Verbot von Listenhunden in Gemeindewohnungen

Richtig, Mieter ist Pueppis Freund und hat auch einen Hund.

Ob ein Vermieter (in so einem Fall) einen weiteren Hund dulden muss - ganz besonders wenn es sich um einen "Listenhund" handelt - müsste wohl separat ausjudiziert werden.

Meinem Rechtsempfinden nach steht es auch einer Behörde frei, auf einen ihren Vorstellungen entsprechenden Mietvertrag zu bestehen, wenn Liegenschaftseigentümer ist. Vor allem auch, weil gerade sie die Interessen anderer Mieter wahren und schützen muss.

@ strong breeds

ich vermiete schon seit etlichen Jahren eine Wohnung und hatte mit Hundebesitzern noch nie irgendwelche Schwierigkeiten, ganz im Gegenteil.

Die Wohnung ist als Mitobjekt mit Haustier versichert. Einzig bei der Anschaffung eines Aquariums habe ich gebeten mich zu informieren, damit die Deckungssumme im Bereich Wasserschaden erhöht wird.

lg Feline


Wieso einen weiteren Hund???
 
Mich würde es ja interessieren ob der BM bzw der Gemeinderat rückwirkend etwas beschließen kann! Ich habe mich ja Ende September angemeldet und am selben Tag wollte ich auch meinen Hund anmelden, es wurde aber erst Anfang Dezember beschlossen, dass Listenhunde verboten sind!
Aber wir werden eh sehen was raus kommt...wie gesagt aufgeben werd ich nicht so leicht!
 
Was den Mietvertrag betrifft so ist das eine privatrechtliche Angelegenheit, hat also nix mit gesetzeskonform zu tun? Von daher kann ich mir nicht vorstellen, dass er das als Behörde ablehnen kann, nur weil er zufällig auch Vermieter ist.
Wenn ich bei XY als Mieter wohne, wird auch nicht überprüft, ob XY damit einverstanden ist, dass ich einen Hund habe.
Die Behörde kann ja nur innerhalb eines vorgegebenen Rahmens handeln. Hund ist gechippt und registriert, Hund ist versichert, Hundehalter ist ordnungsgemäß gemeldet als Hauptwohnsitz, ist nicht vorbestraft, etc. - das wären so die Punkte, die zu prüfen sind. Ich wüsste nix von einem Einverständnis des Vermieters als Voraussetzung?:confused:Kann mich natürlich auch täuschen?

:)Das ist nicht ganz klar und nicht so einfach.

Da die Gemeinde ja Vermieter und somit Liegenschaftseigentümer ist, kommt gleichzeitig die Gemeinde in Doppelfunktion zur Information, dass der Hund nicht angemeldet werden kann, da er an dieser Adresse nicht angemeldet werden darf. Das Argument würde also lauten: Die Anmeldung kann mit dieser Adresse nicht vorgenommen werden, da es eine Verordnung gibt, die die Anmeldung an dieser Adresse verbietet.

Natürlich findet man auch Argumente dagegen, ist wie meistens, Auslegungssache....
 
Mich würde es ja interessieren ob der BM bzw der Gemeinderat rückwirkend etwas beschließen kann! Ich habe mich ja Ende September angemeldet und am selben Tag wollte ich auch meinen Hund anmelden, es wurde aber erst Anfang Dezember beschlossen, dass Listenhunde verboten sind!
Aber wir werden eh sehen was raus kommt...wie gesagt aufgeben werd ich nicht so leicht!

:):) Würde ich auch nicht und ich drück Euch fest die Daumen.

Die Grundsatzfrage ist ja: Welches Gesetz hat die Anmeldung des Hundes an dieser Adresse unmöglich gemacht im September 2013, wenn erst Anfang 12/13 die Verordnung beschlossen wurde.

Ist beweisbar, dass es keine gesetzliche Handhabe gegeben hat, so kann die Verordnung nicht rückwirkend schlagend werden.

Ich hoffe wirklich sehr, dass nicht irgendwelche Schlupflöcher gefunden werden, dass es positiv für Euch ausgeht.
 
ich vermiete schon seit etlichen Jahren eine Wohnung und hatte mit Hundebesitzern noch nie irgendwelche Schwierigkeiten, ganz im Gegenteil.

Die Wohnung ist als Mitobjekt mit Haustier versichert. Einzig bei der Anschaffung eines Aquariums habe ich gebeten mich zu informieren, damit die Deckungssumme im Bereich Wasserschaden erhöht wird.

lg Feline

Von dir versichert oder den Mietern? Welche Schäden etc. sind da drinnen? Und bei welcher Versicherung bist du? Würd mich jetzt echt mal interessieren, vielleicht ist es wirklich auch was für mich :o

Gerne auch per Pm.

Lg Alex
 
:)Das ist nicht ganz klar und nicht so einfach.

Da die Gemeinde ja Vermieter und somit Liegenschaftseigentümer ist, kommt gleichzeitig die Gemeinde in Doppelfunktion zur Information, dass der Hund nicht angemeldet werden kann, da er an dieser Adresse nicht angemeldet werden darf. Das Argument würde also lauten: Die Anmeldung kann mit dieser Adresse nicht vorgenommen werden, da es eine Verordnung gibt, die die Anmeldung an dieser Adresse verbietet.

Die Gemeinde als Vermieter kann ja alle möglichen rechtlichen Schritte einleiten, um den Hund da wieder wegzubekommen. Bis hin zur Kündigung des Mietvertrages etc. Die Mieter wiederum können auch alles ausschöpfen, was dagegen möglich ist.
Das kann aber dauern, ein halbes Jahr ist da schnell vorbei. Wo soll der Hundehalter in der Zeit seine Abgaben korrekterweise zahlen?


Natürlich findet man auch Argumente dagegen, ist wie meistens, Auslegungssache....

Ich sehe das so, der Hund muss gemeldet werden sobald er sich in der Gemeinde aufhält mit der Absicht zu bleiben. Der HH ist dazu verpflichtet und muss auch Abgabe zahlen. Ob die Hundehaltung an genau der Adresse dann dauerhaft genehmigt wird ist eine andere Geschichte. Und was noch dazukommt: die Annahme der Anmeldung wurde ja schon verweigert vor dem Beschluss bzgl. Listenhunden in Gemeindewohnungen. ....es ergibt sich ja aus der reinen Anmeldung zur Abgabenentrichtung keine weiterführende Haltungsbewilligung. Der Vermieter kann klagen, der Amtsarzt einen Hund abnehmen, ein Gericht kann ein Verbot aussprechen.
Das alles hat doch mit der Hundeabgabe nix zu tun ?

Deine Sichtweise wäre für mich klar, wenn die Haltung dieser Rasse generell in der ganzen Gemeinde verboten wäre. Dann wäre dieser Gedankengang logisch. Aber dem ist ja nicht so?
 
Zuletzt bearbeitet:
@ pueppi

sorry, hab mir eingebildet gelesen zu haben, dass Dein Freund auch einen Hund hat.

das nächste Mal werde ich genauer sein.

LG Feline
 
Die Grundsatzfrage ist ja: Welches Gesetz hat die Anmeldung des Hundes an dieser Adresse unmöglich gemacht im September 2013, wenn erst Anfang 12/13 die Verordnung beschlossen wurde.

Ist beweisbar, dass es keine gesetzliche Handhabe gegeben hat, so kann die Verordnung nicht rückwirkend schlagend werden.

Wenn ich so etwas lese, überleg ich ernsthaft mir eine Rechtsschutzversicherung zu zulegen, für den Fall der Fälle:mad:
 
Mit einer Anmeldung ist ja keine Berechtigung verbunden. Die Anmeldung ist verpflichtend......was wenn aus der Angelegenheit ein Rechtsstreit wird, der länger dauert? Ein Jahr vielleicht? Wo darf der HH dann seine Abgabe bezahlen?
Das einfach zu verweigern von behördlicher Seite aus ist für mich nicht nachzuvollziehen.
Man darf nicht vergessen, eine Behörde darf nur das tun, was im Gesetz steht. Umgekehrt Privatpersonen dürfen alles was nicht verboten ist.
Es müsste also eine gesetzliche Regelung irgendeiner Art geben die besagt, wenn der Hund dort laut Mietvertrag unerwünscht ist, darf die Anmeldung nicht entgegegenommen werden. Vielleicht gibt es die, kann sein, kann ich mir aber eher nicht vorstellen.
 
Andere Frage: Muss der Hund dort gemeldet sein wo der Hauptwohnsitz ist oder geht das auch mit dem Nebenwohnsitz?
Im schlimmsten Fall meld ich uns einfach um...
 
Das ist nicht korrekt, immer dort wo der Hund (hauptsächlich) GEHALTEN wird.
Hatte meinen Hund immer an meinem Hauptwohnsitz gemeldet (1. weil ich dachte so gehörts 2. weils billiger war), wurde bei einer Kontrolle aber aufgeklärt, dass ich den Hund dort melden muss, wo er hauptsächlich gehalten wird. In meinem Fall der Nebenwohnsitz (bei normalen Menschen der Hauptwohnsitz)
 
Oben