Blinder Dackelmischling wartet im Tierheim!!!

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Was?Wieso bekommt ihn der wieder?

Ich hätte ihn dieses We mitgenommen und war gestern richtig traurig weil er nicht mehr da ist.
 
Und bei der nächsten Kleinigkeit setzt er den Hund vielleicht wieder aus... :(:(

Kann man da echt nichts machen?
 
Und bei der nächsten Kleinigkeit setzt er den Hund vielleicht wieder aus... :(:(

Kann man da echt nichts machen?

Nein, weil das wurde schon versucht. Ich denke, dass ihm der Hund schon am Herzen liegt, er aber mit seinem Leben nicht mehr zu Recht kam....die Gruende kann ich hier auch nicht breit treten...........bleibt zu hoffen, dass er sich gefangen hat, er hat auch gewisse Auflagen....

Und wenn er wieder angebunden gefunden wird, na dann nehmen wir ihn doch glatt wieder auf. :rolleyes:Sorry das konnte ich mir nicht verkneifen.

Ein Auge wird das TH sicher darauf haben.......aber Entscheidungsgewalt hat es diesbezueglich keine.

Warum glaubt ihr reagieren viele mit Unverstaendnis und auch Zorn ueber gewisse Entscheidungen der ATAs.

Ich spreche nur fuer mich persoenlich, ich wuerde echt mal die Arbeitsweise dieser werten Herren und Damen unter die Lupe nehmen, weil wenn ich von gewissen Entscheidungen hoere, damit meine ich nicht einmal den Fall hier......dann kann ich nur den Kopf schuetteln!

Weil mit Tierschutz haben diese Entscheidungen oftmals 0 aber auch wirklich 0 !! zu tun!!!!!, sondern diese Fehlentscheidungen verursachen oftmals enormes Tierleid.

Das Anliegen des Tierschutzgesetzes sollte sein, das jeweilige Tier zu SCHUETZEN bzw. zu beschuetzen, im INTERESSE des Tieres zu handeln und nicht vordergruendig im Interesse des Tierbesitzers!!!!!

Tja, nur wir haben ein Tierschutzgesetz dass loechriger als ein schweizer Kaese ist und viele ATAS die auch den gewissen Spielraum, die jeder Beamte hat, nicht ausschoepfen.

Aber setzen sich die Leute fuer ein besseres Tierschutzgesetz ein? Setzen sie sich dafuer ein und hinterfragen die Entscheidungen der Beamten? Wird hier mal endlich politischer Druck ausgeuebt, so wie es bei HH Gesetz ist?

NEIN wird nicht! Nur dann sind alle erstaunt, wenn ein Hund wieder einmal zum Besitzer retour geht. Und das ist nicht einmal so ein "schlimmer" Fall.

Aber das verstehen die Wenigsten. Und ja, das TH hat diesbezueglich 0 zu melden.

Das hier ist meine sehr persoenliche Meinung, soll heissen, ich spreche nicht fuer das TH oder sonst jemand.
 
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Ich hoff er hat sich gefangen und es passiert nicht noch schlimmeres.

Wenn er wieder zurück kommt oder irgendetwas passiert bitte hier Bescheid sagen, der Süsse ist mir schon sehr ans Herz gewachsen :o:(
 
Meinst du mich?

Ich hätte ihn dann fix übernommen, wollte aber warten bis ich frei habe und er sich in Ruhe eingewöhnen kann

ich glaube sie meint was gewesen wäre, wenn du ihn schon mitgenommen hättest, und der Besitzer sich jetzt gemeldet hat,....ob du ihn wieder abgeben hättest müssen....
 
ich glaube sie meint was gewesen wäre, wenn du ihn schon mitgenommen hättest, und der Besitzer sich jetzt gemeldet hat,....ob du ihn wieder abgeben hättest müssen....

ja, das hab ich gemeint, danke. wie sieht da echt die rechtliche lage aus???? ich mein, ich schau öfter mal in das TS-Forum hier rein, aber wenn man riskiert, dass man den Hund wieder abgeben muss, wär das schon wichtig, zu wissen.....

Aber wehnigstens wird ne Nachkontrolle gemacht ich hoff nur das ihm gut geht:(

ja, das hoff ich auch für den armen zwuck.
 
Ja die rechtliche Lage würde mich auch interessieren ob er dann noch anspruch auf seinen Hund hat.

Weil falls Blacky wieder im Tierheim landen sollte und ich ihn raushole, möchte ich nicht das man ihn mir dann wegnimmt.
 
nein, er hätte dann meines wissens nach dir gehört und er hätte keinen anspruch mehr auf ihn gehabt und das tierheim hätte deine daten ja auch nicht weitergegeben.
 
Kommt darauf an, wie der Hund im Tierheim gelandet ist. Es gibt folgende Varianten mit den folgenden rechtlichen Konsequenzen:
  1. Herrenlose Tiere = Tier hätte sich selbst schwerlich in die Situation ihrer Auffindung bringen können, z.B. in Behältern aufgefundene Tiere; angebundene Hunde; sehr junge Welpen, die noch nicht selbst weglaufen können etc.. Zusammengefasst also jene Tiere, die offensichtlich ausgesetzt wurden! => Eigentumswille wurde aufgegeben, früherer Eigentümer hat keine Ansprüche mehr
  2. Fundtiere = Tier könnte z.B. entlaufen sein. Muss eine gewisse Frist abgewartet werden, ob der ursprüngliche Eigentümer sich meldet. Tiere werden - je nach Tierheim - während dieser Frist gar nicht vergeben oder mit dem Vorbehalt, dass sie nur zur Verwahrung übergeben werden und an den ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden müssen, wenn dieser sich meldet. Ausführlich siehe § 30 TSchG und Dissertation von Ottensamer (Auszug)
  3. Pensionstiere = Eigentümer ist in Krankenhaus, Spital, Delogiert, etc. Tier kommt dann auf Pension ins Tierheim und darf nicht vergeben werden (selbst, wenn der Aufenthalt über ein Jahr dauert...), wenn der/die EigentümerIn nicht zustimmt (faktisches Problem aber oft: Pensionskosten und daher Einwilligung)
  4. Tiere, die abgegeben werden = Eigentumswille aufgegeben, früherer Eigentümer hat keine Ansprüche mehr

Siehe zu diesem Thema auch:
http://www.tieranwalt.at/upload/files/ottensamer.pdf
§ 30 TSchG:
Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte
oder abgenommene Tiere
§ 30.
(1) Die Behörde hat – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten
können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.
(2) Die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt sind vertraglich zu regeln.
(3) Solange sich Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
(4) Verwahrer von Tieren im Sinne des Abs. 1 haben den Organen, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes beauftragt sind, jederzeitigen Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen und jederzeitige Kontrolle des Gesundheitszustandes des Tieres zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten.
(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.
(6) Die Behörde hat die in ihrem örtlich zuständigen Wirkungsbereich aufgefundenen Tiere in geeigneter Form kundzutun.
(7) Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß Abs. 6 eine Ausfolgung im Sinne des Abs. 8 begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Sollte daraufhin innerhalb Jahresfrist der Eigentümer sein Eigentumsrecht geltend machen, so ist ihm der gemeine Wert des Tieres abzüglich der angefallenen Kosten zu ersetzen.
(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.

LG andrea
 
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