunde haben - interessiert den Amtstierarzt Nullinger, da unser Verein den Schein nach §11 inne hat und ich Vereinsmitglied und autorisierte PS des Vereins bin.

Unsere PS in NRW darf keine PS sein, wenn sie den Schein nach § 11 nicht hat - obwohl sie die selbigen Voraussetzungen hat, wie ich - sprich: Im selbigen Verein und sie ist seit Jahren zuverlässige PS. Ich hatte noch nie eine Hund auf PS.

Suuuuper !!!!

Ja, da trifft es wieder einmal die falschen Leute.

Aber schau mal, dieser Punkt ist eigentlich ganz gut erklärt, was die Pflegestellen betrifft.. und auch, dass noch nicht alle Antragsformulare dem neuesten Stand entsprechen, deshalb drei eingefügte aktuelle Antragsformulare.

Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.“


„Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden.“

Quelle: http://www.zottelundco.de/Tierschutz/ZN-20140118.htm
 
Ja, da trifft es wieder einmal die falschen Leute.

Aber schau mal, dieser Punkt ist eigentlich ganz gut erklärt, was die Pflegestellen betrifft.. und auch, dass noch nicht alle Antragsformulare dem neuesten Stand entsprechen, deshalb drei eingefügte aktuelle Antragsformulare.

Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.“


„Achten Sie bei der Antragstellung darauf, dass ein neues Antragsformular verwendet wird. Vielfach versenden die Behörden auch jetzt noch alte Formulare, wo die neuen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 11 Abs. 1 nicht aufgeführt sind. Auch Fundstellen im Internet zu neuen Antragsformularen sind ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des neuen TierSchG Mangelware. Lediglich beim Kreis Mettmann, Bergischen Veterinäramt in Solingen und Landratamt Biberach sind wir fündig geworden.“

Quelle: http://www.zottelundco.de/Tierschutz/ZN-20140118.htm

Sorry, Aber entscheidend ist doch was im Gesetz steht und nicht auf irgendwelchen Internet Seiten oder? Und WAS steht im Gesetz, was Pflegestellen angeht???
 
Sorry, Aber entscheidend ist doch was im Gesetz steht und nicht auf irgendwelchen Internet Seiten oder? Und WAS steht im Gesetz, was Pflegestellen angeht???


Steht im Gesetz:

Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht.

... ;)
 
Steht im Gesetz:

Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht.

... ;)

Genau darum geht es. WO ist der Ermessungsspielraum definiert? D.h. für mich Pflegestelle mit einem (oder 2) Hund(en) fällt nicht darunter.
 
Genau darum geht es. WO ist der Ermessungsspielraum definiert? D.h. für mich Pflegestelle mit einem (oder 2) Hund(en) fällt nicht darunter.

Das ergibt sich doch aus dem ganzen Satz, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, wenn die Tierschutzvereine rechtzeitig ihren Genehmigungsantrag gestellt haben, aber von der Behörde bis zum 01.08. keine Genehmigung vorliegt:

Der Befürchtung, dass die betroffenen Tierschutzvereine und Vermittler im diesem Jahr ab August über einen gewissen Zeitraum hinweg zur Untätigkeit verpflichtet sein werden, steht eigentlich entgegen, dass ein Ermessensspielraum gemäß § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG besteht. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat, d.h. die Untersagung muss erfolgen, wenn kein Ausnahmegrund vorliegt. Ein solcher Ausnahmegrund kann aber in der vorliegenden Fallkonstellation vorliegen – zumindest für diejenigen Tierschutzvereine und Vermittler, die Ihre Genehmigungsanträge so frühzeitig eingebracht haben, dass sie bis zum 01.08.2014 hätten bearbeitet werden können. Angesichts der insoweit im neuen TierSchG maßgeblichen gesetzlichen 4-Monatsfrist wäre das der 01.04.2014.“
 
Das ergibt sich doch aus dem ganzen Satz, dass ein Ausnahmegrund vorliegt, wenn die Tierschutzvereine rechtzeitig ihren Genehmigungsantrag gestellt haben, aber von der Behörde bis zum 01.08. keine Genehmigung vorliegt:

Und wie stellt man so einen Antrag als nicht deutscher Verein?
 
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