[: Witzig, noch ein User, den das Forum unbedingt gebraucht hat
falls du damit mich meinst,dann schau mal aufs datum,bin schon etwas länger da als du und deine bemerkungen kannst dir sparen.kein gesetz verbietet dir den hund selbst zu impfen.
Es wäre hilfreich - wenn ihr euch schon gegenseitig anfliegt -
auch beim Zitat wenigstens 1 x dazuzuschreiben wer gemeint ist
Es wird auch kaum jemand auffallen, es sei denn, der Hund ist in einen Beißvorfall verwickelt.
Dann hinkt die Beweisbarkeit gewaltig und auch von der Möglichkeit legal einen Eintrag zu bekommen kann man dann nicht profitieren. Es ist noch immer so, dass wenn der Amtsvet ein Auge auf euch hat wg. Tollwutverdacht, dass er einem ein Menge Unannehmlickeiten bescheren kann.
Es heißt nämlich lt. BM f. Gesundheit, Familie u. Jugend:
Nach § 41 Abs. 2 TSG sind im Zuge der Bekämpfung der Wutkrankheitverdächtige – darunter fallen auch ansteckungsverdächtige – Hunde und Katzen zu töten.
Ausnahmsweise kann an Stelle der Tötung die Absperrung und tierärztliche
Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze stehen,
wenn diese mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden kann.
In der Durchführungsverordnung wird darauf hingewiesen, daß diese
Ausnahmebestätigung nur in ganz berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn
keinerlei im öffentlichen Interesse dagegen sprechenden Gründe vorliegen,
gestattet werden soll.
....Ein solcher berücksichtigungswürdiger Fall liegt für ansteckungsverdächtige
Hunde und ansteckungsverdächtige Katzen dann vor, wenn diese mindestens
4 Wochen und höchstens in dem vom Impfstoffhersteller angegebenen Zeitraum
vor dem Zeitpunkt, zu dem sie mit wutkranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung kamen, nachweislich gegen Wutkrankheit geimpft worden sind. ...
unmittelbar zu melden.
.....Die Dauer der Absperrung und amtstierärztlichen Beobachtung hat zumindest
4 Wochen zu betragen. ....