Kommt darauf an, wie der Hund im Tierheim gelandet ist. Es gibt folgende Varianten mit den folgenden rechtlichen Konsequenzen:
- Herrenlose Tiere = Tier hätte sich selbst schwerlich in die Situation ihrer Auffindung bringen können, z.B. in Behältern aufgefundene Tiere; angebundene Hunde; sehr junge Welpen, die noch nicht selbst weglaufen können etc.. Zusammengefasst also jene Tiere, die offensichtlich ausgesetzt wurden! => Eigentumswille wurde aufgegeben, früherer Eigentümer hat keine Ansprüche mehr
- Fundtiere = Tier könnte z.B. entlaufen sein. Muss eine gewisse Frist abgewartet werden, ob der ursprüngliche Eigentümer sich meldet. Tiere werden - je nach Tierheim - während dieser Frist gar nicht vergeben oder mit dem Vorbehalt, dass sie nur zur Verwahrung übergeben werden und an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden müssen, wenn dieser sich meldet. Ausführlich siehe § 30 TSchG und Dissertation von Ottensamer (Auszug)
- Pensionstiere = Eigentümer ist in Krankenhaus, Spital, Delogiert, etc. Tier kommt dann auf Pension ins Tierheim und darf nicht vergeben werden (selbst, wenn der Aufenthalt über ein Jahr dauert...), wenn der/die EigentümerIn nicht zustimmt (faktisches Problem aber oft: Pensionskosten und daher Einwilligung)
- Tiere, die abgegeben werden = Eigentumswille aufgegeben, früherer Eigentümer hat keine Ansprüche mehr
Siehe zu diesem Thema auch:
http://www.tieranwalt.at/upload/files/ottensamer.pdf
§ 30 TSchG:
Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte
oder abgenommene Tiere
§ 30.
(1) Die Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten
können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.
LG andrea