Ausweitung der Hundelisten

Ich hab mir ja auch nur gedacht, daß offensichtlich in eine bestimmte Richtung Bericht erstattet wird: Der HFS ist gut und alle sollten ihn machen.

hundeführschein ist der grösste mist aller zeiten.wen du bei gewisse typen mensch vorbei gehst, stehst nur mehr im skelett da.du bekommst als antwort,ich hab ja den HFS.zum kotzen:mad:

mfg.asko1
 
Ich kann mich täuschen aber ich bilde mir ein, dass die Stadt am Pflicht-Wiener-Hundeführschein nichts verdient u die € 25,00 der Prüfer bekommt? Beim freiwilligen HFS bezahlt die Stadt den Prüfer. Hab das mal gelesen, weiß aber leider nicht mehr wo.

Stimmt mittlerweile beides nicht mehr: Auch beim freiwilligen HFS bekommt der Prüfer die 25 Euro von der Person, die zur Prüfung antritt. (Aber der Hundebesitzer erspart sich die Hundeabgabe für ein Jahr.)

Und beim PflichtHFS ist es seit September 2011 so, daß man, um sich anmelden zu können, auch einen polizeilichen Strafregisterauszug braucht - und dieser kostet den zu Prüfenden 16 Euro. Also 16 Euro für die Stadtkassa bzw die Polizei, und 25 Euro für den HFSprüfer.
LG Stephi :)
 
Zuletzt bearbeitet:
Stimmt mittlerweile beides nicht mehr: Auch beim freiwilligen HFS bekommt der Prüfer die 25 Euro von der Person, die zur Prüfung antritt. (Aber der Hundebesitzer erspart sich die Hundeabgabe für ein Jahr.)

Und beim PflichtHFS ist es seit September 2011 so, daß man, um sich anmelden zu können, auch einen polizeilichen Strafregisterauzug braucht - und dieser kostet den zu Prüfenden 16 Euro. Also 16 Euro für die Stadtkassa bzw die Polizei, und 25 Euro für den HFSprüfer.
LG Stephi :)

Dann hatte ich wohl Glück, den HFS noch während der Übergangszeit zu machen, danke für die Info!

LG
Sandra
 
Und beim PflichtHFS ist es seit September 2011 so, daß man, um sich anmelden zu können, auch einen polizeilichen Strafregisterauzug braucht - und dieser kostet den zu Prüfenden 16 Euro. Also 16 Euro für die Stadtkassa bzw die Polizei, und 25 Euro für den HFSprüfer.
LG Stephi :)

mein freund u mein hundesitter haben im september den hfs gemacht u beide haben ganz sicher keinen strafregisterauszug gebraucht. :)
komischerweise hat aber bei beiden die ma60 angerufen u gefragt, wo der hund gemeldet sei. wozu wurde also der hund gechipt u mehrmals überprüft? :confused::rolleyes:
 
Hab jetzt nachgelesen, Piia hat schon recht:

Die Anmeldung muss persönlich erfolgen, der Hund muss mitgebracht werden. Bei der Anmeldung müssen folgende Dokumente und Nachweise vorgelegt werden:
  • Gültiger Lichtbildausweis
  • Auszug aus dem Strafregister
  • Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung über eine Summe von mindestens 725.000 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- oder Sachschäden
  • Der Hund muss elektronisch gekennzeichnet sein (Chip)

Falsche Annahme gelöscht, dank an Andreas Mayer ;)

Die PrüferInnen sind berechtigt, für ihren Aufwand bis maximal 25 Euro einzuheben.

Quelle: http://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/veterinaeramt/tiere/hundefuehrschein-pfl.html

Was der Auszug aus dem Strafregister kostet oder wie es bei dem freiwilligen HFS geregelt ist, habe ich nicht nachgeschaut.
 
Zuletzt bearbeitet:
JEDER, der sich bei der MA60 zum Pflicht-HFS anmelden will, muß seit September einen Strafregisterauszug beilegen. Auch die Gassigeher.

Beim freiwilligen HFS benötigt man dies nicht.

Die Kosten für den freiwilligen HFS sind - rein für die Prüfung - dieselben, wie für den Pflicht-HFS, beim freiwilligen HFS wird die Hundeabgabe fürs der Prüfung folgende Jahr erlassen). Beim Pflicht-HFS kommen aber jetzt ja die 16 Euro für den Strafregisterauszug hinzu.

LG, Andy :)
 
JEDER, der sich bei der MA60 zum Pflicht-HFS anmelden will, muß seit September einen Strafregisterauszug beilegen. Auch die Gassigeher.

Beim freiwilligen HFS benötigt man dies nicht.

Die Kosten für den freiwilligen HFS sind - rein für die Prüfung - dieselben, wie für den Pflicht-HFS, beim freiwilligen HFS wird die Hundeabgabe fürs der Prüfung folgende Jahr erlassen). Beim Pflicht-HFS kommen aber jetzt ja die 16 Euro für den Strafregisterauszug hinzu.

LG, Andy :)


ach nein, aber ist ja eh alles so harmlos, freiwilliger und pflicht-hfs ist ja eh alles dasselbe, ist ja alles kein problem, ma mir kommt das kotzen (ist jetzt nicht auf dein post bezogen), habens anscheinend still und heimlich geändert:mad::mad::mad: fragt sich nur was als nächstes so mehr oder weniger still und heimlich dazukommt:mad::mad:
 
ach nein, aber ist ja eh alles so harmlos, freiwilliger und pflicht-hfs ist ja eh alles dasselbe, ist ja alles kein problem, ma mir kommt das kotzen (ist jetzt nicht auf dein post bezogen), habens anscheinend still und heimlich geändert:mad::mad::mad: fragt sich nur was als nächstes so mehr oder weniger still und heimlich dazukommt:mad::mad:

Genau so ist es :rolleyes: Das stand zu dem Zeitpunkt noch nicht mal auf der offiziellen HP (wien.gv.at), Hundeführscheinprüfer wußten auch nicht Bescheid, Amtstierärzte waren ebenso überrascht... (und ich erst!!!:D)
Wieder eine Schikane mehr. Und 16 Euro find ich jetzt auch nicht so wenig, man muß extra aufs Kommissariat, sich ewig anstellen usw usf. Dabei halte ich den HFS im Grunde für eine gute Idee.
 
hundeführschein ist der grösste mist aller zeiten.wen du bei gewisse typen mensch vorbei gehst, stehst nur mehr im skelett da.du bekommst als antwort,ich hab ja den HFS.zum kotzen:mad:

mfg.asko1
Ich habe nie behauptet, daß ich den HFS gut finde, sondern nur, daß in eine bestimmte Richtung berichtet wird !
Ich finde einzig eine Schulung VOR der Anschaffung eines Hundes - und das für alle - kann etwas bringen (muß aber auch nicht zwingend, kommt dann drauf an wie das gestaltet wird)
 
Klar, weil jeder Ex-Inhaftierte bzw, jeder Vorbestrafte is ja automatisch, unfähig einen Hund zu halten. :rolleyes:
Oder was soll das jetzt?
 
Klar, weil jeder Ex-Inhaftierte bzw, jeder Vorbestrafte is ja automatisch, unfähig einen Hund zu halten. :rolleyes:
Oder was soll das jetzt?
So neu, wie Du da jetzt tust, ist das aber auch nicht. Denn das Wr. Tierhaltegesetz besteht in seiner jetzigen Fassung ja schon seit 11.6.2010.

Auszug:

Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden

§ 5a. (1) Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs. 2) hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß § 8 Abs. 8 zu erbringen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Hunde und Kreuzungen dieser Hunde untereinander bzw. mit anderen Hunden als hundeführscheinpflichtig gemäß Abs. 1 anzusehen sind.
(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haltung von Hunden gemäß Abs. 2 in behördlich genehmigten Tierheimen, Tierspitälern oder Tierpensionen sowie auf Diensthunde des Bundes.
(4) Die Hundeführscheinprüfung ist drei Monate nach Aufnahme der Haltung eines Hundes gemäß Abs. 2, frühestens jedoch ab dem sechsten Lebensmonat des Hundes zu absolvieren.
(5) Zur Absolvierung der Hundeführscheinprüfung sind nur jenen Personen zuzulassen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und über die notwendige Verlässlichkeit (Abs. 6) verfügen.
(6) Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei einer:
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§ 5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß § 39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß § 4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß § 8 Abs. 5 oder 6.
(7) Personen, die einen Hund gemäß Abs. 2 halten bzw. verwahren, haben vor Beginn der Hundeführscheinprüfung den Nachweis über die Entrichtung der Hundeabgabe, über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 11 und über die Erreichung des Mindestalters (Abs. 5) vorzulegen sowie schriftlich zu bestätigen, dass sie über die Verlässlichkeit gemäß Abs. 6 verfügen.
Ist der Hund nicht gemäß § 24a Tierschutzgesetz gekennzeichnet, ist ein Antreten zur Prüfung nicht zulässig.
(8) Bei Nichtbestehen der Hundeführscheinprüfung ist eine einmalige Wiederholung innerhalb von drei Monaten zulässig. Bei abermaligem Nichtbestehen der Prüfung hat die Behörde den Hund abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Bei der Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls ein Amtstierarzt oder eine Amtstierärztin des Magistrates anwesend sein, bei Bedarf ist auch ein Organ der Bundespolizeidirektion Wien beizuziehen.
(9) Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis gehalten, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und ist dieser als verfallen anzusehen. Wird ein Hund gemäß Abs. 2 ohne den erforderlichen Sachkundenachweis verwahrt, so hat die Behörde den Hund bei Vorliegen erschwerender Umstände auf Kosten und Gefahr des Halters bzw. der Halterin abzunehmen und dem Halter bzw. der Halterin zurückzustellen, sofern dieser bzw. diese über die notwendigen Voraussetzungen verfügt. Ist dies nicht der Fall, ist der Hund als verfallen anzusehen.
(10) Die Behörde hat die Frage, ob es sich bei einem Hund um einen gemäß Abs. 2 handelt, nach dem äußeren Erscheinungsbild des Hundes vorzunehmen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass es sich um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt, gilt der Hund als hundeführscheinpflichtiger Hund, sofern nicht der Hundehalter bzw. die Hundehalterin durch eine fachtierärztliche Begutachtung nachweist, dass es sich nicht um einen Hund gemäß Abs. 2 handelt.
(11) Jede Person, die einen Hund gemäß Abs. 2 an öffentlichen Orten führt, ist verpflichtet, die Bestätigung über die positive Absolvierung der Hundeführscheinprüfung wie auch einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und diese den Organen der Behörde auf Verlangen auszuhändigen.
(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen bis zur positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung an öffentlichen Orten mit einem Maulkorb versehen sein. Diese Verpflichtung gilt auch für Halter bzw. Halterinnen, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind.

Neu ist lediglich, daß der zu Prüfende seinen Strafregisterauszug bereits zur Anmeldung für die Prüfung mitbringen muß. Bisher war es so, daß man bei der MA60 unterschreiben mußte, wegen keines der og. Delikte vorbestraft zu sein.
 
So neu, wie Du da jetzt tust, ist das aber auch nicht. Denn das Wr. Tierhaltegesetz besteht in seiner jetzigen Fassung ja schon seit 11.6.2010.

Auszug:



Neu ist lediglich, daß der zu Prüfende seinen Strafregisterauszug bereits zur Anmeldung für die Prüfung mitbringen muß. Bisher war es so, daß man bei der MA60 unterschreiben mußte, wegen keines der og. Delikte vorbestraft zu sein.

tja und nur mit dieser "unterschrift" hatten sie aber keine berechtigung auf einsicht in den strafregisterauszug und jetzt kommt man sich als unbescholtener bürger wie ein richtiger schwerverbrecher vor:mad::mad::mad::mad::mad: na vielen dank aber auch, DAS haben wir jetzt nun von den bescheuerten listen.....

für wie blöd wollen uns die denn verkaufen, es wird doch hoffentlich keien glauben, dass ein vorbestrafter (wo bei es auch unterschiedliche "arten" an vorstrafen gibt, wegen körperverletzung kannst schnell mal vorbestraft sein:(), wenn er wirklich, ich nenne es mal schlechte absichten hat und unbedingt eine bestimmte rasse will, den hund dann anmeldet:confused::confused: ich will nicht wissen, wie viele nicht angemeldete hunde herum rennen in wien und bei den unzähligen kontrollen, (weil diese ja nur durch die polizei durchgeführt werden kann), dies auch noch dazu gibt, ist die wahrscheinlichkeit eh sehr groß erwischt zu werden - und zum handkuss kommen wieder mal die, die alles ordnungsgemäß abwickeln......
 
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