Wien: Listenhund bis in wievielte Generation?

Eine von mir gestellte Anfrage im Jahre 2009 an die österreichischen Bundesregierung zum Thema NÖ Hundehaltegesetz gab folgende Antwort (Brief an Hr. Landeshptm. Pröll):

"Verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen §§ 1 und 2, da die Einstufung bestimmter Hunderassen als gefährlich nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht; die Erteilung bestimmter Auflagen bei Haltung eines solchen Hundes erscheint daher sachlich nicht gerechtfertigt.

Weiters kann die Bestimmung der Rasse oder von Kreuzungen schon bei bekannten Vorfahren nicht immer eindeutig sein, unmöglich wird der eindeutige Nachweis aber bei Hunden aus Tierheimen, zugelaufenen oder im Ausland erworbenen Hunden sein; deshalb erscheint die Beweislastumkehr zulasten des Tierhalters (§2 Abs. 4) bedenklich."

Ebenfalls kritisiert wurde der Passus einer "ausreichend großen Liegenschaft (§5 Abs.2 Z1) ".

Trotzdem hat die Bundesregierung keinen Einspruch erhoben, da es sich um ein Landesgesetz handelt.
 
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